Verbraucherdarlehen: Rückforderung der Bearbeitungsgebühr nach rechtzeitiger Aufrechnung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt die Rückzahlung der in einem Verbraucherdarlehensvertrag berechneten Bearbeitungsgebühr und hatte mit der fälligen Schlussrate aufgerechnet; die Beklagte verweigerte die Verrechnung, sodass die Klägerin zahlte und Klage erhob. Das Amtsgericht hält die Aufrechnung für wirksam, weil beide Ansprüche vor Ablauf der Verjährungsfrist aufrechenbar gegenüberstanden. Maßgeblich war, dass bei Verbraucherdarlehen vorzeitige Ablösungen möglich sind (§ 500 Abs. 2 BGB), wodurch die Darlehensforderung erfüllbar war. Die Klägerin erhält 1.232,11 EUR nebst Zinsen.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1.232,11 EUR nebst Zinsen wurde stattgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ist die Aufrechnung mit einem Rückzahlungsanspruch auf eine unzulässige Bearbeitungsgebühr auch nach dem 31.12.2014 möglich, sofern sich die gegenseitigen Ansprüche zuvor in nicht verjährter Zeit aufrechenbar gegenübergestanden haben.
Bei Verbraucherdarlehen kann der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten nach § 500 Abs. 2 BGB jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen; bietet er die vorzeitige Ablösung an, gerät der Darlehensgeber in Annahmeverzug, sodass die Forderung des Darlehensgebers erfüllbar ist.
Für die Zinsfolge aus einer nicht gerechtfertigten Bereicherung oder aus Zahlungsverzug gelten die Vorschriften der §§ 286, 291 BGB; hierauf stützt sich der Anspruch auf Verzugszinsen.
Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts richtet sich bei einem nach § 491 BGB als Haustürgeschäft anzusehenden Verbraucherdarlehensvertrag nach § 29c ZPO am Wohnsitz des Verbrauchers.
Leitsatz
Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ist die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr auch nach dem 31.12.2014 möglich, sofern sich die gegenseitigen Ansprüche vorher aufrechenbar gegenüber gestanden haben.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.232,11 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des von der Klägerin nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien schlossen am 24.2.2011 in Wetter über die Firma M GmbH als Kreditvermittlerin einen Darlehensvertrag.
In dem Darlehensvertrag berechnete die Beklagte eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 1.041,92 EUR. Die Rückzahlung des Gesamtdarlehensbetrages sollte in monatlichen Raten von je 390,36 EUR sowie durch eine am 5.3.2015 fällige Schlussrate i.H.v. 14.843,93 EUR erfolgen.
Wegen des weiteren Inhalts der zur Finanzierung eines Autokaufes dienenden Darlehensvereinbarung wird auf die Mitteilung der Beklagten vom 26.4.2011 (Bl. 5 der Akte) Bezug genommen.
In Höhe des Betrages der Bearbeitungsgebühr sowie darauf entfallender Zinsen (insgesamt 1.232,11 EUR) hat die Klägerin die Aufrechnung mit einem Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Schlussrate erklärt.
Da die Beklagte die Verrechnung mit der Schlussrate verweigerte, hat die Klägerin diese unter Vorbehalt der Rückforderung in voller Höhe gezahlt und verlangt nunmehr Rückzahlung in Höhe des zuvor aufgerechneten Betrages.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie rügt die fehlende örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Wetter und erhebt die Einrede der Verjährung.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 29.6.2015 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Das Amtsgericht Wetter ist örtlich zuständig.
Bei dem vorliegenden Vertrag handelt es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491 BGB, der nach § 312 Abs. 5 BGB mit der „ersten Vereinbarung“ Haustürgeschäft ist. Dies hat zur Folge, dass die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Wetter gemäß § 29 c Abs. 1 ZPO gegeben ist, weil die Klägerin ausweislich der Klageschrift zum Zeitpunkt der Klageerhebung ihren Wohnsitz in der Gemeinde Wetter hatte (vergleiche Zöller-Vollkommer, ZPO, 29. Auflage 2012, Rn. 1 Anhang nach § 29 c ZPO).
Die Klage ist auch begründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 Abs. 1 BGB zu, weil in Höhe der zuerkannten Hauptforderung infolge der von der Klägerin vor Klageerhebung erklärten Aufrechnung ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Schlussrate im aufgerechneten Umfang nicht mehr bestand.
Auf der Grundlage der von den Parteien zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgeltes bei Verbraucherdarlehen unzulässig, Ansprüche des Verbrauchers auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr verjährten im Hinblick auf die zuvor bestehende unklare Rechtslage mit Ablauf des 31.12.2014.
Die Aufrechnungserklärung der Klägerin wäre mithin nur dann erfolgreich gewesen, falls sich ihr Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr und der Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Schlussrate in nicht verjährter Zeit aufrechenbar gegenüber gestanden hätten (§ 215 BGB).
Dies setzte voraus, dass die Klägerin die Zahlung der Schlussrate vor dem 31.12.2014 hätte bewirken können (§ 387 BGB), die Forderung der Beklagten also erfüllbar war (§ 271 Abs. 2 BGB).
Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass grundsätzlich das Recht zu Voraustilgungen bei verzinslichen Darlehen im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des § 488 Abs. 3 S. 3 BGB ausgeschlossen ist (vergleiche insoweit OLG Stuttgart, WM 2007,2281-2289). Die Beklagte lässt jedoch außer acht, dass es sich vorliegend um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelt, bei welchem der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen kann (§ 500 Abs. 2 BGB), die Beklagte wäre also in Annahmeverzug gekommen, falls die Klägerin ihr die vorzeitige Ablösung des Darlehens angeboten hätte. Die Klägerin hat also mit einem in nicht rechtsverjährter Zeit fälligen Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr nebst darauf entfallender Zinsen gegenüber einer ebenfalls in nicht rechtsverjährter Zeit erfüllbaren Forderung der Beklagten aufgerechnet.
Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Hagen, I-Straße, 58097 Hagen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Hagen zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Hagen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.