Themis
Anmelden
Amtsgericht Wesel·49 F 75/21·22.07.2021

Vorlage an den BGH bei negativem Kompetenzkonflikt zwischen Gerichtszweigen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZuständigkeitskonflikte zwischen GerichtszweigenSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Wesel legte die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor, nachdem es den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen hatte und dieses eine Befassung abgelehnt hat. Zentrale Frage ist die Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei negativen Kompetenzkonflikten trotz unanfechtbarer Verweisungsbeschlüsse nach § 17a GVG. Das Gericht hält eine deklaratorische Zuständigkeitsbestimmung für geboten, um Rechtssicherheit und funktionierende Rechtspflege zu gewährleisten.

Ausgang: Vorlage an den Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts wegen negativem Kompetenzkonflikt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anzuwenden.

2

Ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Verweisungsbeschluss schließt nicht aus, dass eine deklaratorische Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO geboten sein kann, wenn Zweifel an der Bindungswirkung der Verweisung bestehen oder die Bearbeitung des Rechtsstreits faktisch verhindert wird.

3

Eine Zuständigkeitsbestimmung ist insbesondere angezeigt, wenn die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, der Rechtsstreit werde dort nicht prozessordnungsgemäß gefördert, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG anhängig ist.

4

Verneinen zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit, so obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts dem obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst um Entscheidung angesprochen wird.

Relevante Normen
§ ZPO §36 Abs. 1 Nr. 6§ GVG §17a§ GVG §17b Abs. 1§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO§ 17a GVG§ 17b Abs. 1 GVG

Tenor

Die Sache wird dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

Gründe

2

Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar.

3

Obwohl ein nach § 17a GVG ergangener und unanfechtbar gewordener Beschluss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an einer anderes Gericht verwiesen hat, nach dem Gesetz keiner weiteren Überprüfung unterliegt, ist eine regelmäßig deklaratorische Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege und der Rechtssicherheit geboten, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung der Verweisung kommt und deshalb keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten oder wenn die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme rechtfertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß gefördert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 GVG vor ihm anhängig ist.

4

So liegt es hier. Das Amtsgericht Wesel hat das Verfahren an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen. Letzteres hat eine Befassung mit dem Verfahren abgelehnt.

5

Sofern zwei Gerichte unterschiedlicher Rechtswege ihre Zuständigkeit verneinen, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird.