Erinnerung gegen Festsetzung der Betreuervergütung nach Tod der Betreuten zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Berufsbetreuerin beantragte Vergütung auch für den Zeitraum nach dem Tod der Betreuten; der Erinnerer beanstandete die Festsetzung und berief sich auf § 5 Abs. 4 VBVG. Das Gericht stellte fest, dass gesetzlich obliegende, unaufschiebbare Nachlass- und Schutzaufgaben Vergütungsanspruch begründen, auch über den Tod hinaus. § 5 Abs. 4 VBVG steht dem nicht entgegen, die Erinnerung wurde zurückgewiesen; die Beschwerde wurde zugelassen.
Ausgang: Erinnerung gegen Festsetzung der Betreuervergütung nach Tod der Betreuten als unbegründet abgewiesen; Beschwerde zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Berufsbetreuer haben Anspruch auf Vergütung für nach dem Tod des Betreuten erforderliche Tätigkeiten, die ihnen gesetzlich obliegen; bei Mittellosigkeit ist die Vergütung aus der Staatskasse zu leisten (§§ 1908i, 1836 Abs.1 BGB; § 1 VBVG).
Überträgt der Gesetzgeber dem Betreuer eine Aufgabe mit dem Wortlaut ‚hat zu besorgen‘, begründet dies einen Vergütungsanspruch für diese Tätigkeit.
§ 5 Abs. 4 S. 2 VBVG führt nicht automatisch dazu, dass mit dem Tod des Betreuten die Vergütung endet, wenn die Änderung der Umstände (Wegfall der Betreuungsaufgabe) erst mit Abschluss der erforderlichen Arbeiten eintritt.
Eine pauschalierte Abrechnung oder die Verrechnung von Vergütungen aus anderen Betreuungen rechtfertigt nicht, gesetzlich vorgeschriebene Nachlass- und unaufschiebbare Maßnahmen unbezahlt zu lassen; eine solche „Solidaritätsverrechnung" fehlt an gesetzlicher Grundlage und würde zu unzulässiger Ungleichbehandlung führen.
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 1) war zu Lebzeiten der Frau I durch den Beschluss vom 24.07.2002 zur Berufsbetreuerin bestellt mit der Zuständigkeit der Vermögenssorge, der Aufenthaltsbestimmung, der Gesundheitsfürsorge und der Wahrnehmung von Heim- und Wohnungsangelegenheiten.
Die Betreute war mittellos.
Nach dem Tode der Betreuten am 07.10.2005 war die Beteiligte zu 1) weiterhin tätig. Die nächsten Erben hatten die Erbschaft ausgeschlagen. Entferntere Verwandte waren unbekannt. Das bei dem Tode vorhandene Sparguthaben wurde dem Ordnungsamt für die Beisetzungskosten übergeben. Eine Nachlaßpflegschaft war mangels aktiven Nachlasses nicht angeordnet.
Die Beteiligte zu 1) beantragt die Festsetzung der Vergütung auch für die Zeit nach dem Tod bis zum 08.11.2005.
Die Rechtspflegerin hat mit der angefochtenen Entscheidung die Vergütung der Beteiligten zu 1) für die Zeit vom 01.7.2005 - 08.11.2005 auf Euro 288,10 festgesetzt.
Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2) mit seiner sofortigen Erinnerung. Er beantragt die Festsetzung der Betreuervergütung auf Euro 217,75 und trägt zur Begründung vor, die Beteiligte zu 1) hätte lediglich bis zum Tode der Betreuten aus der Landeskasse vergütet werden können. Die gerichtliche Betreuung sei durch den Tod beendet worden. Mit diesem Zeitpunkt ende auch der Vergütungsanspruch. Gem. § 5 Abs. 4 S. 2 VBVG sei die Vergütung nur bis zu diesem Zeitpunkt zu berechnen. Sämtliche Tätigkeiten, welche die Beteiligte zu 1) nach der Beendigung der Betreuung erledigt habe, seien durch das pauschalierte Abrechnungssystem mit abgegolten. Für Billigkeitserwägungen sehe die eindeutige gesetzliche Regelung keinen Raum.
II.
Die statthafte und gem. § 11 Abs. 2 RpflG zulässige sofortige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Beteiligten zu 1) steht eine Vergütung auch noch für die Zeit nach dem Tode der Betreuten zu.
Gem. §§ 1908 i, 1836 Abs. 1 BGB, § 1 VBVG ist der Berufsbetreuer für seine Arbeit zu vergüten, bei Mittellosigkeit aus der Staatskasse. Die Tätigkeit der Beteiligten zu 1) nach dem Eintritt des Todes der Betreuten war noch Tätigkeit, die das Gesetz dem Betreuer auferlegt.
Gem. §§ 1908 i, 1893, 1698 b BGB hat der Betreuer die Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, zu besorgen, bis der Erbe anderweitig Fürsorge treffen kann. Legt der Gesetzgeber dem Betreuer aber eine Tätigkeit auf ("hat zu besorgen"), so ist er auch verpflichtet, diese Tätigkeit zu vergüten.
Dem steht § 5 Abs. 4 S. 2 VBVG nicht entgegen. Danach sind zwar Änderungen in den Umständen, die sich auf die Vergütung auswirken, wenn sie vor Ablauf eines vollen Monats eintreten, anteilig zu berücksichtigen. Jedoch ist hier nicht die Änderung der Tod der Betreuten, sondern der Wegfall der Aufgabe als rechtlicher Betreuer. Diese Änderung ist erst mit dem Abschluß der Arbeiten der Beteiligten zu 1) eingetreten.
Die Argumentation der Beschwerde, die unaufschiebbaren Arbeiten des Betreuers nach dem Tode des Betreuten seien durch das pauschalierte Abrechnungssystem mit abgegolten, verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der gebietet Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart verschieden zu behandeln.
Zwar mag bei einer über einen sehr langen Zeitraum geführten Betreuung die Forderung verständlich sein, wenn sie auch keine gesetzliche Grundlage findet, der Betreuer habe nach dem Tod des Betreuten die gem. § 1698 b BGB unaufschiebbaren Arbeiten sozusagen als "Draufgabe" vergütungsfrei zu erledigen, weil er mit dem bisher vergüteten Stundenansatz und Stundensatz ausreichend bezahlt sei.
Nicht verständlich ist die Argumentation der Beschwerde aber, wenn die vorhergegangene Betreuung nur für eine kurze Zeit, wobei auch nur ein Tag möglich sein kann, geführt wurde und der eigentliche Schwerpunkt der Arbeit in den unaufschiebbaren Geschäften liegt. In diesem Fall einer nur kurzen Betreuungszeit, in dem die Vergütung höchstens Euro 6,60 beträgt, wird der Betreuer ungleich schlechter behandelt als nach einer über Jahre oder Jahrzehnte geführten Betreuung. Für diese Ungleichbehandlung besteht kein sachlicher Grund.
Er kann auch nicht daraus hergeleitet werden, daß der Berufsbetreuer aus der Vergütung der von ihm insgesamt geführten rechtlichen Betreuungen das Entgelt für die unaufschiebbaren Maßnahmen "entnehmen" kann. Dieser Solidaritätsgedanke - Solidargemeinschaft sind alle von einem Berufsbetreuer Betreuten - verstößt gegen ranghöheres Recht. Die Argumentation, der Betreuer bekäme seine Vergütung nach den Stundenansätzen auch dann, wenn er für einen bestimmten Betreuten keine Arbeitsleistungen erbracht habe, und diese Vergütung könne er einsetzen für die ansonsten nicht vergütete Tätigkeit, verletzt zumindest die nicht mittellosen Betreuten in ihrem Eigentum. Sie werden zu Geldleistungen herangezogen ohne entsprechende Gegenleistung. Der Gedanke der Solidarität - die Gemeinschaft aller Betreuten zahlt den Betreuer - kann deswegen nicht tragen, weil eine solche belastende Solidargemeinschaft nur auf gesetzlicher Grundlage wie z.B. die Sozialversicherungen oder auf vertraglicher Grundlage wie z.B. die Privatversicherungen begründet werden kann. Vertraglich ist aber eine Betreuter in die "Solidargemeinschaft" eingetreten. Eine gesetzliche Grundlage findet sich nicht.
Ist mithin die Belastung eines nicht mittellosen Betreuten mit der Vergütung für den Betreuer ohne dessen Gegenleistung wegen Verstoßes gegen ranghöheres Recht unwirksam, kann diese Vergütung auch nicht herangezogen werden zur Vergütung von unaufschiebbaren Geschäften gem. § 1698 b BGB.
Gegen die sachliche Erforderlichkeit der Tätigkeit der Beteiligten zu 1) und die Unaufschiebbarkeit der Maßnahmen wendet sich die Beschwerde nicht.
Die Rechtspflegerin hat daher zu Recht die Vergütung auch für die Zeit nach dem Tode der Betreuten festgesetzt.
Kaiser