Erinnerung gegen Ablehnung der Räumung: Mitbewohner sind keine Mieter
KI-Zusammenfassung
Der Gläubiger wandte sich mit Erinnerung gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, eine Räumung durchzuführen. Streitpunkt war, ob in der Wohnung anwesende volljährige Personen als Mitmieter zu behandeln sind. Das Gericht gab der Erinnerung statt und stellte klar, dass ohne ausdrücklichen Mietvertrag Mitbewohner Besitzdiener sind. Zur Klärung ließ es eine eidesstattliche Versicherung einholen.
Ausgang: Erinnerung des Gläubigers gegen die Ablehnung der Räumung stattgegeben; Gerichtsvollzieher zur Durchführung der Räumung angewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Zwangsvollstreckung wegen Räumung ist der Titel so auszulegen, dass als Schuldner nur derjenige gilt, mit dem das mietrechtliche Rechtsverhältnis besteht; weitere anwesende Personen sind nicht ohne Weiteres mittitulierungsbedürftige Schuldner (§ 750 ZPO entsprechend auszulegen).
Bloßes Mitbewohnen begründet nicht automatisch einen Mietvertrag; es fehlt regelmäßig der Wille zum eigenen Besitz und zur Übernahme mietvertraglicher Pflichten, so dass kein redlicher Besitzer im Sinne der §§ 986 ff. BGB vorliegt.
Zur Annahme eines Mietvertrags sind neben dem Nutzungswillen auch die Bereitschaft und der Wille zur Übernahme mietvertraglicher Pflichten erforderlich; konkludentes Entstehen eines Mietvertrags aus bloßer Nutzung ist nur bei eindeutigen Kriterien anzunehmen.
Bei Zweifeln über das Bestehen weiterer Mietverträge kann das zuständige Gericht zur Klärung Nachweise, insbesondere eidesstattliche Versicherungen des Gläubigers, anordnen.
Tenor
I.
Auf die Erinnerung des Gläubigers vom 27.03.2002, die für begründet erachtet wird, wird der Gerichtsvollzieher angewiesen, die Räumung aus dem Räumungstitel, dem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts X zu dem Aktenzeichen 26 C 303/01 vom 27.02.2002 vorzunehmen, zumindest nicht nach dem vom Gerichtsvollzieher genannten Grund in seiner Ablehnung vom 17.03.2002 zu unterlassen.
II.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner
III.
Verfahrenswert: 8.589,00 EURO
Rubrum
IV.
Gründe:
- Gründe:
Die Weigerung des Gerichtsvollziehers, die Zwangsvollstreckung auf
Räumung vorzunehmen, ist nicht begründet. Zu unrecht gab der
Gerichtsvollzieher an, dass die weiteren erwachsenen Personen in
der Wohnung als Mitbesitzer angesehen werden müssten, gegen die
dann ebenfalls die Zwangsvollstreckung stattfindet.
§ 750 ZPO ist v ielmehr so auszulegen, dass in dem Titel nur
derjenige Schuldner bezeichnet wird, mit dem auch das Rechts-
verhältnis besteht bzw. bestanden hat. Alle weiteren in der Wohnung
befindlichen Personen sind lediglich Besitzdiener, gegen die eine
besondere Austitulierung nicht erforderlich ist.
Da aus dem Anerkenntnisurteil nicht hervorging, inwieweit nicht evtl.
über die Person des Schuldners hinaus weitere Personen Miet-
vertragspartei waren, veranlaßte das Gericht eine eidesstattliche
Versicherung des Beschwerdeführers, in der dieser versichert,
dass er keine weiteren Verträge mit dem sich im Hause aufhaltenden
Personen abgeschlossen hat.
Diese übrigen Mitbewohner, auch die volljährigen, sind nur Besitz-
diener. Denn ihnen fehlt ein Wille zum eigenen Besitz. Der redliche
Besitzer im Sinne von §§ 986 ff. BGB besitzt nämlich aufgrund der
Überzeugung, ein Recht zum Besitz zu haben. Ein solches Recht ist
aber ohne ausdrücklich abgeschlossenen Mietvertrag nicht redlich
herzuleiten. Den Mitbewohnern fehlt daher der Wille zum eigenen
Besitz an der Wohnung.
Soweit anscheinend teilweise die Ansicht vertreten wird, dass durch
das Mitbewohnen in konkludenter Weise ein Mietvertrag abgeschlos-
sen wird, ist diese Ansicht abzulehnen. Konkludente Willenserklärun-
gen aus tatsächlichen Verhalten herzuleiten, ist ohnehin schwierig.
Es ist für den Abschluss eines Mietvertrages nicht nur der Nutzungs-
wille erforderlich, sondern auch die Bereitschaft, in die Pflichten des
Mietvertrages einzutreten. Dies ist auch zum Schutz sonstiger Mit-
bewohner nicht anzunehmen. Weder der Vermieter noch der Mieter
noch die sonstigen Mitbewohner wüßten nämlich in einem Konflikt-
fall, ab wann das Gericht aufgrund einer wie lange dauernden
Nutzung einen Mietvertrag annehmen würde. Daraus resultierten z. B.
bei Räumungsstreitigkeiten Unsicherheiten für beide Mietvertrags-
parteien, wer überhaupt in den Räumungsprozeß einzubeziehen ist.
Es kommt hinzu, dass dem Mieter im Rahmen seines Nutzungsrechts
grundsätzlich zugesprochen wird, dass er Besuch, auch für längere Zeit, empfangen kann. Dem Vermieter ist in der Regel nicht möglich,
einer solchen besuchsweisen Nutzung zu widersprechen, in der Regel
noch nicht einmal der Aufnahme eines weiteren Mitbewohners.
Da das Gesetz zu Recht die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung
wegen Nichtzahlung der Miete bereits nach zwei ausgebliebenen
Mietzinszahlungen erlaubt, was ohnehin schon eine Benachteiligung
ist, da die eine Vertragspartei die Hauptleistung verweigert, müsste
der Vermieter ansonsten auch innerhalb kurzer Zeit in der Lage sein,
den Personenbestand einer Wohnung aufzunehmen. Es ist aber
derzeit überhaupt nicht ersichtlich, mit welchen Möglichkeiten der
Vermieter in kurzer Zeit einen solchen Personenbestand ermitteln
könnte. Gegen die Annahme des Zustandekommens von weiteren
Mietverträgen mit Mitbewohnern spricht auch, dass gar keine klaren
Kriterien erkannbar sind, ab wann sich jemand noch besuchsweise in
der Wohnung aufhält oder wann er als Mitbewohner anzusehen wäre.
Daraus resultiert für den Vermieter das Problem, nicht zu wissen, wen
er bei einer Räumungsklage auf Schuldnerseite einbeziehen müsste.
Wer die daraus resultierenden Kosten tragen sollte, bliebe ebenfalls
fraglich.
Insgesamt führte eine derartige Ansicht zu einer unüberschaubaren
Vertragssituation. Die Gestaltung der Wirklichkeit durch das Recht
muss aber so eindeutig sein, dass ein Vertragsverhältnis auch noch
tatsächlich durchgeführt werden kann und nicht unübersehbare
wirtschaftliche Risiken bietet. Diese Aufgabe des Rechts kann sich
auch nicht ein Gericht in seiner Ansicht widersetzen. Vielmehr ist es
Aufgabe der Gerichte, in Einklang mit Recht und Gesetz für Rechts-
sicherheit zu sorgen. Ohne klar erkennbare Kriterien, wann eine
Nutzung einer Wohnung zu einem Vertragsverhältnis führen könnte,
ist eine derartige Ansicht deshalb abzulehnen.