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Amtsgericht Wesel·32 F 20/12·11.03.2012

Genehmigung der Taufe und Erstkommunion des Kindes durch das Familiengericht

ZivilrechtFamilienrechtVormundschaftsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Vormund beantragte die Genehmigung, das unter Vormundschaft stehende Kind katholisch taufen zu lassen und an der Erstkommunion teilzunehmen. Zentrales Thema ist die Prüfung, ob die religiöse Erziehung dem Kindeswohl und dem Willen des Kindes entspricht. Das Gericht genehmigte den Antrag nach § 3 Abs. 2 KErzG, da das Kind dies wünscht und keine erheblichen Einwendungen der Mutter vorgetragen wurden. Kosten wurden nicht erhoben.

Ausgang: Der Antrag des Vormundes auf Genehmigung der Teilnahme des Kindes an Taufe und Erstkommunion wurde stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Genehmigung einer religiösen Erziehung durch den Vormund nach § 3 Abs. 2 KErzG ist zu erteilen, wenn sie dem Wohl des Kindes sowie dem erkennbaren Willen des Kindes entspricht.

2

Bei in Dauerpflege lebenden Kindern ist der tatsächliche Wunsch des Kindes und sein Wohl bei Entscheidungen über religiöse Zugehörigkeit maßgeblich zu berücksichtigen.

3

Die sorgeberechtigte Elternteil hat Gelegenheit zur Stellungnahme; fehlen erhebliche Einwendungen, spricht dies nicht gegen die Genehmigung der religiösen Erziehung durch den Vormund.

4

Die Kostenentscheidung in familiengerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 81 Abs. 1 FamFG; Gerichtskosten können im Beschluss ausgeschlossen werden.

Relevante Normen
§ KErzG § 3 Abs. 2§ 3 Abs. 2 KErzG§ 81 Abs. 1 FamFG

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, II-8 UF 70/12 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Entscheidung des Vormundes V, geb. am 00.00.0000, an der katholischen Taufe und Erstkommunion teilnehmen zu lassen, wird genehmigt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

S steht unter der Vormundschaft des Jugendamtes. Sie ist konfessionslos. Seit dem 00.00.0000 lebt sie in einer Dauerpflegefamilie. Die Pflegeeltern sind katholischen Glaubens. S nimmt am katholischen Religionsunterricht an der Grundschule teil. Sie möchte der katholischen Kirche angehören und an der Erstkommunion im April 0000 teilnehmen.

3

Die Kindesmutter hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

4

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

5

Die Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 KErzG (Gesetz über die religiöse Kindererziehung) war zu erteilen, da es dem Wohl und dem Willen des Kindes entspricht, der katholischen Kirche anzugehören. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift Bezug genommen.

6

Die Kindesmutter hat gegen die Genehmigung keine erheblichen Einwendungen vorgetragen.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG.

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Verfahrenswert: 3.000,00 EUR

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Rechtsbehelfsbelehrung:

10

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Wesel, Herzogenring 33, 46483 Wesel schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

11

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Wesel eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

12

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.