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Amtsgericht Wesel·26 C 52/10·11.01.2011

Zahlungsurteil über Steuerberatervergütung; ergänzender Ausforschungsbeweis unzulässig

ZivilrechtSchuldrechtDienstleistungsvertrag / HonorarrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Zahlung aus gestellten Rechnungen für Steuerberatungsleistungen. Das Gericht hat die Klage ganz überwiegend für begründet erklärt, weil ein Sachverständiger die Angemessenheit der berechneten Gebühren und Auslagen festgestellt hat. Ein ergänzender Beweis, der nur der Ausforschung möglicher Mängel dient, wurde als unzulässig verworfen. Zinsen und Kosten wurden dem Kläger zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Zahlung der Steuerberaterrechnungen in voller Höhe stattgegeben; Zinsen und Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Vergütungsanspruch für erbrachte Steuerberatungsleistungen besteht, wenn die Leistung durch Rechnungen belegt ist und die berechneten Gebühren und Auslagen als angemessen festgestellt werden.

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Ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten kann die notwendige Feststellung der Angemessenheit von Gebühren und Auslagen begründen und damit den Zahlungsanspruch stützen.

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Erfolgt Zahlungsverzug, sind Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB zu gewähren; der Zinslauf kann sich aus den maßgeblichen Fälligkeits- oder Mahndaten ergeben.

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Ein ergänzender Beweisantrag, der ausschließlich der Ausforschung möglicher Mängel dient und keine konkrete, substantielle Tatsachenbehauptung nennt, ist unzulässig.

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Die Entscheidung über die Kostentragung und die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach den Vorschriften der ZPO (insbesondere § 91 ZPO sowie §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO).

Relevante Normen
§ 1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz§ 286 BGB§ 288 BGB§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 463,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.01.1998 ( BGBl. I S. 1242 ) ab dem 23.06.2009 zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 41,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.01.1998 ( BGBl. I S. 1242 ) ab dem 18.12.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist begründet.

3

Der zuerkannte Betrag steht dem Kläger als Vergütung für Steuerberatertätigkeiten zu ( Rechnung Nr. 472/09 vom 23.4.2009 - 190,40 EUR und Rechnung Nr. 576/09 vom 19.5.2009 - 273,35 EUR ).

4

Der Sachverständige hat festgestellt, dass die berechneten Gebühren und Auslagen angemessen sind.

5

Die ergänzende Frage des Beklagten an den Sachverständigen ob durch die Schlechtleistung des Klägers Minderungsansprüche und wenn in welcher Höhe entstanden sind ist unzulässig, da es sich um einen reinen Ausforschungsbeweis handeln würde.

6

Der Nichtansatz des Kindergeldes bei der Berechnung des Klägers hat nach den Feststellungen des Sachverständigen zu keinem Schaden geführt.

7

Die zuerkannte Zinsforderung ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert: 463,75 EUR