Verweisung an Amtsgericht trotz Zuständigkeit der Arbeitsgerichte – Vorlage an den BGH
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob eine Einziehungsklage gegen die Arbeitgeberin als Drittschuldnerin; das Arbeitsgericht Hagen verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Wetter. Das Amtsgericht erklärt sich für sachlich unzuständig und hält die Verweisung für rechtswidrig, weil es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit handelt. Es legt die Frage der Zuständigkeit dem BGH zur Entscheidung vor.
Ausgang: Amtsgericht erklärt sich für unzuständig und legt dem BGH die Bestimmung des zuständigen Gerichts vor; frühere Verweisung an das Amtsgericht war rechtswidrig
Abstrakte Rechtssätze
Eine Einziehungsklage des Vollstreckungsgläubigers gegen den Drittschuldner ist dort zu erheben, wo der Schuldner seinen gegen den Drittschuldner gerichteten Anspruch geltend hätte.
Ist der gepfändete Anspruch des Schuldners arbeitsrechtlicher Natur (z. B. Arbeitsentgelt), so sind die Arbeitsgerichte sachlich zuständig für die Einziehungsklage.
Die Bindungswirkung einer Verweisung nach § 17a GVG entfällt nur in Ausnahmefällen, wenn ein extremer Verstoß gegen die den Rechtsweg regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften vorliegt.
Hat der Kläger nach Hinweis der Vorinstanz klargestellt, dass die Klage irrtümlich auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt wurde und es sich um eine Einziehungsklage handelt, ist diese Klarstellung bei der Prüfung der sachlichen Zuständigkeit zu berücksichtigen.
Tenor
Das Amtsgericht Wetter (Ruhr) erklärt sich für sachlich unzuständig. Die Sache wird dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
Gründe
I.
Mit Schriftsatz vom 02.03.2018 hat die Klägerin Klage auf Zahlung von 2.789,67 € gegen die Beklagte beim Arbeitsgericht in Hagen erhoben. Hergeleitet wurde dieser Anspruch zunächst aus § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO. Am 21.03.2018 wies das Gericht die Klägerin darauf hin, dass für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Rechtsweg zum Arbeitsgericht nicht eröffnet sei. Vielmehr sei das Amtsgericht Wetter zuständig. Mit Schriftsatz vom 03.04.2018 wies die Klägerin darauf hin, dass sie § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO fälschlicherweise zitiert habe. Vielmehr habe es sich um eine Klage handeln sollen, mit welcher der gepfändete Anspruch des Schuldners gegen die Drittschuldnerin als Arbeitgeberin des Schuldners geltend gemacht werde. Am 17.04.2018 hat das Arbeitsgericht Hagen den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Wetter verwiesen. Auf die diesbezügliche Begründung (30 ff. der Akte) wird Bezug genommen.
II.
Nach Auffassung des Gerichts ist die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Wetter rechtswidrig. Denn vorliegend handelt es sich um eine Einziehungsklage des Vollstreckungsgläubigers gegen den Drittschuldner, die immer dort geltend zu machen ist, wo der Schuldner gegen den Drittschuldner seinen vermeintlichen Anspruch hätte einklagen müssen. Vorliegend wurde der Anspruch des Schuldners auf Arbeitsentgelt gegen seinen Arbeitgeber gepfändet. Entsprechend wäre für die Klage des Schuldners gegen den Drittschuldner das Arbeitsgericht zuständig gewesen. Dem entsprechend besteht diese Zuständigkeit auch für die vorliegende Einziehungsklage.
Die Verweisung an das Amtsgericht Wetter ist zu Unrecht geschehen. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass eine Verweisung gemäß § 17 a GVG nach Ablauf der Rechtsmittelfristen bindend ist. Ebenso wird nicht die Rechtsprechung des BGH verkannt, wonach diese Bindungswirkung auch dann nicht ohne weiteres entfällt, wenn sich die Verweisung als objektiv willkürlich erweist (BGH NJW-RR, 2015, 957). Allerdings kommt auch bei einer Verweisung nach § 17 a GVG eine Ausnahme von der Bindungswirkung dann in Betracht, wenn es sich um einen extremen Verstoß gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften handelt (BGH NJW 2014, 2125). Dieses ist nach Auffassung des Gerichts vorliegend der Fall.
Das Amtsgericht Wetter (Ruhr) ist nicht zuständig. Mag die Klägerin in der Klageschrift zunächst zwar unzutreffend formuliert haben, der Anspruch werde als Schadensersatzanspruch auf § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO gestützt, so hat sie doch nach entsprechendem Hinweis des Arbeitsgerichts ausdrücklich klarstellt, in dem vorliegenden Rechtsstreit gehe es darum, dass die Beklagte als Drittschuldnerin den gepfändeten Arbeitslohn zahlen müsse. Dieser werde gegen die Beklagte als Arbeitgeberin eingeklagt, womit es sich um eine Arbeitsrechtssache handele. Soweit § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO fälschlicher Weise zitiert worden sei könne das nichts daran ändern, dass es Arbeitsgericht allein zuständig sei.
Die Klägerin hat somit explizit darauf hingewiesen, dass § 840 ZPO fälschlicherweise zitiert worden sei, der Anspruch jedoch nicht darauf gestützt werden. Vielmehr soll es sich um eine Einziehungsklage handeln. In Kenntnis dieser Ausführungen hat das Arbeitsgericht Hagen dennoch den Rechtsstreit an das Amtsgericht Wetter verwiesen, was nach Auffassung dieses Gerichts einen Verstoß darstellt, welcher über bloße Willkür noch hinausgeht, und eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht Hagen somit rechtfertigt.