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Amtsgericht Wesel·30 C 158/06·07.01.2008

Rückgriff der Kfz-Versicherung wegen relativer Fahruntüchtigkeit durch Cannabis

ZivilrechtVersicherungsrechtKfz-HaftpflichtrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Versicherungsnehmer klagt auf Deckung und Erstattung nach einem Unfall, nachdem die Beklagte gegenüber Dritten reguliert hatte. Kernfrage war, ob die Versicherung im Innenverhältnis leistungsfrei ist wegen Fahruntüchtigkeit infolge von Alkohol- und Cannabiskonsum. Das Gericht wies die Klage ab und gab der Widerklage auf Rückzahlung von 5.000 € statt, da relative Fahruntüchtigkeit vorlag (THC ≥1 ng/ml).

Ausgang: Klage des Klägers auf Deckung und Erstattung abgewiesen; Widerklage der Beklagten auf Rückzahlung von 5.000 € stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Versicherungsvertrag kann der Versicherer im Innenverhältnis leistungsfrei sein, wenn der Versicherte infolge Genusses alkoholischer Getränke und/oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen (Leistungsfreiheit nach AKB).

2

Relative Fahruntüchtigkeit ist bereits dann gegeben, wenn die Wahrnehmung oder rechtzeitige Erkennung eines Hindernisses so verzögert war, dass daraus auf verminderte Fahreignung geschlossen werden kann.

3

Bei Cannabiskonsum reicht ein THC-Wert von mindestens 1 ng/ml aus, um relative Fahruntüchtigkeit anzunehmen.

4

Hat der Versicherer im Außenverhältnis an Dritte gezahlt, steht ihm ein Rückgriffsanspruch gegen den Versicherungsnehmer zu, wenn im Innenverhältnis Leistungsfreiheit besteht.

Relevante Normen
§ 247 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage hin wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 5.000,00 € nebst

Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB

seit dem 28.10.2005 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden

Betrages vorläufig vollstreckbar.

5. Streitwert: 5.000,00 €

Tatbestand

2

Die Beklagte ist die Kraftfahrzeugversicherung des Klägers. Der Versicherungsvertrag ist zustande gekommen über die Vermittlung eines Büros in I2. Der Kläger verursachte einen Verkehrsunfall, in dem er auf Fahrzeuge auffuhr, die an einer roten Ampel standen. Zu dem Zeitpunkt hatte der Kläger sowohl Alkohol wie auch Cannabis konsumiert. Der bei dem Kläger festgestellte Blutalkoholwert betrug 0,24 Promille. Die festgestellten Werte bezüglich des Cannabiskonsums beliefen sich auf THC 2,4 ng/ml, THC-Metabolit mit 1,6 ng/ml, THC Metabolit mit 14,0 ng/ml und Cannabis Influence Factor mit 30. Die Beklagte regulierte den Unfallschaden gegenüber den Unfallgegnern in Höhe von über 5.000,00 €.

3

Der Kläger beantragt,

4

festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger für den Unfall vom 25.03.2005 ungekürzten Deckungsschutz zu erteilen hat. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 250,15 € zu zahlen.

  1. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger für den Unfall vom 25.03.2005 ungekürzten Deckungsschutz zu erteilen hat.
  2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 250,15 € zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

7

Im Wege der Widerklage beantragt die Beklagte,

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wie erkannt zu entscheiden.

9

Der Kläger beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

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Im Übrigen wird auf die Inhalte der wechselseitigen Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist unbegründet und die Widerklage ist begründet.

14

Das ergibt sich daraus, dass zu Gunsten der Beklagten bezüglich der Regulierung des Unfalls im Innenverhältnis zu dem Kläger Leistungsfreiheit in Höhe von 5.000,00 € gem. § 2 b Abs. 1 e AKB besteht. Die Leistungsfreiheit ergibt sich daraus, dass der Kläger als Fahrer in Folge Genusses alkoholischer Getränke und/oder anderer berauschender Mittel nicht in der M gewesen ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Hierzu ausreichend ist eine relative Fahruntüchtigkeit (vgl. diesbezüglich Prölls/Martin – Knappmann, § 12 AKB Rand-Nr. 93), weil zu spätes Erkennen eines Hindernisses auf die Fahruntüchtigkeit schließen lässt. Hier ist der Kläger auf Fahrzeuge aufgefahren, die an einer roten Ampel standen. Er hat dieses Hindernis zu spät erkannt, was auf eine Fahruntüchtigkeit schließen lässt.

15

Der Kläger hat auch die für eine relative Fahruntüchtigkeit notwendige Menge berauschender Mittel zu sich genommen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass für sich gesehen der Blutalkoholwert lediglich bei 0,24 Promille gelegen hat und die für die relative Fahruntüchtigkeit geltende Grenze bei 0,3 Promille liegt. Im vorliegenden Fall reicht alleine der Cannabiskonsum des Klägers aus, um von einer relativen Fahrtüchtigkeit auszugehen. Auf die Frage, ob bei einer Kombinationswirkung von Alkohol und E3 die Grenzwerte sogar geringer anzusetzen wären, kommt es hier deshalb gar nicht an. Bei einem Cannabiskonsum reicht nämlich ein THC-Wert von mindestens 1 ng/ml aus, um von relativer Fahruntüchtigkeit auszugehen [vgl. insoweit BSG Urteil vom 30.01.2007, Aktenzeichen B 2 U 23/05 R; Bundesverfassungsgericht Beschlüsse vom 20.06.2002, (NJW 2002, 2378) und vom 21.12.2004 (NJW 2005, 349)].

16

Im Hinblick auf die Leistungsfreiheit besteht der Feststellungsanspruch des Klägers nicht.

17

Der Kläger kann auch keine Erstattung außergerichtlicher Kosten verlangen.

18

Die Widerklage ist indes als Rückgriffsanspruch begründet, weil die Beklagte zwar im Außenverhältnis zum Unfallgegner zur Zahlung verpflichtet gewesen ist, nicht jedoch im Innenverhältnis zu dem Kläger als Versicherungsnehmer.

19

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges sowie aus

20

§§ 91, 709 ZPO.