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Amtsgericht Wesel·49 F 76/21·22.07.2021

Vorlage an den BGH wegen Kompetenzkonflikt zwischen Gerichtszweigen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZuständigkeitskonflikt zwischen GerichtszweigenSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Wesel hat das Verfahren an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen; das VG lehnte eine Befassung ab, sodass ein Kompetenzkonflikt blieb. Das Gericht legt die Sache dem Bundesgerichtshof vor, da bei negativen Zuständigkeitskonflikten § 36 Abs.1 Nr.6 ZPO entsprechend anwendbar ist. Eine deklaratorische Bestimmung durch den BGH dient der Rechtssicherheit, vor allem wenn Verweisungswirkungen zweifelhaft sind oder keines der Gerichte das Verfahren sachgerecht fördert.

Ausgang: Sache an den Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar und begründet die Möglichkeit der Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das oberste Bundesgericht.

2

Ein nach § 17a GVG ergangener, unanfechtbar gewordener Verweisungsbeschluss unterliegt grundsätzlich keiner weiteren Überprüfung, kann jedoch einer deklaratorischen Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zugänglich sein, wenn Zweifel an seiner Bindungswirkung bestehen.

3

Eine deklaratorische Zuständigkeitsbestimmung ist zudem geboten, wenn die Verfahrensweise eines Gerichts die begründete Annahme rechtfertigt, der Rechtsstreit werde dort nicht prozessordnungsgemäß gefördert.

4

Wenn zwei Gerichte unterschiedlicher Gerichtszweige ihre Zuständigkeit verneinen, bestimmt dasjenige oberste Gericht des Bundes die Zuständigkeit, das zuerst hiermit angesprochen wird.

Relevante Normen
§ ZPO §36 Abs. 1 Nr. 6§ GVG §17a§ GVG §17b Abs. 1§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO§ 17a GVG§ 17b Abs. 1 GVG

Tenor

Die Sache wird dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

Gründe

2

Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar.

3

Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an einer anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine regelmäßig deklaratorische Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten oder wenn die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist.

4

So liegt es hier. Das Amtsgericht Wesel hat das Verfahren an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen. Letzteres hat eine Befassung mit dem Verfahren abgelehnt.

5

Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneinen, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird.