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Amtsgericht Wesel·27 C 108/13·21.10.2013

Klage des Abschleppunternehmers auf weitere Erstattung von Abschleppkosten abgewiesen

ZivilrechtSchadensersatzrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Abschleppunternehmer verklagte Zahlung weiterer Schadensersatzansprüche wegen Abschleppkosten. Streitgegenstand war, ob die bereits geleistete Erstattung unvollständig war. Das Amtsgericht wies die Klage ab, da die bereits erfolgte Erstattung ausreichend ist und daher keine Hauptforderung besteht. Mangels Hauptforderung sind Zinsen und vorgerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig.

Ausgang: Klage des Abschleppunternehmers auf weitere Schadensersatzleistungen wegen Abschleppkosten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz für Abschleppkosten besteht nicht, wenn die bereits geleistete Erstattung die Kosten ausreichend abdeckt.

2

Bei der Klage des Abschleppunternehmers ist die Verantwortlichkeit oder Mitverantwortung des Geschädigten für den Schaden für die Prüfung des Erstattungsanspruchs unbeachtlich, soweit der Unternehmer aus eigenen Forderungen klagt.

3

Mangels einer bestehenden Hauptforderung besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen oder Erstattung vorgerichtlicher Kosten.

Relevante Normen
§ 495 a ZPO§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

Streitwert: 99,25 EUR

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist nicht begründet.

3

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadensersatz.

4

Zur Begründung wird auf den Beklagtenschriftsatz Bezug genommen, § 495 a ZPO.

5

Die geleistete Erstattung der Abschleppkosten ist ausreichend. Sämtliche Überlegungen zur Rolle des Geschädigten bzw. seiner Verantwortung liegen neben der Sache, da nicht der Geschädigte, sondern der Abschleppunternehmer klagt bzw. aus dessen Recht geklagt wird.

6

Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Zinsen oder auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten.

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Nebenentscheidungen: §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO. 

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