Rücktritt wegen verweigerter Garantieleistung: Zahlung gegen Rückgabe des iPhone
KI-Zusammenfassung
Der Kläger trat vom Kaufvertrag zurück, nachdem die Beklagte trotz einjähriger Haltbarkeitsgarantie die Reparatur eines nicht funktionierenden Mikrofons abgelehnt hatte. Streitpunkt war, ob ein Displaybruch alle Garantieleistungen ausschließt und ob ein fristloser Rücktritt möglich ist. Das AG verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung von 239,80 € gegen Rückgabe des iPhone; die restliche Klage wurde abgewiesen. Entscheidungsbegründend war die Auslegung der Garantiebedingungen zugunsten des Käufers und § 323 BGB.
Ausgang: Teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 239,80 € gegen Rückgabe des iPhone verurteilt; restliche Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Verweigert der Verkäufer die geschuldete Garantieleistung, kann der Käufer nach § 323 Abs. 1 BGB i.V.m. § 437 Nr. 2 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten, sofern die Pflichtverletzung nicht lediglich unerheblich ist.
Bei der Auslegung von vom Verwender formulierten Garantiebedingungen sind unklare Klauseln zulasten des Verwenders auszulegen; ein Ausschluss bestimmter Mängelarten rechtfertigt nicht ohne weiteres den vollständigen Wegfall aller Garantieleistungen.
Der Rücktritt führt zu den Rückgewährpflichten nach §§ 346, 348 BGB; die gegenseitigen Leistungen sind Zug um Zug zu erbringen.
Ansprüche auf Nutzungsersatz oder für Beschädigungen des Rückgewährgegenstands bedürfen der Geltendmachung durch den Berechtigten; werden sie nicht erhoben, sind sie bei der Rückabwicklung nicht zu berücksichtigen (Einrede).
Ein Anspruch auf Verzugszinsen aus der Rückgewährforderung entfällt, wenn der Rückgewährschuldner die Gegenleistung (Rückgabe) nicht ordnungsgemäß angeboten hat und daher die Gegenseitigkeit der Leistung (§ 320 BGB) greift.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 239,80 € zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des Smartphones Apple iPhone 6 64 GB silber (E242ch171120eo) durch den Kläger an die Beklagte.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 239,80 € festgesetzt.
Rubrum
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung von 239,80 € zu, der sich aus den §§ 323, 346, 437 Nr. 2 BGB ergibt.
Der Kläger ist von dem zwischen den Parteien bestehenden Kaufvertrag zurückgetreten, sodass die jeweils gewährten Leistungen und gezogenen Nutzungen zurückzugewähren sind (§ 346 BGB).
Dem Kläger stand - nachdem die Beklagte die ihr auf Grund der durch sie gewährten Haltbarkeitsgarantie obliegende Reparatur des Kaufgegenstands abgelehnt hatte - ein Rücktrittsrecht gem. § 323 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 S. 2, § 437 Nr. 2 BGB zu.
Die Beklagte hatte mit Abschluss des Kaufvertrags über die ohnehin gesetzlich angeordnete Gewährleistung hinaus eine Haltbarkeitsgarantie für ein Jahr ab Kaufdatum übernommen.
Das Smartphone kaufte der Kläger am 04.12.2017, unter dem 12.11.2018 rügte der Kläger, dass das Mikrofon nicht ordnungsgemäß funktioniere, wobei dieser Defekt zwischen den Parteien nicht im Streit ist.
Die Fehlfunktion des Mikrofons ist auch nicht aus dem Geltungsbereich der Garantie aufgenommen, weil das Smartphone zusätzlich einen Bruch am Display aufwies. Denn die Garantie ist umfassend gewährt, ausgeschlossen sind - soweit relevant - lediglich Mängel in Form von Brüchen am Display oder am Gehäuse. Dieser Ausschluss erstreckt sich aber auf Grund seiner Formulierung nicht auf alle möglicherweise mit einem Display-/Gehäusebruch im Zusammenhang stehenden Mängel. Denn ein derart weitgehender Ausschluss aller Rechte aus der Garantie bei gleichzeitigem Vorliegen eines nicht von der Garantie umfassten Defekts ergibt sich aus der unstreitigen Formulierung der Garantiebedingungen (vgl. S. 3 der Klageschrift) nicht. Da es sich zudem um Formulierungen handelt, die seitens der Beklagten entworfen und verwendet wurden, gehen Unklarheiten bei deren Auslegung zulasten der Beklagten.
Die Beklagte war auch nicht deshalb nicht zur Erbringung der Reparaturleistung verpflichtet, weil der Schaden am Mikrofon durch einen unsachgemäßen Umgang mit dem Smartphone entstanden wäre, der (auch) in dem vorhandenen Displaybruch resultiert hätte. Dafür bestehen keine Anhaltspunkte, zudem wird dies auch von der Beklagten nicht behauptet, die lediglich die Möglichkeit in Betracht zieht, dass generell bei Glasbrüchen nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch das Innenleben in Mitleidenschaft gezogen worden sei.
Die Pflichtverletzung der Beklagten war auch nicht lediglich unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB, da die Garantie ein wesentliches (Ver-)Kaufsargument darstellt. Sofern die entsprechenden Leistungen bei Vorliegen eines Mangels - wie hier - nicht erbracht werden, stellt das eine ganz erhebliche Störung des vertraglichen Leistungsgefüges dar.
Nachdem die Beklagte die Erbringung der ihr obliegenden Leistung verweigert hatte, konnte der Kläger ohne weitere Fristsetzung vom Kaufvertrag zurücktreten. Die erforderliche Erklärung gab der Kläger am 03.12.2018 gegenüber der Beklagten ab.
Auf Grund des Rücktritts hat die Beklagte dem Kläger den gezahlten Kaufpreis zurückzugewähren.
Die dem Kläger obliegenden Rückgewährpflicht (Rückgabe des Smartphones) ist Zug um Zug mit derjenigen der Beklagten zu erfüllen (§ 348 BGB).
Etwaige Ansprüche auf Zahlung von Nutzungsersatz oder wegen der Beschädigung des Smartphones sind durch die Beklagte nicht geltend gemacht, sodass eine Berücksichtigung über § 348 BGB nicht erfolgt, da insoweit die Geltendmachung einer Einrede erforderlich ist (vgl. BGH NJW 2010, 146).
Ein Zinsanspruch besteht hinsichtlich der Hauptforderung nicht, weil die gegenseitigen Pflichten Zug um Zug zu erfüllen sind und nicht ersichtlich ist, dass der Kläger der Beklagten die Rückgabe des Smartphones ordnungsgemäß angeboten hätte. Insoweit steht einem Verzugseintritt der entsprechend anwendbare § 320 BGB entgegen (§ 348 S. 2 BGB).
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Zulassung der Berufung war nicht auszusprechen, weil die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.