Rücktritt beim Tierkauf: Verbrauchsgüterkauf, Beweislastumkehr nach § 476 BGB
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin kaufte im Oktober 2002 einen Yorkshire-Terrier, der im Februar 2003 schwer erkrankte und eingeschläfert werden musste. Sie erklärte im April 2003 den Rücktritt und forderte Kaufpreis sowie Tierarztkosten. Das AG bejahte Verbrauchsgüterkauf und die Vermutung des § 476 BGB; die Beklagte konnte diese nicht widerlegen. Die Klage wurde stattgegeben; Rückerstattung und Aufwendungsersatz zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Rückerstattung des Kaufpreises und Ersatz notwendiger Aufwendungen nach Rücktritt vom Kaufvertrag als begründet stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Verbrauchsgüterkauf nach § 474 BGB gilt gemäß § 476 BGB die Vermutung, dass ein innerhalb von sechs Monaten auftretender Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war; diese Vermutung trifft den Verkäufer und kann von diesem substantiiert widerlegt werden.
Die Ausnahme des § 476 BGB (2. Satz) greift nur, wenn Art der Sache und des Mangels die Anwendung der Vermutungsregel unvereinbar machen; bloße Hinweise auf mögliche sonstige Kausalverläufe genügen nicht zur Entkräftung.
Führt der Mangel zum Untergang oder zur Unmöglichkeit der Leistung (z.B. Tod des Tieres), ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich (§ 326 Abs. 5, § 275 BGB), so dass der Käufer wirksam vom Vertrag zurücktreten kann.
Nach wirksamem Rücktritt hat der Käufer Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises und Ersatz notwendiger Verwendungen gemäß §§ 346, 347 II BGB; bei Eintritt des Schadens auch beim Verkäufer kann der Käufer vom Wertersatz nach § 346 III Nr. 2 BGB befreit sein.
Bei Pflichtverletzung durch Lieferung einer mangelhaften Sache wird das Verschulden des Verkäufers hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs nach § 280 I S. 2 BGB vermutet und obliegt dem Verkäufer, diese Vermutung zu widerlegen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.647,51 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30. April 2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägtdie Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin schloss mit der Beklagten, die seit dem Jahre 2000 eine Hundezucht betreibt, am 27. Oktober 2002 einen Kaufvertrag über einen am
14. August 2002 geborenen Yorkshire-Terrier zum Kaufpreis von 1.200 EUR.
Die Klägerin macht mit ihrer Klage gegen die Beklagte einen Anspruch aus diesem Kaufvertrag auf Rückerstattung des Kaufpreises in Höhe von
1.200 EUR und Ersatz ihrer Aufwendungen, die zur Erhaltung des Hundes und der Feststellung der Todesursache notwendig waren, in Höhe von 422,51 EUR sowie einen sonstigen Aufwendungsersatzanspruch (Pauschale für Telefon, Fahrtkosten und entstandene Portokosten) in Höhe von 30,29 EUR geltend.
Die Übergabe des Hundes erfolgte am Tage des Kaufvertragsschlusses.
Im November und Dezember wurden bei dem Hund zwei Entwurmungskuren durchgeführt. Die Tierärztin Dr. med. vet. Dagmar I2, die auch die Impfungen am 19.11.2002 und am 15.12.2002 vornahm, stellte bei der ersten Vorstellung der Hündin fest, dass die Muskulatur der Oberschenkel extrem unterentwickelt war, und beide Kniescheiben sehr locker waren. Die Hündin wurde deshalb bis Ende Januar 2003 dreimal im Abstand von zwei Wochen mit Laurabolin behandelt.
Am 01. Februar wurde die Hündin wegen zunehmend starker Krämpfe in den Gliedmaßen der Tierärztin erneut vorgestellt.
Am 02. Februar unterrichtete die Klägerin die Beklagte über den Zustand der Hündin. Nach vergeblicher weiterer Therapie durch die Tierärztin Frau Dr. I2 musste die Hündin, die schließlich unter ständigen Krämpfen litt, nicht mehr fraß und keine zielgerichtete Bewegung ausführen konnte, am
18. Februar eingeschläfert werden.
Die Sektion durch die Tierärztliche Hochschule I ergab eine nichteitrige Hirnhautentzündung unbekannter Ursache. Die immunhistochemische Untersuchung war negativ. Es wurden also keine Bakterien festgestellt.
Ein Wurfbruder des streitgegenständlichen Hundes ist innerhalb des gleichen Zeitraums mit den gleichen Symptomen verstorben. Die Symptome der Krankheit brachen bei beiden Tieren am 01. Februar aus. Der Wurfbruder verstarb am 17. Februar 2003.
Mit Schreiben vom 30. April 2003, welches der Beklagten am gleichen Tag zuging, unterrichtete die Klägerin die Beklagte, dass sie von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch mache und kaufrechtliche Mängelansprüche auf Rückerstattung des Kaufpreises sowie Ersatz der Tierarztkosten in Höhe von insgesamt 1.622,51 EUR geltend machen würde.
Am 13. Mai 2003 lehnte die Beklagte die Forderung der Klägerin ab.
Die Klägerin behauptet, dass der streitgegenständliche Hund bei Übergabe am 27. Oktober 2002 eine Krankheit in sich trug.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.647,51 EUR nebst 5 Pro-
zentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30. April 2003 zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, dass der Hund bei Übergabe gesund gewesen wäre und zum damaligen Zeitpunkt keine Beschwerden gehabt hätte.
Sie ist der Ansicht, die Beweislastregel des § 476 BGB würde hier nicht gelten, da die Ausnahmeregelung des § 476 BGB 2. HS Anwendung finden müsse.
Weiterhin vertritt sie die Ansicht, dass es wegen der Erstattungspflicht bezüglich der Arztkosten an den Voraussetzungen fehle. Außerdem wäre für die von der Klägerin pauschal geltend gemachten Kosten und Portokosten keine Anspruchsgrundlage gegeben.
Wegen des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückerstattung des Kaufpreises in Höhe von 1.200 EUR sowie einen Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 433 I S. 2, 437 Nr. 2, 346 I, 323I, 326 V BGB in Verbindung mit
474 I S. 1, 476 BGB. Es wird gem. § 476 BGB vermutet, dass der streitgegenständliche Hund bei Übergabe am 27. Oktober 2002 mangelhaft war. Die Rücktrittserklärung der Klägerin vom 30. April 2003 ist daher wirksam ausgesprochen worden.
Ein Rückerstattungsanspruch des Klägers bezüglich der Kaufpreisforderung in Höhe von 1.200 EUR ergibt sich aus §§ 433 I S 2, 434 I 2 Nr. 2, 437 Nr. 2,
346 I, 323 I, 326 V BGB in Verbindung mit 474 I S. 1, 476 BGB.
Der verkaufte Hunde ist mangelhaft. Er war nämlich nicht frei von Sachmängeln im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Da der Hund aufgrund Krankheit sogar verstarb, eignete er sich in keiner Weise für die gewöhnliche Verwendung und wies auch keine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.
Diese Mangelbeschaffenheit lag bereits bei Gefahrübergang vor, was gem.
§ 476 BGB vermutet wird, da sich der Mangel und selbst der Eintritt des Todes innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübertragung zeigten.
Es handelt sich hier um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 mit der Folge, dass sich die Beweislast bezüglich des Vorhandenseins eines Sach-mangels zu Lasten des Veräußerers grundsätzlich umkehrt.
Die Beklagte züchtet und veräußert zumindest seit dem Jahr 2000 in erhebli-chem Umfang Hunde. Sie übt daher eine planmäßige, dauerhafte Tätigkeit gegen Entgelt aus und ist somit als Unternehmerin i. S. d. §§ 474, 14 I BGB anzusehen. Die Klägerin ist zweifelsfrei Verbraucher im Sinne der §§ 474, 13 BGB.
Die Ausnahmeregelung nach § 476 BGB zugunsten des Verkäufers greift nicht ein. Die Beklagte kann nicht darlegen, dass die grundsätzliche Vermutungs-regel nach § 476 BGB mit der Art der Sache und des Mangels unvereinbar wäre. Dabei reicht nicht die Darstellung unwahrscheinlicher Kausalverläufe oder die ungewisse vorgetragene Möglichkeit, dass ein Hund auch auf sonstige Weise verenden kann. Mangels nachvollziehbarem Vortrag erübrigt sich dazu auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Die gesetzliche Vermutung wird hier noch durch den Umstand untermauert, dass der Wurfbruder des streitgegenständlichen Hundes innerhalb des gleichen Zeitraums mit den gleichen Symptomen verstorben ist. Die Symptome der Krankheit brachen bei beiden Tieren am 01. Februar aus. Der Wurfbruder verstarb am 18. Februar 2003, also einen Tag später als der Hund der Klägerin.
Der Hundezuchtbetrieb der Beklagten kommt, die Wurf- und Welpenzahlen der Jahre 2000 bis 2002 zugrunde gelegt, auf durchschnittlich 3,76 Hunde pro Wurf. Von dem Wurf, woraus der streitgegenständliche Hund stammt, sind somit mehr als 50 % der Hunde gestorben. Dies spricht eher dafür, dass es sich bei dem Tod der Tiere nicht um einen Ausnahmefall (der aber von § 476 2. HS BGB vorausgesetzt wird), sondern eher um die Regel handelt. Somit spricht ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass die zum Tode des Hundes führende Krankheit schon bei Übergabe des am 27. Oktober 2002 mangelhaft war.
Einer Fristsetzung vor dem Rücktritt bedürfte es nicht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das zweite Andienungsrecht des Verkäufers zur Erbringung einer mangelfreien Ware bei Tieren überhaupt angebracht ist oder etwa im Sinne von $ 440 BGB unzumutbar für den Käufer ist.
Hier ist die Fristsetzung gem. § 326 Abs. 5 BGB entbehrlich, da die Leistung durch den Tod des Hundes nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden ist.
Nach ausgeübter Rücktrittserklärung ist die Beklagte gem. § 346 BGB verpflichtet, die empfangene Leistung Kaufpreis zurückzuzahlen.
Die Tatsache, dass der Hund nicht mehr zurückgegeben werden kann, spielt keine Rolle, da der Hund als mangelhaft im Sinne des Gesetzes anzusehen ist und der Schaden auch bei der Beklagten eingetreten wäre (§ 346 III Nr. 2 BGB).
Die Kosten der Behandlung durch Frau Dr. I2 in Höhe von 175,65 EUR, durch Dr. med. vet. I3 in Höhe von 154,22 EUR sowie die Laborunter-suchung von biocontrol in Höhe von 45,24 EUR, muss die Beklagte der Klägerin gem. §§ 433 I S. 2, 434, 437 Nr. 2, 347 II i. v. m. 346 III Nr. 2 BGB, ersetzen. Der Tod des Tieres wäre auch bei der Beklagten eingetreten, weshalb die Klägerin gem. § 346 III Nr. 2 BGB vom Wertersatz für das tote Tier befreit ist. Ihr steht demnach Ersatz ihrer notwendigen Verwendungen gem. § 347 II BGB zu. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche stellen derartige ersatzfähige notwendige Verwendungen dar. Einer Fristsetzung seitens der Klägerin bedurfte es nicht.
Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten für die pathologische Untersuchung in Höhe von 46,40 EUR, für Telefonate und Fahrtkosten in Höhe von 25,00 EUR sowie die Portokosten in Höhe von 5,29 EUR gem. §§ 433 I S. 2, 437 Nr. 3,
280 I, III, 283 BGB zu ersetzen. Hier ist die Verpflichtung der Beklagten zur Nacherfüllung nach Vertragsschluss – da sie wegen Untergang der mangel-haften Sache unmöglich geworden ist – gem. § 275 I BGB weggefallen. Die Pflichtverletzung der Beklagten liegt in der Lieferung des mangelhaften Hundes. Das Vertretenmüssen der Beklagten wird nach § 280 I S. 2 BGB vermutet und wurde von der Beklagten nicht widerlegt. Demnach muss die Beklagte die Klägerin so stellen, wie sie stehen würde, wenn die Beklagte den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte, ihr somit also die Schäden ersetzen.
Der Gesamtanspruch der Klägerin beläuft sich demgemäß auf 1.652,80 EUR.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 I, II, 286 I, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I S. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
Hirt