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Amtsgericht Wesel·38 M 874/13·26.02.2014

Erinnerung gegen Gerichtsvollzieher-Kosten bei Verhaftung: Gebühr reduziert

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin wandte sich gegen die vom Gerichtsvollzieher abgerechnete Verhaftungsgebühr. Das Amtsgericht qualifizierte die Eingabe als Kostenerinnerung nach § 5 GvKostG und prüfte die Voraussetzungen der Gebühr nach Nr. 270 GvKostG. Mangels vorheriger Aufforderung zur Vermögensauskunft und wegen nachträglicher Erledigung wurde die Gebühr reduziert.

Ausgang: Erinnerung gegen Kostenrechnung teilweise stattgegeben: Verhaftungsgebühr reduziert, keine Erstattung außergerichtlicher Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Eingabe, die sich gegen die Übernahme bzw. Erstattung vom Gerichtsvollzieher abgerechneter Kosten richtet, ist als Kostenerinnerung nach § 5 GvKostG zu behandeln.

2

Die Gebühr nach Nr. 270 GvKostG für die Durchführung einer Verhaftung entsteht nur, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Abfolge eingehalten wurde, insbesondere die vorherige Aufforderung zur freiwilligen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und deren Verweigerung.

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Die bloße Vorlage oder Existenz eines Haftbefehls bzw. die Aushändigung seiner Abschrift begründet nicht automatisch den Tatbestand einer Verhaftung i.S.d. Nr. 270 GvKostG.

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Bei der Bewertung, ob Kosten notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.v. § 788 ZPO sind, ist zu berücksichtigen, ob die Verhaftung verhältnismäßig und nach den vorgeschriebenen Schritten durchgeführt wurde; bei vermeidbarer Verhaftung sind nur eingeschränkte Gebühren (z.B. Nichterledigungsgebühr) zu erheben.

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Der Gerichtsvollzieher ist nicht beschwerdeberechtigt gegen Entscheidungen über Kosten, da er nur mittelbar betroffen ist; dies rechtfertigt regelmäßig die Versagung der Zulassung der Beschwerde nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 GKG.

Relevante Normen
§ 5,7 Abs. 1 GvKostG§ KV-Nr. 270 GvKostG§ 5 GvKostG§ 7 Abs. 1 GvKostG§ 766 ZPO§ 186 Nr. 3 Satz 1 GVGA a.F.

Tenor

Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 29.10.2013 wird die Kostenrechnung des OGV J vom 15.10.2012 (DR II #####/####) auf 18,00 Euro ermäßigt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Streitwert: 26 Euro.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.

Gründe

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Die Erinnerung der Gläubigerin ist als Kostenerinnerung gemäß § 5 GvKostG zu behandeln, da es der Gläubigerin nach dem Inhalt ihrer Erinnerung ersichtlich darum geht, die von dem Gerichtsvollzieher für die Verhaftung der Schuldnerin abgerechneten Kosten gemäß § 7 Abs. 1 GvKostG wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht übernehmen zu müssen bzw. geltend gemachte überbezahlte Kosten von 26 Euro wegen unrichtiger Sachbehandlung erstattet zu bekommen. Zwar wird die Erinnerung mit dem Wortlaut eingeleitet, dass gegen die Verhaftung der Schuldnerin durch den OGV J vom 15.10.2012 Erinnerung gemäß § 766 ZPO eingelegt werde. Von einer Erinnerung gemäß § 766 ZPO gegen die Art und Weise der Vollstreckung kann jedoch mit Blick auf den weiteren Inhalt der Erinnerung und die darin geltend gemachten überzahlten Kosten von 26 Euro nicht ausgegangen werden, da die Verhaftung selbst nur die Schuldnerin und nicht die Gläubigerin unmittelbar beschwert und die eigentliche Beschwer der Gläubigerin nicht in der Verhaftung der Schuldnerin, sondern in der Belastung mit den dafür abgerechneten Kosten liegt.

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In der Erinnerung vom 29.10.2013 rügt die Gläubiger-Vertreterin den Ansatz der durch Kostenrechnung vom 15.10.2012 erhobenen Gebühr nach Nr. 270 GvKostG in Höhe von 30,00 EUR für die Durchführung des Verhaftungsverfahrens.

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Die Gebühr entsteht für die vollendete Verhaftung einer Person, wobei die Einlieferung in eine JVA nicht Voraussetzung zum Entstehen der Gebühr ist. Nach den Erlassen des JM vom 10.03. und 17.09.2004 (2344-Z. 207 Teil) sowie vom 22.03.2012 (5600 E – Z. 1/11) ist eine Verhaftung nur in den Fällen durchzuführen und damit auch eine Gebühr für die Verhaftung anzusetzen, in denen der Schuldner vor der Verhaftung die freiwillige Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert, vgl. insoweit auch § 186 Nr. 3 Satz 1 GVGA a.F.. Allein die Tatsache, dass ein Haftbefehl vorliegt bzw. die beglaubigte Abschrift des Haftbefehls dem Schuldner ausgehändigt wird, ist nicht zwangsläufig der Tatbestand einer Verhaftung gegeben. Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften ist der Schuldner grundsätzlich zur freiwilligen Leistung der Forderung durch den Gerichtsvollzieher aufzufordern. Erfolgt keine Leistung der Forderung, ist der Schuldner sodann zur freiwilligen Abgabe der geforderten eidesstattlichen Versicherung aufzufordern. Wird diese Abgabe durch den Schuldner verweigert, ist der Haftbefehl zu vollstrecken. Dieser Vollstreckungsablauf ist durch den Gerichtsvollzieher präzise zu protokollieren, um insbesondere die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Verhaftung darzustellen. Diese Verfahrensweise ist geboten, weil die Verhaftung einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit des Schuldners darstellt, die nur als ultima ratio in Betracht kommt und deren Einsatz unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen hat (vgl. auch AG Bremen, Beschluss vom 13.12.2006, 243 M 431093/06, zitiert nach Juris mit weiterem Nachweis JurBüro 2007, 158f.).

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Im Verfahren DR II #####/#### wurde die Schuldnerin bei dem am 15.10.2012 durchgeführten Vollstreckungsversuch durch den Gerichtsvollzieher persönlich angetroffen und erklärte, die Forderung nicht zahlen zu können. Nach dem Inhalt des Protokolls vom 15.10.2012 verhaftete der Gerichtsvollzieher daraufhin die Schuldnerin. Insofern mangelt es zu diesem Zeitpunkt für die zur Vollziehung des Haftbefehls erforderliche Aufforderung zur freiwilligen Abgabe der Vermögensauskunft. Nach dem Inhalt des Protokolls führte die Schuldnerin erst nach der Verhaftung „Verhandlungen mit ihrem Mann“ und erklärte, dass die Forderung bereits ausgeglichen sei. Dies belegte sie durch das am gleichen Tag bei der Gläubiger-Vertreterin angeforderte Bestätigungsschreiben, welches per Fax bei ihr einging und dem Gerichtsvollzieher unmittelbar übergeben wurde. Das Verfahren wurde daraufhin eingestellt. Wie bereits ausgeführt, mangelt es zur Vollziehung des Verfahrens an der gesetzlich vorgeschriebenen Aufforderung zur Abgabe der Vermögensauskunft.

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Ungeachtet dieser Tatsache ist für die Kostenerhebung durch den Gerichtsvollzieher zu prüfen, ob es sich hinsichtlich der in Ansatz gebrachten Gebühr nach KV-Nr. 270 GvKostG in Höhe von 30,00 EUR nebst anteiliger Auslagenpauschale um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788 ZPO handelt.

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Nach dem Inhalt des Protokolls ist erkennbar, dass die Schuldnerin um Aufklärung der Sachlage bemüht war. Sie hat sich unmittelbar mit der Gläubiger-Vertreterin in Verbindung gesetzt und ein Erledigungs-Fax zu ihren Händen angefordert zur Weiterleitung an den Gerichtsvollzieher. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Schuldnerin die freiwillige Mitarbeit zur Aufklärung erst nach erfolgter Verhaftung aufgenommen haben sollte.

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Nach dem vorliegenden Sachverhalt ist deshalb nach alledem nur eine Nichterledigungs-Gebühr nach KV-Nr. 604, 270 GvKostG in Höhe von 12,50 EUR, eine Wegegeldpauschale von 2,50 EUR (KV-Nr. 711) sowie eine Auslagenpauschale von 3,00 EUR (KV-Nr. 713) zu erheben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 8 GKG.

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Es gibt jedenfalls deshalb keinen Grund, gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG die Beschwerde zuzulassen, weil die Entscheidung im Kern der Bewertung des Bezirksrevisors folgt und ein durch diese Entscheidung beschwerter beschwerdeberechtigter Beteiligter nicht ersichtlich ist. Insbesondere hat der Gerichtsvollzieher kein Beschwerderecht gegen Entscheidungen über Kosten, weil er davon nur mittelbar betroffen ist (LG Konstanz, DGVZ 2002, 139f.; LG Wiesbaden, Beschluss vom 31.10.1990, zitiert nach Juris mit weiteren Nachweisen, u.a. DGVZ 1991, 59f.).

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.

13

Terhorst