Vertragsstrafe aus Unterlassungserklärung wegen Internetveröffentlichung: Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt eine Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung, weil der Beklagte Veranstaltungsaufnahmen ins Internet stellte und behauptete, der Kläger habe deren Veröffentlichung erlaubt. Streit war, ob der Beklagte die Behauptung nach der Unterlassungserklärung weiterhin zurechenbar zugänglich hielt. Das Gericht hielt die Klage für unbegründet, da das Sachverständigengutachten die relevanten Google-Cache-Auszüge mit hoher Wahrscheinlichkeit der Zeit vor der Unterlassungserklärung zuordnet und der Beklagte die Löschung durch Dritte nicht eigenständig beschleunigen konnte. Das klageabweisende Versäumnisurteil bleibt bestehen.
Ausgang: Klage auf Zahlung der Vertragsstrafe als unbegründet abgewiesen; klageabweisendes Versäumnisurteil bleibt aufrechterhalten.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Geltendmachung einer Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung muss der Anspruchsteller nachweisen, dass die untersagte Handlung nach Abgabe der Erklärung in zurechenbarer Weise fortgesetzt wurde.
Für die Beurteilung der fortgesetzten Zugänglichhaltung von Internetinhalten ist die zeitliche Einordnung von Google-Cache-Auszügen entscheidend; liegen diese mit hoher Wahrscheinlichkeit vor der Unterlassungserklärung, begründen sie keinen Verstoß.
Ein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung ist nicht bewiesen, wenn der Verpflichtete nicht in der Lage war, die Löschung oder Entindizierung durch Dritte (z.B. Suchmaschinen) eigenverantwortlich zu beschleunigen.
Kostenentscheidungen richten sich nach § 91 ZPO; die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit kann nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO erfolgen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 5 S 66/14 [NACHINSTANZ]
Tenor
Das klageabweisende Versäumnisurteil vom 25.6.2014 wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Beklagte filmte als Besucher einer Veranstaltung des Klägers entgegen der Hausordnung die gesamte Veranstaltung und stellte sie ins Internet.
Der Kläger bat um Entfernung, der Beklagte stellte daraufhin im Internet die Behauptung auf, der Kläger habe zugesagt, der Beklagte dürfe Videomaterial fertigen und veröffentlichen.
Im weiteren Verfahren gab der Beklagte die Erklärung ab, es zu unterlassen, diese Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten.
Er verpflichtete sich, für den Fall eines Verstoßes gegen diese Unterlassungserklärung an den Kläger eine vom Kläger nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe zu zahlen.
Mit der Klage macht der Kläger eine solche Vertragsstrafe geltend.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe die Behauptung nach Abgabe der Unterlassungserklärung weiter aufgestellt, er habe den Beitrag zunächst nicht gelöscht sondern dieser sei weiter in einem eingeschränkten Bereich zugänglich gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und
1. Der Beklagte zahlt an den Kläger 4.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus seit dem 21. Mai 2009.
2. Der Beklagte zahlt an den Kläger 338,50 € außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz daraus seit dem 21. Mai 2009.
Der Beklagte beantragt,
wie erkannt.
Es ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass der Beklagte die Behauptung in zurechenbarer Weise weiter zugänglich gehalten hat.
Der Sachverständige hat nicht festgestellt, dass die vom Kläger vorgelegten Textfragmente aus dem Google Catche aus der Zeit nach der Unterlassungserklärung stammen, er hat im Gegenteil feststellt, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit aus der Zeit vor der Unterlassungserklärung stammen.
Ein aktiver Verstoß gegen die Unterlassungserklärung ist damit nicht bewiesen.
Der Sachverständige hat weiter festgestellt, dass es für den Beklagten alleine nicht möglich gewesen wäre, die Löschung der Einträge im Google-Catche zu beschleunigen.
Damit ist auch kein Verstoß des Beklagten gegen die Unterlassungserklärung dadurch nachgewiesen, dass er nicht hinreichend für eine Löschung gesorgt hätte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO,
die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 4.402,82 EUR
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Duisburg zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Duisburg durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Lambertz