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Amtsgericht Wetter·8 C 98/05·08.01.2006

Klage auf Werklohnrückzahlung nach fehlerhafter Brillenverordnung abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtWerkvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Rückzahlung des Werklohns für eine Gleitsichtbrille, die nach einer vom Augenarzt ausgestellten Verordnung gefertigt wurde. Streitpunkt war, ob die Brille mangelhaft ist und ob der Optiker die ärztlichen Werte hätte prüfen müssen. Das Gericht verneint einen Mangel und sieht keine Prüfpflicht des Optikers ohne Aufforderung; fehlende Arztunterschrift war für Brillen nicht entscheidend. Dem Arzt könne das alleinige Verschulden zukommen, wenn er eine Empfehlung als verbindliche Verordnung erscheinen ließ.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung des Werklohns für Gleitsichtbrille als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Rückzahlung des Werklohns wegen mangelhafter Herstellung setzt voraus, dass die gelieferte Brille mangelhaft ist; ohne Mangel besteht kein Rückzahlungsanspruch (vgl. §§ 631, 634 BGB).

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Ein Optiker darf sich grundsätzlich auf die von einem Augenarzt übergebene Verordnung verlassen und ist nicht verpflichtet, die ärztlich ermittelten Werte ohne ausdrückliche Aufforderung des Kunden selbständig nachzumessen.

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Die Regelungen der MPVerschrV, die eine eigenhändige Unterschrift der ärztlichen Person fordern, gelten nicht für Brillen, sodass das Fehlen einer Unterschrift einer Verordnung für Brillen grundsätzlich nicht die Wirksamkeit entzieht.

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Es ist wettbewerbswidrig, einem Kunden ohne dessen Aufforderung eine Nachprüfung der ärztlichen Werte anzubieten; eine Überprüfung ist zulässig, wenn der Kunde dies verlangt.

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Erweckt ein Arzt den Eindruck, eine bloße Empfehlung als verbindliche Verordnung auszustellen, und führt dies zu falschen Werten, kann das Verschulden für die Herstellung einer fehlerhaften Brille dem Arzt allein zugeordnet werden.

Relevante Normen
§ 631 BGB§ 634 BGB§ 2 Abs. 1 Nr. 7 MPVerschrV§ 1 Abs. 1 MPVerschrV§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vom Beklagten nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Im September 2004 suchte der Kläger seinen Augenarzt, den Zeugen Dr. med. M Y, auf, weil er nach einer Augenoperation eine neue Brille benötigte.

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Nach einer entsprechenden Untersuchung wurde ihm in der Praxis des Augenarztes eine Brillen-/Gläser-Verordnung ausgehändigt, die vom Augenarzt nicht unterzeichnet war. Wegen des Inhalts der Verordnung vom 06.09.2004 wird auf Blatt 36 der Akte verwiesen.

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Unter Vorlage dieser Verordnung suchte der Kläger die Beklagte auf. Er wurde dort durch die Zeugin X bedient. Nach Beratung beauftragte der Kläger die Beklagte mit der Erstellung einer Gleitsichtbrille.

5

Nach Erhalt der Brille bemerkte der Kläger, dass die bei der Fertigung zugrundegelegten Werte der Verordnung vom 06.09.2004 falsch bzw. unvollständig waren.

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Der Inhaber der Beklagten lehnte ein Nachbesserungs-bzw. Nachlieferungsbegehren des Klägers ab.

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Der Kläger verlangt Rückzahlung des für die Erstellung der Brille gezahlten Werklohns und beantragt,

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die Beklagte zur Zahlung von 747,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von

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5% Punkten über dem Basiszins seit dem 05.12.2004 zu

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verurteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, sie habe die Werte der Verordnung nicht erneut überprüfen dürfen.

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Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschriften vom 14.11.2005 und 09.01.2006 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des für die Brillenfertigung gezahlten Werklohns, weil die von der Beklagten gefertigte Gleitsichtbrille nicht mangelhaft gewesen ist (§§ 631, 634 BGB).

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Die Beklagte hat die Brille unstreitig nach den in der Verordnung des Zeugen Dr. Y vom 06.09.2004 benannten Werten gefertigt. Dass diese Verordnung mangelhaft war, da sie nicht, wie die weitere Verordnung des Zeugen Dr. Y vom 12.10.2004, Prisma-Werte benannte, kann der Beklagten nicht angelastet werden, die Beklagte durfte sich vielmehr darauf verlassen, dass die Verordnung vom 06.09.2004 korrekte Werte enthielt.

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Zwar darf ein Augenoptiker die Sehschärfe eines Kunden bestimmen, weil diese Tätigkeit keine Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes darstellt (vergleiche BGH NJW 1972, 1132 f). Es ist dem Optiker jedoch als wettbewerblich unzulässig untersagt, dem Kunden ohne dessen Aufforderung eine Nachprüfung der vom Augenarzt ermittelten Werte anzubieten (vergl. OLG P, NJW - RR, 1996, 365 f). Zwar wäre es der Beklagten bzw. der Zeugin X erlaubt gewesen, einer entsprechenden Aufforderung des Klägers, die Werte zu überprüfen, nachzukommen, der Kläger hat seinen Sachvortrag jedoch in seiner informatorischen Anhörung im Termin vom 09.01.2006 dahingehend berichtigt, dass er der Zeugin gegenüber nicht gesagt habe, dass die Werte nach der Verordnung noch einmal überprüft werden sollten. Danach hat der Kläger auch nicht davon gesprochen, dass es sich bei dem Verordnungsblatt um eine bloße Empfehlung oder einen bloßen "Zettel" des Augenarztes gehandelt hat.

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Die Beklagte war auch nicht gehalten, die Werte der Verordnung zu überprüfen bzw. mit dem Zeugen Dr. Y Y zu nehmen, weil die Verordnung nicht unterzeichnet gewesen ist.

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Nach der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Medizinprodukten (MPVerschrV) muß eine Verschreibung zwar die eigenhändige Unterschrift der ärztlichen Person enthalten (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 MPVerschrV), dies gilt jedoch ausschließlich für Arzneimittel und darüber hinaus für Medizinprodukte, die in der Anlage zur Verordnung aufgeführt sind (§ 1 Abs. 1 MPVerschrV).

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Eine Brille ist weder ein Arzneimittel im Sinne der Verordnung noch ist sie in der Anlage zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 MPVerschrV aufgeführt, so dass die eigenhändige Unterschrift des Arztes für eine wirksame Verschreibung nicht notwendig ist.

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Dem Zeugen Dr. Y ist insoweit vorzuwerfen, dass er auch für noch zu überprüfende "Empfehlungen" in seiner Praxis den Vordruck für eine Gläserverordnung verwandt hat oder hat verwenden lassen und so den Eindruck erweckt hat, es handele sich um eine tatsächliche Verordnung. Falls dem Kläger eine solche "Verordnung" nach einer entsprechenden Augenmessung ohne weiteren Kommentar hinsichtlich der Notwendigkeit einer Überprüfung (soll dann der Optiker im übrigen besser messen können als der Arzt?) ausgehändigt worden ist, ist dem Zeugen nach Auffassung des Gerichts das alleinige Verschulden an der Fertigung einer Brille mit falschen Werten anzulasten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.