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Amtsgericht Wesel·5 C 304/14·01.04.2015

Unterlassungsklage wegen Äußerungen nach Freispruch abgewiesen

ZivilrechtPersönlichkeitsrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Unterlassung und Kostenerstattung, weil der Beklagte gegenüber der Kindesmutter, dem Jugendamt und einem Schiedsmann geäußert habe, der Kläger könne sich der sexuellen Nötigung schuldig gemacht haben. Das Amtsgericht entscheidet, dass die Äußerungen nicht rechtswidrig sind, weil sie durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen (Kindswohl) gedeckt waren. Maßgeblich war die Abwägung von Schutzinteresse und Äußerungsfreiheit sowie die pauschale Begründung des Strafurteils. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Unterlassung und Kostenerstattung wegen beanstandeter Äußerungen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Unterlassungs- oder Schadensersatzanspruch wegen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt voraus, dass der Eingriff rechtswidrig ist; die bloße Feststellung eines Eingriffs genügt nicht.

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Bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit ist eine Güter- und Interessenabwägung vorzunehmen; die Wahrnehmung berechtigter Interessen (z. B. Kindeswohl) kann Äußerungen rechtfertigen.

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Äußerungen, die Bedenken gegenüber dem Umgang mit einem Kind und Hinweise auf mögliche Schwächen eines Strafurteils ausdrücken, sind nicht per se rechtswidrig, insbesondere wenn sie an geeignete Adressaten gerichtet sind.

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Ein strafrechtlicher Freispruch schließt berechtigte Sorge oder Zweifel nicht automatisch aus, vor allem wenn die schriftlichen Urteilsgründe nur pauschal und abgekürzt sind; dies kann die Rechtfertigung informierender Äußerungen stützen.

Relevante Normen
§ 1004 BGB analog i.V.m. § 823 BGB, Art. 1 GG, Art. 2 GG§ 267 Abs. 5 Satz 2 StPO§ 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 GG und Art. 2 GG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger hat gegenüber der Mutter seines Kindes und dem Jugendamt gegenüber geäußert, dass sich der Kläger möglicherweise der sexuellen Nötigung einer Minderjährigen schuldig gemacht haben könnte. In dem Schlichtungsverfahren hat der Beklagte diese Äußerung gegenüber dem Schiedsmann verteidigt.

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Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte zu diesen Äußerungen nicht berechtigt gewesen sei, weil er durch Urteil des Amtsgerichts Wesel vom 20.12.2007 (23 Ls 506 Js 51/06 (39/07) vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs freigesprochen worden sei. Mit seiner Klage beansprucht der Kläger von dem Beklagten Unterlassung und Erstattung vorgerichtliche Kosten.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen,

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1. es zukünftig zu unterlassen zu behaupten, dass der Kläger möglicherweise sexuelle Nötigung zulasten Minderjähriger begangen hat;

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2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld i.H.v. 500 € zu zahlen.

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Unter Rücknahme der weitergehenden Klage beantragt der Kläger darüber hinaus,

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3. den Beklagten zu verurteilen, die Kosten des Schiedsverfahrens des Klägers sowie die vorgerichtlichen Kosten des Klägers i.H.v. 492,54 € zu tragen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Ansicht, er habe mit seinen Äußerungen nicht rechtswidrig in die Persönlichkeitsrechte des Klägers eingegriffen. Er könne sich auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen stützen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 1004 BGB analog i.V.m. § 823 BGB, Art. 1, 2 Grundgesetz. Denn die streitgegenständlichen Äußerungen gegenüber der Mutter seines Kindes, gegenüber dem Jugendamt und gegenüber dem Schiedsmann sind nicht rechtswidrig erfolgt, sondern durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt.

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Die Widerrechtlichkeit des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht ist Voraussetzung für jeden Abwehr- und Ersatzanspruch. Die Feststellung eines Eingriffs in die geschützte Persönlichkeitssphäre reicht für sich genommen nicht aus, um die Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung zu bejahen. Vielmehr muss in jedem Einzelfall unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, festgestellt werden, ob der Eingriff rechtmäßig war oder nicht. Maßgebend für die Abgrenzung ist das Prinzip der Güter- und Interessenabwägung. Auf Seiten des Schädigers ist insbesondere zu berücksichtigen das Motiv und der Zweck des Eingriffs sowie die Art und Weise des Eingriffs. Auf Seiten des Verletzten sind insbesondere beachtlich die Schwere des Eingriffs und seine Folgen für den Verletzten (Sprau, in Palandt, BGB, 69. Auflage, § 823 Rn. 95ff.).

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Gemessen an diesen Rechtsgrundsätzen kann nicht festgestellt werden, dass die vom Kläger beanstandeten Äußerungen des Beklagten rechtswidrig erfolgten und nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt sind. Der Beklagte hat mit seinen vom Kläger beanstandeten Äußerungen den strafrechtlichen Freispruch nicht geleugnet und auch nicht die Behauptung aufgestellt, der Kläger habe sich definitiv der angeklagten Straftat schuldig gemacht. Der Beklagte hat lediglich zum Ausdruck gebracht, dass der Freispruch nicht wegen erwiesener Unschuld erfolgt sei, sondern - wie im Fall Kachelmann - aus Mangel an Beweisen und dass der Beklagte deshalb trotz des Freispruchs in Sorge um das Wohl seines Sohnes sei, weil die Mutter den unmittelbaren Kontakt seines Kindes mit dem Kläger ermögliche. Der Beklagte hat damit erkennbar verdeutlicht, dass es seiner Ansicht nach keine absolute Gewissheit über die Wahrheit oder Unwahrheit des Anklagevorwurfs gegen den Kläger bzw. über die materielle Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Freispruchs gebe und deshalb besondere Vorsicht bei der Ermöglichung des Umgangs des gemeinsamen Sohnes mit dem Kläger geboten sei. Die Mutter des Kindes und das Jugendamt waren die geeigneten Adressaten dieser Sorge. In dem auf Antrag des Klägers erfolgten Schlichtungsverfahren hat der Beklagte seine Äußerung gegenüber dem Schiedsmann lediglich verteidigt. Die Gründe des vorliegenden schriftlichen Urteils um Freispruch sind auch gemäß § 267 Abs. 5 S. 2 StPO lediglich abgekürzt erfolgt dahingehend, dass der Angeklagte freizusprechen war, da die ihm mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Duisburg vom 08.12.2006 vorgeworfenen Straftaten aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt worden sind. Anhand dieser pauschalen Begründung ist nicht konkret nachvollziehbar, wie das Gericht zu seinem Freispruch gelangt ist und ob und gegebenenfalls warum der Freispruch wegen erwiesener Unschuld oder wegen der Unschuldsvermutung „in dubio pro reo“ erfolgt ist. Die von dem Beklagten mit seinen Äußerungen verbundene Sorge um das Wohl seines Sohnes kann vor dem Hintergrund der lediglich abgekürzten pauschalen Gründe des schriftlichen Strafurteils nicht als lediglich vorgeschoben bezeichnet werden bzw. als Vorwand zur reinen Schmähkritik gegen den Kläger unter dem Deckmantel angeblicher Sorge um das Kind. Zu berücksichtigen ist auf Seiten des Klägers schlussendlich, dass die Äußerungen der Mutter des Kindes und dem Jugendamt gegenüber für ihn ohne nachhaltige Folgen geblieben sind. Von einer nachhaltigen Schädigung des Klägers kann nicht ausgegangen werden, da es gerade nicht um Äußerungen geht, die der Beklagte gegenüber Freunden und Bekannten der Parteien oder sonst in der Öffentlichkeit getätigt hat, um dem Ansehen des Klägers in seinem sozialen Umfeld zu schaden.

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Da dem Kläger gegen den Beklagten kein Anspruch Unterlassung zusteht, kommt auch eine Verurteilung zur Zahlung von Ordnungsgeld nicht in Betracht.

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Da die beanstandeten Äußerungen des Beklagten der Mutter des Kindes und dem Jugendamt gegenüber sowie gegenüber dem Schiedsmann nicht als rechtswidrig qualifiziert werden können, steht dem Kläger gegen den Beklagten schlussendlich auch kein auf Erstattung der Kosten des Schiedsverfahrens sowie der vorgerichtlichen Kosten gerichteter Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1, 2 Grundgesetz zu.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 5.000 €

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

28

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen.

29

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

30

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.