Anordnung: Ehefrau bei Pfändungsfreibetrag unberücksichtigt (§ 850c Abs. 4 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Gläubiger beantragte, die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens unberücksichtigt zu lassen, da sie eigenes Einkommen erzielt. Das Gericht hörte den Schuldner; dieser machte keine Angaben. Nach § 850c Abs. 4 ZPO ist die Unberücksichtigung unter Abwägung der Interessen und der Billigkeit möglich; eine schematische Betrachtung ist unzulässig. Vorliegend sprach die eigene Erwerbstätigkeit der getrennt lebenden Ehefrau für die Anordnung.
Ausgang: Antrag des Gläubigers auf Unberücksichtigung der Ehefrau bei der Freibetragsberechnung nach § 850c Abs. 4 ZPO stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 850c Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht Angehörige ganz oder teilweise bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens unberücksichtigt lassen, wenn die Abwägung der Interessen von Gläubiger und Schuldner sowie die Billigkeit dies rechtfertigen.
Bei der Ermessensentscheidung ist eine schematisierende Betrachtungsweise unzulässig; das Gericht hat alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten.
Die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten sind dahingehend zu prüfen, ob sie seinen Lebensunterhalt so weit decken, dass dem Schuldner für den damit bereits gedeckten Bedarf kein pfändbarer Betrag verbleiben muss.
Der Grundfreibetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO dient regelmäßig auch zur Abdeckung von Wohn- und sonstigen Grundkosten des Haushalts, die sich bei mehreren Personen nicht proportional erhöhen und daher bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind.
Tenor
wird auf den Antrag des Gläubigers vom 07.10.2015 angeordnet, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens gänzlich unberücksichtigt bleibt.
Gründe
Der Gläubiger beantragt, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens keine Berücksichtigung findet, da der Ehegatte über eigenes Einkommen verfügt.
Der Schuldner wurde zu dem Antrag gehört. Er hat sich nicht geäußert.
Der gemäß § 850c Abs. 4 ZPO zulässige Antrag ist begründet. Ein Angehöriger des Schuldners kann unter Ausübung des gesetzlich vorgeschriebenen Ermessens bei der Berechnung des unpfändbaren Betrags ganz oder teilweise unberücksichtigt gelassen werden, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere bei Abwägung der Interessen von Gläubiger und Schuldner die Unberücksichtigtlassung der Billigkeit entspricht. Hierzu hat der BGH in seiner Entscheidung vom 21.12.2004 – IX a ZB 142/04 – die schematisierende Betrachtungsweise grundsätzlich nicht gestattet. Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hat das Vollstreckungsgericht vielmehr zu erwägen, ob die eigenen Einkünfte des Unterhaltsberechtigten, die ihm für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, dergestalt zu berücksichtigen sind, dass dem Schuldner für den damit bereits gedeckten Bedarf des Unterhaltsberechtigten ein pfändbarer Einkommensbetrag nicht verbleiben muss.
An die Überprüfung dürfen zwar keine überspannten Anforderungen gestellt werden, um das Vollstreckungsverfahren nicht unpraktikabel zu machen. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass Einkünfte des Angehörigen auch nicht mittelbar zur Tilgung von Verbindlichkeiten des Schuldners dienen sollen. Andererseits muss ein von dem Schuldner abhängiger Unterhaltsberechtigter gewisse Abstriche von seiner Lebensführung hinnehmen, wenn der Unterhaltsverpflichtete Schulden zu tilgen hat.
Das Gericht hat zu berücksichtigen, dass der Grundfreibetrag des § 850c Abs. 1 ZPO regelmäßig auch dazu dient, zu einem erheblichen Teil die Wohnungsmiete und andere Grundkosten des Haushalts abzudecken. Diese Kosten erhöhen sich bei mehreren Personen nicht proportional zur Personenzahl.
Die getrennt lebende Ehefrau geht nach Angaben des Schuldners einer selbstständigen Berufstätigkeit nach; die Höhe des Einkommens kann vom Schuldner nicht angegeben werden.
Daher war wie erkannt zu entscheiden.
Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig.
Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).
Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Wesel (Herzogenring 33, 46483 Wesel), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht (, ) als Beschwerdegericht einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.