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Amtsgericht Wesel·33 F 371/09·24.09.2012

Vormundliche Genehmigung zur Namensänderung der Kinder nach § 2 NÄG erteilt

ZivilrechtFamilienrechtNamensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Vormund beantragte die familiengerichtliche Genehmigung, bei der Verwaltungsbehörde einen Antrag auf Namensänderung nach § 2 NÄG für die betreuten Kinder zu stellen. Entscheidend war, ob die Namensänderung dem Kindeswohl entspricht. Das Amtsgericht erteilte die Genehmigung, da die Änderung dem Kindeswohl dient; eine Verweigerung käme nur bei gesetzlichem Verbot oder eindeutiger Kindeswohlgefährdung in Betracht. Die endgültige Sachentscheidung verbleibt bei der Verwaltungsbehörde; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Genehmigung des Vormunds zur Antragstellung auf Namensänderung nach § 2 NÄG erteilt; Kinder führen künftig den Namen der Vormünderin; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die familiengerichtliche Genehmigung zur Stellung eines Antrags auf Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz ist zu erteilen, wenn die Namensänderung dem Kindeswohl entspricht; eine Verweigerung kommt nur in Betracht, wenn das Gesetz sie in jedem Fall untersagt oder die Änderung zweifelsfrei dem Kindeswohl zuwiderläuft.

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Eine Anhörung des Kindes nach § 2 Abs. 2 NamÄndG ist erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres vorgeschrieben.

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In Zwischenverfahren besteht nur eine beschränkte Anhörungspflicht; die Vorschriften der §§ 159, 160 FamFG finden insoweit keine Anwendung, sodass eine Anhörung der Eltern nicht stets erforderlich ist.

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Die endgültige Sachentscheidung über die Namensänderung trifft die Verwaltungsbehörde; das Familiengericht erteilt insoweit lediglich die gesetzlich vorgesehene Genehmigung zur Antragstellung.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 1 NamÄndG§ 45 FamGKG§ 2 Abs. 2 NamÄndG

Tenor

Wird dem Vormund die familiengerichtliche Genehmigung erteilt, bei der Verwaltungsbehörde einen Antrag auf Namensänderung gemäß § 2 Abs. 1 NÄG zu stellen.Die Kinder werden künftig den Namen der Vormünderin tragen.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrenswert: 500,00 EUR (§ 45 FamGKG)

Gründe

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Ausweislich der Akten entspricht die begehrte Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz dem Kindeswohl.Nach Abwägung aller Gründe für das Kindeswohl maßgeblichen Umstände war die Genehmigung zu erteilen.Die Genehmigung des Familiengerichts kann nur dann verweigert werden, wenn entweder das Gesetz eine Namensänderung in jedem Fall untersagen oder die Namensänderung zweifelsfrei dem Kindeswohl nicht entsprechen würde, sich also überhaupt kein Gesichtsgrund findet, der eine Namensänderung als gerechtfertigt erscheinen lassen könnte. Müssen Umstände abgewogen werden, die auch aus Gründen des Kindeswohls für oder gegen eine Namensänderung sprechen, darf die Genehmigung nicht verweigert werden (OLG Hamm, B. v. 11.04.2011, II-8 UF 36/11).

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Eine Anhörung der Kinder ist erst ab dem 16. Lebensjahr vorgeschrieben, vgl. § 2 Abs. 2 NamÄndG.

4

Von einer Anhörung der Kindeseltern wurde in diesem Zwischenverfahren abgesehen, da nur eine beschränkte Anhörungspflicht besteht und §§  159, 160 FamFG keine Anwendung finden (OLG Düsseldorf, B. v. 16.09.2010, II-8 UF 107/10).

5

Die eigentliche Sachentscheidung bleibt der Verwaltungsbehörde vorbehalten, vgl. " 6 NÄG und BayOLG NJW 1988, 2388 ff.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

7

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Wesel, Herzogenring 33, 46483 Wesel schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

8

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Wesel eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

9

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.