Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Nichtbefolgung der Anordnung zur Grundbuchberichtigung
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Wesel setzte ein Zwangsgeld von 500 EUR fest, weil der Verpflichtete eine Anordnung vom 24.07.2020 trotz Erinnerungen am 12.06.2024 und 03.07.2024 nicht befolgte und den Antrag auf Grundbuchberichtigung nicht innerhalb der gesetzten Frist unter Vorlage der angeforderten Unterlagen stellte. Zudem wurden die Verfahrenskosten gemäß § 35 FamFG auferlegt. Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig.
Ausgang: Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 EUR wegen Nichtbefolgung der Anordnung als stattgegeben; Verfahrenskosten dem Verpflichteten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zwangsgeld kann festgesetzt werden, wenn eine gerichtliche Anordnung trotz gesetzter Frist und erfolgloser Erinnerungen nicht befolgt wird.
Die Festsetzung eines Zwangsgeldes dient der Durchsetzung der Verpflichtung, einen Antrag auf Grundbuchberichtigung unter Vorlage angeforderter Unterlagen zu stellen.
Die Verfahrenskosten können dem säumigen Beteiligten nach § 35 FamFG auferlegt werden.
Gegen einen Beschluss über die Festsetzung eines Zwangsgeldes steht die sofortige Beschwerde zu; die Rechtsbehelfsbelehrung muss über die Zustellung und die Einlegungsfrist informieren.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 W 59/25 [NACHINSTANZ]
Tenor
wird ein Zwangsgeld von
500,00 EUR
festgesetzt, weil er die Anordnung vom 24.07.2020 trotz Erinnerung am 12.6.2024 und 3.7.2024 nicht befolgt und die Grundbuchberichtigung unter Vorlage der angeforderten Unterlagen innerhalb der gesetzten Frist beantragt hat. Zugleich werden ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt (§ 35 FamFG).
Rubrum
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde kann bei dem hiesigen Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden. Sie kann auch zur Niederschrift eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. Teil I Ausgabe: 2017, Nr. 75, S. 3803-3805) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem hiesigen Grundbuchamt oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung bzw. Bekanntgabe des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.