Antrag auf Beiordnung nach § 140 StPO wegen Passpflichtverstoß abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschuldigte beantragte die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 StPO. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, da weder ein Fall der in § 140 Abs.1 Nr.1–11 StPO genannten notwendigen Verteidigung vorliegt noch sonstige Gründe nach § 140 Abs.2 StPO. Es handelt sich um einen einfachen Passpflichtverstoß (§95 Abs.1 Nr.1 i.V.m. §3 AufenthG); Sprachprobleme werden durch Dolmetscher ausgeglichen. Vorgelegte Atteste rechtfertigen keine Unfähigkeit zur Selbstverteidigung.
Ausgang: Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 StPO als unbegründet abgewiesen, da keine notwendigen Verteidigungsgründe vorliegen
Abstrakte Rechtssätze
Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 StPO setzt das Vorliegen eines der in § 140 Abs.1 Nr.1–11 StPO genannten Fälle oder sonstiger, die Verteidigung notwendig machender Umstände (§ 140 Abs.2 StPO) voraus.
Bei einfacher Sach- und Rechtslage, etwa einem klaren Passpflichtverstoß nach § 95 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 3 AufenthG, rechtfertigt dies regelmäßig keine notwendige Verteidigung.
Die bloße Einordnung in das Ausländerstrafrecht begründet nicht ohne weiteres eine schwierige Rechtslage; solche liegt nur vor, wenn ungeklärte oder komplexe Auslegungs- oder Subsumtionsfragen entscheidungserheblich sind.
Sprachliche Defizite begründen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht, soweit in der Hauptverhandlung ein Dolmetscher zur Verfügung steht und keine sonstige Unfähigkeit zur Selbstverteidigung vorliegt.
Ärztliche Atteste rechtfertigen die Beiordnung nur, wenn sie aktuell und hinreichend substantiiert die Unfähigkeit zur Selbstverteidigung nachweisen; veraltete oder unkonkrete Bescheinigungen sowie alleinige chronische Erkrankungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg [NACHINSTANZ]
Tenor
wird der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts T als Pflichtverteidiger zurückgewiesen.
Gründe
Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 StPO war nicht zu entsprechen, weil kein Fall der in § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 StPO genannten Gründe einer notwendigen Verteidigung vorliegt.
Auch aus sonstigen Gründen (§ 140 Abs. 2 StPO) erscheint die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht geboten.
Die Sachlage war einfach; der Beschuldigten wird vorgeworfen, sich in einem näher bezeichneten Zeitraum ohne den nach § 3 AufenthG erforderlichen Pass in Deutschland aufgehalten und damit den Straftatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt zu haben. Die Rechtslage weist keine besonderen Schwierigkeiten auf. Eine schwierige Rechtsfrage ist dann gegeben, wenn im konkreten Fall bislang nicht ausgetragene Rechtsfragen entschieden werden müssen, wenn die Subsumtion voraussichtlich aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten wird oder wenn nicht abschließend geklärte Rechtsfragen außerhalb des Kernstrafrechts entscheidungserheblich sind. Um den Schwierigkeitsgrad zu beurteilen, ist eine Gesamtwürdigung von Sach- und Rechtslage vorzunehmen. § 95 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i. V .m. § 3 AufenthG ist zwar eine Bestimmung des Ausländerstrafrechts, allerdings weist die Norm keine schwierigen auslegungsfähigen Begriffe auf, so dass auch die Subsumtion unter den konkreten Sachverhalt keine Schwierigkeiten bereitet. Bei dem Verstoß handelt es sich um die Einhaltung der Passpflicht, der jeder Ausländer unterliegt. Die Angeklagte hat durch ihre Vorstellung bei der libanesischen Botschaft ihr grundsätzliches Verständnis in Bezug auf ihre Passpflicht gezeigt. Die Rechtslage ist in dem hier vorliegenden Einzelfall nicht schwierig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Frage der Anwendung von § 48 AufenthG erörtert werden müsste. Die Frage der Zumutbarkeit im Sinne von § 48 AufenthG ist eine Frage der richterlichen Beweiswürdigung und begründet keine schwierige Rechtslage.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass sich die Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
Die Beschuldigte ist zwar als Ausländerin der deutschen Sprache nicht mächtig und in das deutsche Rechtssystem nicht eingebunden.
Die Sprachschwierigkeiten sind dadurch ausgeräumt, dass in der Hauptverhandlung ein Dolmetscher / eine Dolmetscherin zur Verfügung steht. Unter den gegebenen Umständen wäre die allein auf mangelnde Sprachkenntnis gegründete Beiordnung eines Verteidigers / einer Verteidigerin gegenüber einem deutschen Staatsangehörigen, der bei gleicher Sach- und Rechtslage keinen Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers / einer Pflichtverteidigerin hätte, ein nicht gerechtfertigter Vorteil.
Das vorgelegte Attest vom 21.01.2019 rechtfertigt bereits deshalb keine andere Beurteilung, weil es mehr als zwei Jahre alt ist und über den aktuellen Zustand der Beschuldigten nichts aussagen kann.
Die mit Attest vom 28.11.2019 bescheinigte Diabetes führt zu keiner anderen Entscheidung. Inwieweit Diabetes die Unfähigkeit zur Selbstverteidigung bewirken soll, ist nicht ersichtlich.