Beschluss zur Kostenerstattung: Antragstellerin zur Zahlung von 1.029,35 EUR nebst Zinsen verurteilt
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Wesel ordnete, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner 1.029,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 04.09.2012 zu erstatten hat. Grundlage ist ein zuvor ergangener, vollstreckbarer Titel vom 01.08.2012. Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten wurde bereits übersandt. Das Gericht bestätigte die Vollstreckbarkeit des zugrunde liegenden Titels.
Ausgang: Antrag auf Kostenerstattung in Höhe von 1.029,35 EUR nebst Zinsen wurde stattgegeben; Zahlungspflicht der Antragstellerin festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kostenfestsetzungsbeschluss kann die Erstattung von Kosten einschließlich Verzinsung nach § 247 BGB anordnen, wenn ein vollstreckbarer Titel zugrunde liegt.
Die Berechnung außergerichtlicher (außergerichtlich entstandener) Kosten kann dem Kostenschuldner gesondert mitgeteilt werden und bildet die Bemessungsgrundlage für die Erstattungsforderung.
Die Durchsetzung eines Kostenanspruchs setzt voraus, dass der der Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel als vollstreckbar festgestellt ist.
Zinsen für titulierte Kostenforderungen sind ab dem im Titel genannten Zeitpunkt nach dem Basiszinssatz zu berechnen und zu fordern.
Tenor
sind auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Wesel vom 01.08.2012 von der Antragstellerin
1.029,35 EUR - eintausendneunundzwanzig Euro und fünfunddreißig Cent -
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 04.09.2012 an den Antragsgegner zu erstatten
Rubrum
Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.
| Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht in 46483 Wesel oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht in 40474 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Wesel oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärungen enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 200 Euro, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht, 46483 Wesel einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden. Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Wesel eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. |