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Amtsgericht Wesel·24 M 207/18·19.03.2018

Erinnerung gegen Verweigerung der Kassenpfändung – Gewahrsamsvermutung nach §1362 BGB bejaht

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtFamilienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte Kassenpfändung in einem Fischgeschäft; der Gerichtsvollzieher verweigerte die Maßnahme mit der Begründung, das Geschäft stehe auf den Namen des Ehemanns. Das Vollstreckungsgericht gab der Erinnerung statt und verpflichtete zur Durchführung der Pfändung, weil die Vermutung nach § 1362 BGB greift. Ausschlaggebend war, dass das Geschäft nicht erkennbar allein vom Ehemann betrieben wird (beide Ehegatten vor Ort, gemeinsame Geschäftsanschrift).

Ausgang: Erinnerung der Gläubigerin gegen die Verweigerung der Kassenpfändung stattgegeben; Gewahrsamsvermutung des §1362 BGB bejaht

Abstrakte Rechtssätze

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Die Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO ist zulässig, wenn sich der Gerichtsvollzieher weigert, eine Vollstreckungshandlung gemäß Auftrag vorzunehmen.

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Vermutet die Gläubigerin zugunsten der Ehefrau nach § 1362 Abs. 1 S. 1 BGB, dass bewegliche Sachen im Besitz eines Ehegatten dem Schuldner gehören, so gilt für die Durchführung der Zwangsvollstreckung gemäß § 739 Abs. 1 ZPO der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und Besitzer.

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Die Vermutung des § 1362 BGB findet keine Anwendung auf bewegliche Sachen, die zu einem erkennbar allein vom Ehegatten außerhalb des häuslichen Bereichs betriebenen Erwerbsgeschäft gehören.

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Liegt kein erkennbar allein vom Ehegatten betriebenes Erwerbsgeschäft vor (z. B. beide Ehegatten vor Ort, gemeinsame Geschäftsanschrift, Aushänge), ist die Gewahrsamsvermutung nach § 1362 BGB anzunehmen und eine Kassenpfändung nicht allein mit dem Argument zu verweigern, das Geschäft stehe auf den Namen des Ehegatten.

Relevante Normen
§ 739 ZPO§ 1362 BGB§ 739 ZPO i. V. m. § 1362 BGB§ 766 ZPO§ 766 Abs. 2 ZPO§ 739 Abs. 1 ZPO

Tenor

Der Gerichtsvollzieher wird zum Verfahren DR II X/17 angewiesen, die von der Gläubigerin beantragte Kassenpfändung in dem Fischgeschäft „N“, Q-straße in X, nicht mit der Begründung zu verweigern, die Vermutung gemäß den §§ 739 ZPO, 1362 BGB träfe nicht zu.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

Verfahrenswert: 500 €

Gründe

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I.

3

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin in Höhe eines Teilbetrages von 500 € die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hamburg vom 17.6.2016. Sie hat in ihrem Zwangsvollstreckungsauftrag vom 10.11.2017 eine Kassenpfändung in dem Fischgeschäft „N“ auf der Q.-straße  in X beantragt.

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Der Gerichtsvollzieher hat die Zwangsvollstreckung eingestellt, nachdem er die Schuldnerin und ihren Ehemann am 15.12.2017 an Ort und Stelle angetroffen hatte, die Schuldnerin erklärt hatte, nicht zahlen zu können und der Ehemann der Schuldnerin angegeben hatte, dass das Geschäft auf seinen Namen geführt werde und diese Angabe durch eine Auskunft des Gewerbeamtes und durch Aushänge im Geschäft bestätigt wurde.

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Hiergegen richtet sich die Eingabe der Gläubigerin vom 3.1.2018, die geltend macht, die Zwangsvollstreckung sei gemäß § 739 ZPO i. V. m. § 1362 BGB zulässig. In ihrem Vermögensverzeichnis vom 16.6.2017 habe die Schuldnerin angegeben, dass sie bis zum 15.5.2017 noch selbst Inhaberin des Fischgeschäftes gewesen sei. Die Gläubigerin macht geltend, sie solle „an der Nase herum geführt werden“. Die Schuldnerin habe die Kassenpfändung in ihren laufenden Gewerbebetrieb befürchtet. Zu deren Abwendung habe der Ehemann kurzerhand offiziell das Geschäft übernommen.

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Mit Schreiben vom 15.1.2018 hat der Gerichtsvollzieher seine Vollstreckungsakte dem Vollstreckungsgericht zur Entscheidung gemäß § 766 ZPO vorgelegt und zur Begründung ausgeführt, er könne die Auffassung der Gläubigerin, sie solle „an der Nase herum geführt werden“ nicht teilen. Es gebe wohl andere Gründe, weil die Schuldnerin im Ergänzungsblatt I zu ihrer Vermögensauskunft angegeben habe, die Stadt habe ein Gewerbeverbot erteilt.

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II.

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Die Eingabe der Gläubigerin vom 3.1.2018 ist als Erinnerung gemäß § 766 Abs. 2 ZPO zulässig. Dem Vollstreckungsgericht steht danach auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen. Dies trifft auf die von dem Gerichtsvollzieher verweigerte Kassenpfändung in dem Fischgeschäft „N“ zu.

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Das Vollstreckungsgericht ist zur Entscheidung befugt, da das Vorlageschreiben des Gerichtsvollziehers vom 15.1.2018 als Nichtabhilfeentscheidung zur Erinnerung der Gläubigerin zu behandeln ist.

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Die Erinnerung hat  in der Sache Erfolg.

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Mit der vom Gerichtsvollzieher gegebenen Begründung kann die von der Gläubigerin beantragte Kassenpfändung in dem Fischgeschäft „N“ gemäß § 739 ZPO i. V. m.                     § 1362 BGB nicht verweigert werden.

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Wird zu Gunsten der Gläubiger einer Ehefrau gemäß § 1362 BGB vermutet, dass der Schuldner Eigentümer beweglicher Sachen ist, so gilt, unbeschadet der Rechte Dritter, für die Durchführung der Zwangsvollstreckung gemäß § 739 Abs. 1 ZPO nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und Besitzer.

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Zu Gunsten der Gläubiger der Frau wird gemäß § 1362 Abs. 1 S. 1 BGB vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören.

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Zu den beweglichen Sachen in diesem Sinne gehört insbesondere Geld.

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Für Sachen, die zu dem von einem Ehegatten außerhalb des häuslichen Bereichs erkennbar allein betriebenen Erwerbsgeschäft gehören und sich in seinem Alleinbesitz deutlich getrennt vom häuslichen Gewahrsam befinden, gilt die Vermutung des § 1362 BGB dagegen nicht (OLG Koblenz, Beschluss vom 11.12.1981 - 4 W 567/81 -, juris; Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 739 ZPO, Rn. 6).

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Hieran fehlt es, da der Ehemann der Schuldnerin das Fischgeschäft nicht erkennbar allein und im Alleinbesitz betreibt, sondern mit Beteiligung bzw. Mitbesitz der Schuldnerin. Davon geht das Gericht aus, weil der Gerichtsvollzieher ausweislich seines Vollstreckungsprotokolls vom 15.12.2017 vor Ort nicht nur den Ehemann der Schuldnerin angetroffen hat, sondern auch die Schuldnerin selbst. Von einem von dem Ehemann der Schuldnerin erkennbar allein bzw. im Alleinbesitz betriebenen Erwerbsgeschäft kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden, so dass die Gewahrsamsvermutung gemäß § 739 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 1362 Abs. 1 S. 1 BGB im Entscheidungsfall zum Tragen kommt. Es passt ins Bild, dass die gerichtlichen Schreiben vom 29.1.2018, mit denen der Schuldnerin und ihrem Ehemann Gelegenheit zur Stellungnahme zur Erinnerung der Gläubigerin gegeben worden ist, ausweislich der Zustellungsurkunden vom 2.2.2018 beiden unter der Anschrift des Fischgeschäftes „Q-straße 17, X“ ebenfalls persönlich übergeben werden konnten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 788 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO in Verbindung mit den §§ 567ff. ZPO zulässig. Der Rechtsbehelf ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zugang des Beschlusses schriftlich oder zur Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Wesel (Herzogenring 33, 46483 Wesel) oder bei dem Landgericht Duisburg (König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg) als Beschwerdegericht einzulegen.

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Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt werde. Sie soll begründet werden. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

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TerhorstRichter am Amtsgericht