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Amtsgericht Wesel·27 C 93/05·17.07.2005

Schadensersatzanspruch und 1,3 Geschäftsgebühr bestätigt – Beklagte zur Zahlung verurteilt

ZivilrechtSchadensersatzrechtRechtsanwaltsvergütungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte 75,52 EUR nebst Zinsen; das Amtsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung. Streitgegenstand waren Schadensersatzansprüche nach §§ 280, 286, 288 BGB und die Angemessenheit einer 1,3 Geschäftsgebühr nach RVG. Zur Stützung wurde ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer herangezogen; die Gebühr hielt das Gericht für nicht unbillig. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 75,52 EUR nebst Zinsen gegen die Beklagte stattgegeben; Kosten der Beklagten auferlegt, Urteil vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung begründen Zahlungsansprüche nach §§ 280, 286 BGB; bei Verzug können Verzugszinsen nach § 288 BGB geschuldet sein.

2

Eine 1,3 Geschäftsgebühr für die Bearbeitung eines Unfallfalls ist nicht grundsätzlich unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 RVG und kann angemessen sein.

3

Ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer ist geeignet, die Angemessenheit einer anwaltlichen Vergütung zu stützen und kann zur Begründung herangezogen werden.

4

Die Kostenentscheidung trifft regelmäßig die unterliegende Partei (§ 91 ZPO); ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt werden (vgl. §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO).

Relevante Normen
§ 495a ZPO§ 14 Abs. 1 RVG§ 280, 286, 288 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11, 713 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 75,52 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

Streitwert: 75,52 EUR

Entscheidungsgründe

2

Zur Begründung wird auf das Gutachten der Anwaltskammer vom 30.05.2005 Bezug genommen, § 495 a ZPO.

3

Eine 1,3 Geschäftsgebühr ist vorliegend – wie in jeder Unfall-Fallbearbeitung- nicht nur nicht unbillig im Sinne von § 14 I RVG, sondern vollauf berechtigt.

4

Hauptforderung aus Schadensersatz nach §§ 280, 286, 288 BGB.

5

Kosten: § 91 ZPO

6

Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO

7

Hirt