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Amtsgericht Wesel·49 F 189/19·11.09.2019

Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel wegen Formmangels des Vergleichs

ZivilrechtFamilienrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin wandte sich mit Erinnerung gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel zu einem Vergleich aus dem Scheidungsverfahren von 2014. Das Gericht befand die Erinnerung für zulässig und begründet: Im Protokoll fehlte der gesetzlich zwingende Vermerk über Vorlesen/Genehmigung des Vergleichs, sodass die Klausel formell unwirksam ist. Materielle Einwendungen konnten im Erinnerungsverfahren nicht geprüft werden.

Ausgang: Die Erinnerung der Schuldnerin gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel wurde stattgegeben; Klausel und Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel ist zulässig, wenn formelle Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Klausel geltend gemacht werden (§95 Abs.1 FamFG i.V.m. §732 ZPO).

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Ein Vergleich ist nur vollstreckbar, wenn er den Beteiligten vorgelesen oder zur Einsicht vorgelegt und von ihnen genehmigt wurde und dies im Sitzungsprotokoll vermerkt ist (§113 FamFG i.V.m. §§162,160 ZPO).

3

Fehlt der Vermerk über Vorlesen oder Genehmigung im Protokoll, ist die Erteilung der Vollstreckungsklausel unzulässig; im Klauselerinnerungsverfahren ist lediglich die formale Ordnungsmäßigkeit der Klauselerteilung zu prüfen.

4

Materielle Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Vergleichs (z. B. Einrede nach Treu und Glauben) sind im Erinnerungsverfahren nicht zu prüfen; eine fehlende Protokolleintragung kann nur durch Protokollberichtigung und erneute Klauselerteilung geheilt werden.

Relevante Normen
§ 95 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 732 Abs. 1 S. 1 ZPO§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i. V. m. §§ 162 Abs. 1 S. 1, 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i. V. m. § 162 Abs. 1 S. 3 ZPO§ 162 Abs. 1 S. 3 ZPO§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 101 Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, II-8 WF 127/19 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Die am 23.05.2019 für den Gläubiger erteilte vollstreckbare Ausfertigung zum Vergleich vom 13.08.2014 (damaliges Aktenzeichen 17 F 246/13) und die Zwangsvollstreckung aus ihr werden für unzulässig erklärt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Gläubiger. Die Kosten der Nebenintervention trägt die Nebenintervenientin selbst.

3. Der Verfahrenswert wird auf 31.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

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Der Gläubiger und die Schuldnerin sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Am 13.08.2014 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, der nach dem Wortlaut des Sitzungsprotokolls als Anlage zu Protokoll genommen wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergleich sowie das Sitzungsprotokoll vom 13.08.2014 Bezug genommen. Mit Beschluss vom 10.09.2014 - rechtskräftig seit dem 04.11.2014 - wurde die Ehe geschieden.

4

Auf Antrag des Gläubigers wurde diesem von der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am 23.05.2019 eine vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs erteilt.

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Gegen die Erteilung der Klausel wendet sich die Schuldnerin mit einer Erinnerung. Die Schuldnerin ist der Ansicht, dass der Vergleich unwirksam sei, da er ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht vorgelesen und genehmigt worden sei. Zudem habe der Vergleich keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.

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Die Schuldnerin beantragt,

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              die erteilte Vollstreckungsklausel aufzuheben.

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Die Gläubigerin beantragt,

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              die Erinnerung gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel zurückzuweisen,

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Die Gläubigerin behauptet, dass die bei Abschluss des Vergleichs zuständige Richterin den Vergleichstext vollständig  vorgelesen und die Verfahrensbevollmächtigten gefragt habe, ob sie den Vergleich genehmigen, was von den Verfahrensbevollmächtigten bejaht worden sei. Zudem könne sich die Schuldnerin nach Treu und Glauben nicht auf eine Unwirksamkeit wegen eines Formmangels berufen, da sie den Mangel gut fünf Jahre lang nicht gerügt habe.

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Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Gläubiger hat seiner früheren Verfahrensbevollmächtigten den Streit verkündet. Diese ist dem Verfahren auf Seiten des Gläubigers beigetreten.

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II.

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1.

14

Die Erinnerung ist zulässig.

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Sie ist nach § 95 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 732 Abs. 1 S. 1 ZPO statthaft. Danach entscheidet über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, weil die Schuldnerin formelle Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel geltend macht. Sie wendet zum einen ein, dass kein wirksamer Vollstreckungstitel vorliegt und zum anderen, dass der Titel keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.

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Das Amtsgericht – Familiengericht – Wesel ist für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig, weil es sich um das Prozessgericht handelt, dessen Urkundsbeamtin die Klausel erteilt hat.

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Es besteht auch ein Rechtschutzbedürfnis. Dieses liegt vor, sobald die Vollstreckungsklausel erteilt ist.

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2.

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Die Erinnerung ist auch begründet, weil eine formelle Einwendung besteht, die dazu führt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erinnerung die Klausel nicht erteilt werden dürfte.

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Der Vollstreckungstitel ist formell unwirksam. Zwingendes Wirksamkeitserfordernis eines Vergleichs ist, dass er den Beteiligten vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt wird und von diesen genehmigt wird, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i. V. m. §§ 162 Abs. 1 S. 1, 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Im Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i. V. m. § 162 Abs. 1 S. 3 ZPO. Fehlt der Vermerk, so darf keine Klausel erteilt werden. Es ist vom Klauselerteilungsorgan nicht festzustellen, dass ein wirksamer Vergleich geschlossen wurde (vgl. Lackmann, Zwangsvollstreckungsrecht, 9. Aufl. 2010, Rn. 738). So liegt es hier. In dem Sitzungsprotokoll vom 13.08.2014 ist lediglich festgehalten, dass der Vergleich als Anlage zu Protokoll genommen wurde. Der Vermerk, dass der Vergleich den Beteiligten zur Einsicht vorgelegen hat bzw. ihnen vorgelesen und von ihnen genehmigt wurde, fehlt.

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Es kommt auch nicht darauf an, ob der Vergleich - wie der Gläubiger behauptet - von der damals zuständigen Richterin vollständig vorgelesen und von den damaligen Verfahrensbevollmächtigten genehmigt wurde. Denn dieser Einwand kann im Klauselerinnerungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Das Klauselerinnerungsverfahren ist ein streng formales Verfahren, bei dem lediglich überprüft wird, ob das Klauselerteilungsorgan die Klausel zurecht erteilt hat und die formalen Voraussetzungen für die Erteilung der Klausel beachtet hat. Spiegelbildlich zur (stark eingeschränkten und rein formalen) Prüfungskompetenz des Klauselerteilungsorgans darf auch das Gericht nur überprüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Erteilung der Klausel vorlagen. Der Einwand, dass der Vermerk nach § 162 Abs. 1 S. 3 ZPO fälschlicherweise unterblieben ist und der Vergleich tatsächlich vorgelesen und genehmigt wurde, wird vom Klauselerteilungsorgan nicht geprüft und kann dementsprechend auch nicht vom Gericht im Klauselerinnerungsverfahren überprüft werden. Der Einwand, dass der Vermerk zu Unrecht unterblieben ist, hätte lediglich zu einer Protokollberichtigung durch die früher zuständige Richterin und anschließenden Klauselerteilung führen können (vgl. Lackmann, a. a. O.).

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Soweit der Gläubiger einwendet, die Schuldnerin könne sich nach Treu und Glauben nicht auf die Unwirksamkeit des Vergleichs berufen, handelt es sich hierbei um eine materielle Einwendung, die im Erinnerungsverfahren ebenfalls nicht überprüft werden darf.

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III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 101 Abs. 1 HS 2 ZPO. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst. Der Verfahrenswert entspricht dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs. Dabei hat sich das Gericht an dem Verfahrenswert für den Vergleich orientiert.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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1)

27

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Wesel, Herzogenring 33, 46483 Wesel oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

28

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Wesel oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

29

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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2)

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Gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.

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Sie ist schriftlich bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Wesel, Herzogenring 33, 46483 Wesel oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

33

Ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.