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Amtsgericht Wesel·27 C 125/07·25.05.2009

Kostenfestsetzung: Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr; Erstattungspflicht der Klägerin

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Wesel setzte außergerichtliche Kosten fest und ordnete die vorläufige Vollstreckbarkeit der zugrunde liegenden Titel an. Eine Terminsgebühr der 2. Instanz wurde abgesetzt, weil kein Termin stattgefunden und keiner erforderlich war. Die Anrechnung der Geschäftsgebühr wurde nicht vorgenommen; das Gericht verweist auf die Einführung des §15a RVG. Die Klägerin ist zur Erstattung von 969,74 EUR nebst Zinsen seit 02.04.2009 verpflichtet.

Ausgang: Erstattungsanspruch der Beklagten in Höhe von 969,74 EUR nebst Zinsen gegen die Klägerin stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die der Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Titel sind zur Vollstreckung vorläufig vollstreckbar, soweit dies im Kostenbeschluss angeordnet wird.

2

Eine Terminsgebühr für eine Instanz ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht anzusetzen, wenn ein Verhandlungstermin erkennbar nicht stattgefunden hat und auch nicht stattfinden musste.

3

Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich (insbesondere durch §15a RVG) ein grundsätzlicher Anrechnungsverbotscharakter vorgesehen ist.

4

Bei Kosten- bzw. Erstattungsansprüchen sind Verzugszinsen in der Regel nach §247 BGB in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu gewähren, wenn der Verzugsbeginn entsprechend festgestellt ist.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 15a RVG§ 247 BGB

Tenor

sind auf Grund des Beschlusses des Landgerichts Duisburg vom 19.03.2009 (Ak¬ten-zei¬chen 11 S 102/08) und auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Wesel vom 02.06.2008 von der Klägerin 969,74 EUR - neunhundertneunundsechzig Euro und vierundsiebzig Cent - nebst Zin¬sen in Höhe von fünf Pro¬zent¬punk¬ten über dem Ba¬sis-zins¬satz nach

§ 247 BGB seit dem 02.04.2009 an die Beklagte zu er¬stat¬ten.

Rubrum

1

Die Berechnung der außergerichtlichen Kosten ist bereits übersandt.

2

Die dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Titel sind vorläufig vollstreckbar.

3

Abgesetzt wurde die Terminsgebühr der 2. Instanz, da ein Termin erkennbar nicht stattgefunden hat und auch nicht hätte stattfinden müssen.

4

Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr erfolgte nicht. Der Gesetzgeber wird in Kürze einen § 15a RVG einführen, der die Anrechnung im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich verbietet. Aus der Begründung der Gesetzesänderung geht eindeutig hervor, dass diese Verfahrensweise bereits mit Einführung des RVG gewollt war. Damit ist mit der erfolgten Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag eine Bindungswirkung der einschlägigen anderslautenden Urteile des BGH nicht mehr gegeben.

5

Wesel, 26.05.2009

6

Amtsgericht

7

Hartwig

8

Rechtspfleger