Scheidung und Versorgungsausgleich: Externe Teilung; nachehelicher Unterhalt abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Scheidung; der Antragsgegner forderte nachehelichen Unterhalt. Streitgegenstand war insbesondere der Versorgungsausgleich einer Beamtenversorgung ohne interne Teilung. Das AG Wetter sprach die Ehe scheidungs, ordnete eine externe Teilung (656,88 € mtl.) an und wies den Unterhaltsantrag zurück. Begründend führte das Gericht an, dass beide Ehegatten bereits Rente/Pension beziehen und der Versorgungsausgleich den Ausgleich bewirkt.
Ausgang: Scheidung und externe Teilung des Versorgungsausgleichs angeordnet; Antrag auf nachehelichen Unterhalt abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ist seit mehr als einem Jahr eine Trennung gegeben und stimmt der andere Ehegatte der Scheidung zu, wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet.
Im Versorgungsausgleich sind während der Ehe erworbene Anrechte jeweils zur Hälfte zu teilen; kann eine interne Teilung nicht erfolgen, ist nach § 16 VersAusglG eine externe Teilung vorzunehmen.
Bei externer Teilung ist der Ausgleichswert zu ermitteln und nach den Vorgaben, insbesondere § 47 VersAusglG, in einen Kapital- bzw. Entgeltpunktwert umzuwandeln.
Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach § 1571 BGB besteht nicht, soweit beide Ehegatten bereits Altersrenten bzw. Pensionszahlungen beziehen und der Versorgungsausgleich den zwischen ihnen zu gewährenden Ausgleich erfüllt.
Tenor
1.
Die am 16.08.2007 vor dem Standesamt N. unter der Eheregisternummer XX geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
2.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung (Vers. Nr. XXX) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 656,88 Euro monatlich auf dem vorhandenen Konto 25 100356 B 069 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30. 06. 2021, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
3.
Der Antrag des Antragsgegners auf Zahlung eines nachehelichen Unterhalts wird zurückgewiesen.
4.
Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin 20 %, der Antragsgegner trägt 80%.
Gründe
I.
Die am 03.01.1955 geborene Antragstellerin und der am 10.03.1956 geborene Antragsgegner heirateten am 16.08.2007. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.
Die Eheleute trennten sich im Mai 2020. In der Folge vereinbarten sie mit notarieller Urkunde vom 15.07.2020 Gütertrennung und regelten mit weiterer notarieller Urkunde vom 15.04.2021 den Zugewinnausgleich bis zum 15.07.2020 dahingehend, dass die Antragstellerin an den Antragsgegner 65.000,00 € aus dem Verkaufserlös der im Alleineigentum der Antragstellerin stehenden Immobilie zahlte. Vereinbarungen zu den streitgegenständlichen Bereichen Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt wurden nicht getroffen.
Die Antragstellerin zahlt an den Antragsgegner Trennungsunterhalt.
Die Antragstellerin hat in der Ehezeit eine Rentenanwartschaften beim Landesamt für Besoldung und Versorgung erworben, der Antragsgegner hat keine Rentenanwartschaften erworben.
Beide Ehegatten haben das Rentenalter erreicht und beziehen Renten- bzw. Pensionszahlungen.
Die Antragstellerin beantragt,
die am 16.08.2007 geschlossene Ehe zu scheiden.
Der Antragsgegner stimmt der Scheidung zu.
Ferner beantragt der Antragsgegner,
der Antragstellerin aufzugeben, an ihn beginnend mit dem 1. auf die Rechtskraft der Scheidung folgenden Monat einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.405,00 € zu zahlen.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Ehescheidung
Der Scheidungsantrag ist begründet.
Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB).
Da die Ehegatten seit mehr als einem Jahr getrennt leben und der Antragsgegner der Scheidung zustimmt, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.
Versorgungsausgleich
Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).
Anfang der Ehezeit: 01. 08. 2007
Ende der Ehezeit: 30. 06. 2021
Ausgleichspflichtige Anrechte
In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Die Antragstellerin:
Gesetzliche Rentenversicherung
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin keine Anteile in der Ehezeit erworben.
Beamtenversorgung
2. Bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.313,76 Euro monatlich erlangt. Es handelt sich dabei um eine Beamtenversorgung, welche die interne Teilung nicht eingeführt hat und die deshalb gem. § 16 VersAusglG durch externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen ist. Der Ausgleichswert beträgt 656,88 Euro. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 148.448,57 Euro.
Der Antragsgegner:
Gesetzliche Rentenversicherung
3. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsgegner keine Anteile in der Ehezeit erworben.
Übersicht:
Antragstellerin
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 0,00 Euro
Ausgleichswert: 0
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung, Kapitalwert:
148.448,57 Euro
Ausgleichswert (mtl.): 656,88 Euro
Antragsgegner
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 0,00 Euro
Ausgleichswert: 0
Ausgleich:
Die einzelnen Anrechte:
Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nicht auszugleichen, weil in der Ehezeit keine Anteile erworben wurden.
Zu 2.: Das Anrecht der Antragstellerin bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung ist im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 656,88 Euro monatlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auszugleichen.
Zu 3.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nicht auszugleichen, weil in der Ehezeit keine Anteile erworben wurden.
Unterhalt
Ein Anspruch des Antragsgegners auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt aufgrund der alleinig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage § 1571 BGB besteht nicht.
Denn beide Ehegatten beziehen Rente bzw. Pension wegen Alters, ein darüberhinausgehender Unterhaltsanspruch besteht nicht. Der nacheheliche Unterhaltsanspruch dient dazu, demjenigen Ehegatten, der über ein geringeres Einkommen verfügt, soweit möglich einen den ehelichen Lehensverhältnissen angepassten Lebensstandard zu ermöglichen. Bei Ehegatten, die sich zum Zeitpunkt der Scheidung, wie vorliegend, bereits beide im Rentenbezug befinden, findet insoweit eine Ausgleich aber bereits über die Durchführung des Versorgungsausgleichs statt. Ein darüberhinausgehender Unterhaltsanspruch des hiesigen Antragsgegners, der die Antragstellerin erst mit über 50 Jahren geheiratet hat, hätte zur Folge, dass dieser an den Einzahlungen der ebenfalls bei Eheschließung über 50 Jahre alten Antragstellerin vor der Ehezeit partizipiert.
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.
Der Verfahrenswert für die Ehesache wird festgesetzt auf 9.900,00 Euro.
Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich wird festgesetzt auf 990,00 Euro.
Der Verfahrenswert für den Unterhalt wird festgesetzt auf 16 860,00 € Euro
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Wetter, Gustav-Vorsteher-Str. 1, 58300 Wetter schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Wetter eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.
Gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.
Sie ist schriftlich bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Wetter, Gustav-Vorsteher-Str. 1, 58300 Wetter oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.
Ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.