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Amtsgericht Wetter·8 C 197/04·30.10.1994

Honorarforderung für ausgefallenen Behandlungstermin teilweise stattgegeben

ZivilrechtSchuldrechtBehandlungsvertrag (Arztrecht)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Honorar für einen am 07.09.1993 ausgefallenen Behandlungstermin; das Gericht prüft, ob die Beklagte den Termin rechtzeitig abgesagt hat. Es erkennt einen Vergütungsanspruch nach §§ 611, 615 BGB an, weil die Beklagte die Absage nicht beweisen konnte, kürzt das Honorar aber wegen ersparter Leistungen um die Hälfte. Zins- und Mahnkosten werden bestätigt; die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben; Vollstreckungsbescheid bezüglich 470,00 DM nebst Zinsen und 20,00 DM vorgerichtlicher Kosten aufrechterhalten, übriger Teil aufgehoben und Klage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Dienst- oder Behandlungsvertrag besteht ein Anspruch auf Vergütung nach §§ 611, 615 Satz 1 BGB, wenn der Patient einen vereinbarten Termin nicht rechtzeitig absagt.

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Nach § 615 Satz 2 BGB ist der Dienstverpflichtete auf den Wert dessen anzurechnen, was er infolge des Unterbleibens erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Zeit erworben hat; bei Ungewissheit ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen.

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Die Beweislast für eine rechtzeitige Absage trägt diejenige Partei, die sich darauf beruft; bei erkennbarer Voreingenommenheit eines Zeugen kann dessen Glaubhaftigkeit eingeschränkt sein.

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Die bloße Möglichkeit der Kündigung in einer Bestellpraxis oder das Vorhandensein einer Verweilgebühr schließt einen Vergütungsanspruch des in Bestellpraxis tätigen Behandlers nicht generell aus.

Relevante Normen
§ 611 BGB§ BGB §§ 611, 615§ 313a Abs. 1 ZPO§ 615 Satz 1 BGB§ 627 Abs. 1 BGB§ 6 Abs. 1 GOZ

Tenor

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 24.02.1994, Geschäfts-Nr.: 93-2762439-0-5 bleibt aufrecht erhalten, soweit der Beklagten eine Zahlung an den Kläger in Höhe von 470,00 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 02.12.1993 sowie 20,00 DM vorgerichtlicher Kosten aufgegeben wurde.

Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Entfällt nach § 313a Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zum Teil begründet.

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Dem Kläger steht ein Honoraranspruch im zu erkannten Umfang nach §§ 611, 615 Satz 1 BGB zu.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger bei der Beklagten die in seinem Heil- und Kostenplan aufgeführten Arbeiten am 07.09.1993 durchführen wollte. Die Zeugin hat das Vorbringen des Klägers glaubhaft bestätigt.

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Die insoweit beweisverpflichtete Beklagte hat nicht beweisen können, dass der Behandlungstermin in der Zeit davor abgesagt worden ist (§ 627 Abs. I BGB).

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Der Zeuge hat zwar eine solche telefonische Absage bestätigt. Er ist jedoch als Verlobter der Beklagten am Ausgang des Verfahrens unmittelbar interessiert. Darüber hinaus hat die Zeugin nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Absage eines zeitaufwendigen Termins umgehend Patienten von einer Dringlichkeitsliste einbestellt würden. Die Zeugin hat auch angegeben, fast sämtliche Anrufe selbst entgegen zu nehmen und bei Absagen entsprechendes zu veranlassen.

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Hinzu kommt, dass sich die Beklagte auf die Erinnerungen und Zahlungsaufforderungen des Klägers nicht gerührt hat. Wäre der Termin tatsächlich rechtzeitig abgesagt worden, hätte eine Berufung hierauf nach den mehrfachen Mahnungen des Klägers nahe gelegen. Auch angesichts dessen vermag das Gericht nicht als sicher anzunehmen, dass der Termin tatsächlich rechtzeitig abgesagt wurde.

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Im Übrigen folgt das Gericht nicht den Auffassungen des Amtsgerichts Waldbröl (NJW 1989, 777), des Landgerichts München II (NJW 1984, 671), des Amtsgerichts München (NJW 1990, 2.939) sowie des Amtsgerichts Kenzingen (MDR 1994, 553 f).

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Insoweit ist zunächst anzumerken, dass die Verweilgebühr nach § 6 Abs. 1 GOZ, Nr. 9 der Anlage zur GOÄ bis heute nicht abgeschafft worden ist. Auch die Auffassung, dass im Hinblick auf die jederzeit mögliche Kündigung ein Honoraranspruch des in einer, wie hier, reinen Bestellpraxis arbeitenden Arztes entfällt, vermag das Gericht nicht zu teilen. Bei dem Anspruch nach §§ 611, 615 BGB (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 52. Auflage 1993, Rndnr: 2+3 zu § 615 BGB).

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Der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens geht deshalb fehl.

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Im Übrigen ist auch unerheblich, ob es sich um einen Privat- oder Kassenpatienten handelt (vgl. Thiemann, Quintessenz 1994, Seite 503 ff).

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Gemäß § 615 Satz 2 BGB muss sich jedoch der Kläger den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er in Folge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat.

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Unter diesem Gesichtspunkt hat das Gericht den Honoraranspruch des Klägers um die Hälfte gekürzt (§ 287 ZPO). Der Kläger ist nach Angaben der Zeugin in der Zeit des ausgefallenen Termins nach Hause gefahren, obwohl er nach Überzeugung des Gerichts in dieser Zeit Arbeiten in der Praxis hätte wahrnehmen können. Selbst wenn keine aktuellen Arbeiten im Hinblick auf Behandlungsvorbereitungen, Abrechnungsfragen, Buchführung und so weiter anstanden, hätte der Kläger zumindest Fachzeitschriften lesen können. Das Gericht geht jedenfalls nicht davon aus, dass der Kläger überhaupt keine Möglichkeit gehabt hat, in irgendeiner Art die ausgefallene Zeit produktiv zu nutzen.

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Der zu erkannte Zinsanspruch sowie der Anspruch auf Erstattung der Mahnauslagen folgt aus §§ 284, 286 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.