Zahlungspflicht aus Nebenkostenabrechnung; Kaution und Zinsen bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt 136,45 € aus einer Nebenkostenabrechnung, nachdem die Beklagte nur 200 € gezahlt hatte. Streitpunkt war, ob Aufrechnung oder Anspruch auf Rückzahlung der Kaution bestehen und ob Verzugszinsen zustehen. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Nachzahlung nebst Verzugszinsen, da keine Gegenansprüche vorliegen und die Fristsetzung nachgewiesen ist. Die Kaution war insolvenzfest angelegt; ein durch Überdrehen verursachter Heizungsdefekt begründet Schadensersatzpflicht.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 136,45 € nebst Verzugszinsen gegen die Beklagte stattgegeben; Kosten der Beklagten auferlegt; Berufung unzulässig
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Zahlung aus einer Nebenkostenabrechnung besteht, wenn die Abrechnung zugestellt und die Nachzahlung trotz gesetzter Zahlungsfrist nicht vollständig beglichen wurde.
Verzugszinsen nach §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB sind zu gewähren, wenn der Gläubiger dem Schuldner eine Zahlungsfrist gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist.
Aufrechnung oder sonstige Abwehrrechte setzen das Bestehen eines durchsetzbaren Gegenanspruchs voraus; bloße Behauptungen ohne substantiierten Nachweis genügen nicht.
Die Verpflichtung des Vermieters nach § 551 Abs. 3 BGB ist erfüllt, wenn die Mietkaution auf einem separaten, insolvenzfesten Konto angelegt wird; der genaue Zeitpunkt der Kontoanlage ist unbeachtlich, sofern die Pflichten insgesamt erfüllt sind.
Schadensersatzansprüche des Vermieters können sich aus dem Verhalten des Mieters oder seiner Haushaltsangehörigen ergeben, wenn diese durch fahrlässiges Handeln (z. B. Überdrehen beim Entlüften) einen Schaden verursachen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 136,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2010 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(auf eine Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO verzichtet)
Entscheidungsgründe
I.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 136,45 € aus der Nebenkostenabrechnung vom 03.07.2010 (Bl. 26 d.A.) gegen die Beklagte zu, da die Beklagte von dem dort ausgewiesenen Betrag in Höhe von 336,45 € lediglich einen Betrag in Höhe von 200,00 € ausgeglichen hat.
Der Anspruch des Klägers ist nicht durch Aufrechnung der Beklagten gem. §§ 387 ff. BGB untergegangen. Der Beklagten stehen keine Gegenansprüche gegen den Kläger zu.
Nach durchgeführter Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass die Beklagte verpflichtet war, die Rechnung der Fa. Detlev I vom 19.04.2010 (Bl. 38 d.A.) zu begleichen, da diese einen Schaden betraf, welcher durch den Sohn der Beklagten bei Entlüftung der Heizung verursacht wurde. Diese Überzeugung stützt das Gericht auf die glaubhafte und in sich schlüssige Aussage des Zeugen I, welcher im Termin am 27.01.2011 bekundete, dass der Schaden an dem Heizungsventil in der Wohnung der Beklagten durch Überdrehung des Heizungsventiles bei der Entlüftung entstanden sei. Diese Aussage wurde nicht widerlegt durch die Bekundungen des Zeugen L, denn dieser gab letztlich auf Nachfrage an, sich nicht mehr genau daran erinnern zu können, wie er die Heizung entlüftet habe, bevor Wasser aus dieser ausgetreten sei.
Auch steht der Beklagten kein Anspruch auf Zurückerstattung der Kaution zu, denn der Kläger hat durch Vorlage des Sparkassenbuches der Sparkasse I2 Nr. #####/#### dargelegt und bewiesen, dass die Kaution der Beklagten auf einem insolvenzfesten Konto getrennt vom Vermögen des Klägers angelegt wurde. Denn auf diesem Konto ist lediglich die von der Beklagten eingezahlte Kaution in Höhe von 1100,00 € nebst Zinsen eingezahlt worden und zwar unabhängig von dem sonstigen Vermögen des Klägers. Auch hat ein Sparkassenbuch bei einer so großen und renommierten Bank wie der Sparkasse einen Zinssatz, welcher üblich für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist ist. Dass die Kaution erst am 06.01.2011 auf dieses Konto eingezahlt wurde, ist unerheblich, da der Kläger mit der Einzahlung des Geldes auf das Konto #####/#### letztlich seiner Verpflichtung aus § 551 Abs. 3 BGB nachgekommen ist.
II.
Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2010 resultiert aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, denn der Kläger hat der Beklagten mit Nebenkostenabrechnung vom 03.07.2010 (Blatt 26 d.A.) eine Frist zur Begleichung der Nachzahlung bis zum 20.07.2010 gesetzt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
VI.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.