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Amtsgericht Wesel·24 M 619/12·17.09.2012

Abänderung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses: Angemessene Vergütung und Nichtberücksichtigung von Ehefrau/Kind

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtPfändung von ArbeitseinkommenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Auf Antrag des Gläubigers ordnet das Gericht gemäß § 850h Abs.2 ZPO an, dass dem Schuldner eine angemessene Vergütung zugrunde zu legen ist; außerdem wird nach § 850c Abs.4 ZPO die Ehefrau und das Kind bei der Ermittlung des unpfändbaren Teils unberücksichtigt gelassen. Das Gericht stützt sich auf belegte Angaben zum Einkommen und geldwerten Vorteil durch Dienstwagen sowie auf das Fehlen von Unterhaltsverpflichtungen. Die Anträge des Gläubigers werden somit stattgegeben; die Kosten trägt der Schuldner.

Ausgang: Antrag des Gläubigers auf Anordnung angemessener Vergütung (§850h ZPO) und Nichtberücksichtigung von Ehefrau und Kind (§850c Abs.4 ZPO) wird stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 850h Abs.2 ZPO kann bei tatsächlicher Leistung von Arbeit eine angemessene Vergütung zugrunde gelegt werden, wenn die bisherige Vergütung im Verhältnis zu der Tätigkeit unverhältnismäßig gering ist.

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Geldwerte Vorteile (z. B. Dienstwagen) sind bei der Ermittlung des pfändbaren Nettoeinkommens hinzuzurechnen.

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§ 850c Abs.4 ZPO ermöglicht die vollständige Unberücksichtigung von Ehegatten und Kindern bei der Berechnung des unpfändbaren Teils, wenn für diese keine Unterhaltsverpflichtungen bestehen.

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Trifft der Gläubiger hinreichende und belegte Darstellungen zum angemessenen Einkommen vor und widerlegt der Schuldner diese nicht substantiiert, ist der Vortrag des Gläubigers maßgeblich zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 850h ZPO§ 850h Abs. 2 ZPO§ 850c Abs. IV ZPO§ 850c ZPO§ 850h Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 788 ZPO

Tenor

wird auf Antrag des Gläubigers vom 12.07.2012 in Abänderung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Wesel vom 31.05.2012 gemäß § 850h ZPO angeordnet:

 

Aufgrund § 850 h Abs. 2 ZPO gilt eine angemessene Vergütung des Schuldners durch die Drittschuldnerin als geschuldet.

Auf den weiteren Antrag des Gläubigers wird gemäß § 850 c Abs. IV ZPO außerdem angeordnet, dass die Ehefrau und das Kind des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens gänzlich unberücksichtigt bleiben.

 

Der pfändbare Betrag ist weiterhin nach der Tabelle zu § 850 c ZPO zu ermitteln und zwar unter Berücksichtigung der Anordnung gemäß § 850 c Abs. IV ZPO.

Gründe

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Der Schuldner ist gemäß der Nachbesserung seiner eidesstattlichen Versicherung vom 05.07.2012 als Buchhalter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden in Teilzeit für die Drittschuldnerin tätig.

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Nach unwidersprochenen und belegten Angaben des Gläubigers kann für diese Tätigkeit bei entsprechender Arbeitszeit ein Nettoeinkommen von rund 1.550,- € angenommen werden. Dieses als angemessen anzusehende Nettoeinkommen erhöht sich noch durch den hinzuzurechnenden geldwerten Vorteil durch Benutzung des ihm zur Verfügung stehenden Dienstfahrzeugs auf angenommene rd. 1.813,- €.

4

Der Gläubiger hat am 12.07.2012 beantragt, dass der Berechnung des gepfändeten Einkommens ein angemessenes Einkommen zugrunde gelegt wird. Auf den Antrag wird insoweit Bezug genommen.

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Unter Berücksichtigung der in § 850h Abs. 2 S. 2 ZPO genannten Kriterien ist die Feststellung gerechtfertigt, dass der Schuldner für die von ihm tatsächlich geleisteten Arbeiten nur eine unverhältnismäßig geringe Vergütung erhält. Angemessen ist nach den Berechnungen des Gläubigers, denen sich das Gericht vollumfänglich  anschließt, vielmehr eine Vergütung in Höhe von rd.1.800 EUR netto monatlich.

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Es ist außerdem davon auszugehen, dass für seine durch ihre Tätigkeit als Unternehmerin mit einem eigenen Einkommen ausgestattete Ehefrau und für seinen Sohn mit einer Ausbildungsvergütung von mindestens 770,- € keine Unterhaltsverpflichtung zu erfüllen ist.

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Daher ist dem Antrag, sie bei der Berechnung des pfändbaren Betrages unberücksichtigt zu lassen, zu entsprechen.

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Der Schuldner wurde zu dem Antrag gehört. Seine Erklärungen beschränken sich auf den Hinweis auf  die Höhe des Schuldnereinkommens.

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Er gab dagegen keine Erklärungen, die den Vortrag des Gläubigers widerlegen oder in Frage stellten. Die Gelegenheit, die Einwände im Hinblick auf die Berechnung eines angemessenen Einkommens weitergehend zu ergänzen, nahm er nicht wahr.

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Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner, § 788 ZPO.

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Die Wirksamkeit des Beschlusses tritt mit dessen Rechtskraft ein.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, die binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann.