Klage auf restliche Steuerberatergebühren abgewiesen wegen fehlender Nachweise
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt 2.220,36 EUR aus Steuerberatertätigkeiten. Die Beklagten bestreiten die Angemessenheit der Gebühren; ein angeordnetes Sachverständigengutachten konnte mangels Vorschuss nicht eingeholt werden. Das Gericht sieht den Kläger in der Darlegungs- und Beweislast und hält Anerkenntnisse aus einem anderen Verfahren für nicht übertragbar. Mangels Nachweis wird die Klage abgewiesen; Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Klage auf restliche Steuerberatergebühren abgewiesen; Kläger trägt die Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Wer eine Gebührenrechnung aus steuerberatender Tätigkeit geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast für deren Angemessenheit, wenn der Anspruch bestritten wird.
Kann ein gerichtlich angeordnetes Sachverständigengutachten mangels Vorschuss nicht eingeholt werden, entbindet dies den Anspruchsteller nicht von seiner Beweislast.
Ein Anerkenntnis einer Forderung in einem anderen Verfahren bezieht sich nur auf die konkret anerkannte Forderung und begründet keinen Verzicht auf Einwendungen gegen Forderungen für andere Zeiträume.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten druch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Tatbestand
Der Kläger macht restliche Gebühren aus Steuerberatertätigkeiten geltend.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 2.220,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 01 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes seit dem 21.02.2006 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten rügen u. a. die Gebührenordnung sei nicht nachvollziehbar und überhöht.
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Angemessenheit der Gebührenordnung ist angeordnet worden.
Mangels Vorschusszahlung durch den Kläger konnte dieses Gutachten nicht eingeholt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger ist für seine Behauptung beweispflichtig geblieben, die Gebührenrechnung sei angemessen, da ein Gutachten hierzu mangels Vorschuss nicht eingeholt werden konnte. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, der Beklagte habe in einem Parallelverfahren vor dem Landgericht E eine identische Rechnung für das Jahr 2001 anerkannt (hier geht es um das Jahr 2000).
Ein Anerkenntnis betrifft immer nur die konkrete anerkannte Forderung.
Aus einem solchen Anerkenntnis ergibt sich nicht gleichzeitig ein Anerkenntnis auch für alle anderen Zeiträume und auch kein Verzicht auf Einwendungen gegen Forderungen für einen anderen Zeitraum.
Die Beklagten konnten deshalb in diesem Verfahren die Angemessenheit bestreiten, beweispflichtig ist dann er Kläger.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO,
die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 2.220,36 EUR
Lambertz
Richter am Amtsgericht