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Amtsgericht Wesel·26 C 533/04·23.03.2006

Klage gegen Sachverständige wegen Restwertgutachten abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz von der Sachverständigen wegen eines angeblich zu niedrigen Restwerts nach einem Verkehrsunfall. Das Gericht verneint einen Ersatzanspruch, weil der Anspruchsteller kein Schaden entstanden ist: das Fahrzeug wurde vor Übersendung/Prüfmöglichkeit des Gutachtens veräußert. Der Geschädigte habe dadurch seine Schadensminderungspflicht verletzt, sodass ein Anspruch der Klägerin ausbleibt.

Ausgang: Klage der Klägerin gegen die Sachverständige wegen angeblich zu niedrigem Restwert mangels entstandenem Schaden abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Sachverständigen setzt voraus, dass dem Anspruchsteller durch das fehlerhafte Gutachten ein konkreter Schaden entstanden ist.

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Veräußert der Geschädigte das beschädigte Fahrzeug vor Übersendung oder vor Prüfung des Gutachtens, verletzt er dadurch seine Schadensminderungspflicht.

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Bei Verletzung der Schadensminderungspflicht ist der Restwert auf den Betrag zu beschränken, den der Geschädigte in zumutbarer Weise durch Annahme eines Verwertungsangebots hätte erzielen können.

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Ein Haftungsgegner (z.B. Haftpflichtversicherer) kann sich im Regress/Haftpflichtverhältnis auf die mangelhafte Schadensminderung des Geschädigten berufen, sodass sich ein Zurechnungsbetrag entsprechend reduziert.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin macht gegen die Beklagte als Sachverständige Schadensersatz geltend mit der Begründung, das von der Beklagten erstellte Gutachten nach einem Verkehrsunfall sei bezüglich des festgestellten Restwertes unrichtig, insbesondere weil die "Onlinebörse" nicht berücksichtigt wurde.

3

Der Unfall ereignete sich am 28.06.2003; die Beklagte erstattet ihr Gutachten am 03.07.2003; die Klägerin erhielt dieses Gutachten mit Schreiben vom 10.07.2003; der Geschädigte hatte das beschädigte Fahrzeug schon einen Tag vorher am 09.07.2003 veräußert.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.000,00 EUR nebst Zinsen

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in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des

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Diskont-Überleitungs-Gesetzes seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten als Sachverständigen keinen Schadens-ersatzanspruch weil ihr kein Schaden entstanden ist.

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Die Klägerin war gegenüber dem Geschädigten nicht verpflichtet, auf der Basis des von dem Beklagten festgestellten Restwertes abzurechnen.

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Der Geschädigte hätte der Klägerin vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeugs zu dem von dem Beklagten ermittelten Restwertes Gelegenheit geben müssen, das Fahrzeug zu besichtigen und die Feststellungen des Klägers zu überprüfen.

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Dies hat der Geschädigte nicht getan, er hat vielmehr das beschädigte Fahrzeug bereits vor der Übersendung des Gutachtens veräußert.

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Da der Geschädigte hier dem Schädiger bez. dessen Versicherer (hier die Klägerin) vor der Verwertung nicht die Möglichkeit der Überprüfung des ermittelten Restwertes eingeräumt hat liegt bei ihm ein fahrlässiger Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor und er muss sich als Restwert den Betrag anrechnen lassen, den er in zumutbarer Weise hätte erzielen können, indem er ein seitens der Klägerin unterbreitetes besseres Verwertungsangebot angenommen hätte.

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Diesen Einwand hätte die Klägerin im Haftpflichtverhältnis ohne weiteres dem Geschädigten entgegenhalten können. Sie hätte erst gar nicht auf der Basis eines ihr zu gering erscheinenden Restwertes abrechnen müssen.

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(vgl. hierzu LG Duisburg, 5 S 66/04)

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO,

21

die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 1.000,00 EUR

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Lambertz