Scheidung und Versorgungsausgleich: Bagatellgrenze, externe Teilung Beamtenversorgung
KI-Zusammenfassung
Das Familiengericht schied die Ehe der Beteiligten im Einvernehmen. Im Versorgungsausgleich wurden gesetzliche Rentenanrechte beider Ehegatten intern geteilt; eine kommunale Beamtenversorgung des Antragstellers wurde mangels interner Teilung extern in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen. Ein betriebliches Anrecht wurde wegen Unterschreitens der Bagatellgrenze nach § 18 VersAusglG vom Ausgleich ausgenommen. Ein Anrecht der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes war noch nicht ausgleichsreif und blieb dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten.
Ausgang: Ehe wurde geschieden und der Versorgungsausgleich (teilweise mit Ausschlüssen/Vorbehalten) durchgeführt; Kosten gegeneinander aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten grundsätzlich hälftig zu teilen; die Ehezeit bestimmt sich nach § 3 Abs. 1 VersAusglG.
Unterschreitet der Kapitalwert eines Anrechts die Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG, ist das Anrecht nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich auszunehmen.
Hat ein Versorgungsträger die interne Teilung nicht eingeführt, ist das Anrecht nach Maßgabe des § 16 VersAusglG im Wege der externen Teilung auszugleichen.
Ein Anrecht ist nach § 19 Abs. 1 VersAusglG vom Wertausgleich bei der Scheidung auszunehmen, wenn es noch nicht ausgleichsreif ist; Ausgleichsansprüche bleiben dem schuldrechtlichen Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten.
Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG setzt eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls voraus; der bloße Umstand, dass nur ein kurzer Zeitraum der Ehezeit in eine maßgebliche Versorgungsphase fällt, genügt hierfür nicht ohne Weiteres.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, II-8 UF 73/17 [NACHINSTANZ]
Tenor
1.
Die am 00.00.1993 vor dem Standesamt I unter der Heiratsregisternummer 0/1993 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
2.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Vers. Nr. 1) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 16,9419 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 2 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 10. 2015, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Gemeinde J (Vers. Nr. 3) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1.181,23 Euro monatlich auf das vorhandene Konto 2 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 10. 2015, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. 2) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 4,8735 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 1 bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 31. 10. 2015, übertragen.
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Y-Versicherung findet nicht statt.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr. 4) im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt.
Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten.
3.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Ehescheidung
Einer Begründung bedarf es nicht, da die Ehescheidung dem erklärten Willen beider Ehegatten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.
Versorgungsausgleich
Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).
Anfang der Ehezeit: 01. 05. 1993
Ende der Ehezeit: 31. 10. 2015
Ausgleichspflichtige Anrechte
In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Der Antragsteller:
Gesetzliche Rentenversicherung
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 33,8838 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 16,9419 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 110.881,57 Euro.
Betriebliche Altersversorgung
2. Bei der Y-Versicherung hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5.020,34 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2.510,17 Euro zu bestimmen.
Beamtenversorgung
3. Bei der Gemeinde J hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 2.362,45 Euro monatlich erlangt. Es handelt sich dabei um eine Beamtenversorgung, welche die interne Teilung nicht eingeführt hat und die deshalb gem. § 16 VersAusglG durch externe Teilung in die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen ist. Der Ausgleichswert beträgt 1.181,23 Euro. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 264.667,00 Euro.
Die Antragsgegnerin:
Gesetzliche Rentenversicherung
4. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9,7469 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4,8735 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 31.896,15 Euro.
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
5. Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat die Antragsgegnerin ein Versorgungsanrecht erworben. Dieses ist jedoch nach § 19 Abs.1 VersAusglG nicht ausgleichsreif, weil diese frühestens am 01.08.2020 eintritt.
Übersicht:
Antragsteller
Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland, Kapitalwert:
. . . . . . . . . . . . . . 110.881,57 Euro
Ausgleichswert: . . . . . 16,9419 Entgeltpunkte
Die Y-Versicherung
Ausgleichswert (Kapital): . . . . . . 2.510,17 Euro
Die Gemeinde J, Kapitalwert: . . . . 264.667,00 Euro
Ausgleichswert (mtl.): 1.181,23 Euro
Antragsgegnerin
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 31.896,15 Euro
Ausgleichswert: . . . . . 4,8735 Entgeltpunkte
Anrecht bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, später schuldrechtlich auszugleichen.
Ausgleich:
Bagatellprüfung:
Das Anrecht des Antragstellers bei der Y-Versicherung mit einem Kapitalwert von 2.510,17 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.402,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
Die einzelnen Anrechte:
Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 16,9419 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
Zu 2.: Für das Anrecht des Antragstellers bei der Y-Versicherung mit dem Ausgleichswert von 2.510,17 Euro unterbleibt der Ausgleich.
Zu 3.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Gemeinde J ist im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 1.181,23 Euro monatlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auszugleichen.
Zu 4.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 4,8735 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
Zu 5.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bleibt nach § 19 Abs.1, 4 VersAusglG der Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten.
Die Beamtenversorgung des Antragstellers fällt unter der Betrachtung einer vollen fünfjährigen Amtszeit in den Versorgungsausgleich. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat diese versorgungsrechtliche Sichtweise, bei der das Ende der Ehezeit von gewählten kommunalen Wahlbeamte bis zum Ende der Wahlperiode zu verlängern ist, mehrfach bestätigt (vgl. BGH FamRZ 1992, 46 f.; BGH FamRZ 1995, 414 f.). Dieser Sichtweise entsprechend fällt die Berechnung des Versorgungsträgers aus, der dabei auch die in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten, die im Wesentlichen durch Nachversicherung zustande gekommen sind, unter dem Aspekt der Anrechnung auf eine beamtenrechtliche Versorgung in den Blick genommen hat.
Der Umstand, dass nur 10 Tage der Ehezeit in die Wahlperiode des Antragstellers fallen, bietet keinen Anlass dieses Anrecht gemäß § 27 VersAusglG auszunehmen. Danach findet ein Versorgungsausgleich insoweit nicht statt, als er grob unbillig wäre. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. In dem vorliegenden Fall ist daher in den Blick zu nehmen, dass der Amtsperiode des C eine Wahlkampfzeit vorausgeht und zumeist auch eine Positionierung innerhalb von Parteiverbänden. In dem hier vorliegenden Fall muss man auch berücksichtigen, dass die beamtenrechtliche Tätigkeit des Antragstellers im gehobenen Dienst derselben Gemeinde, der der Antragsteller nun als C vorsteht, sicher der Aufstellung als Kandidat und seiner Wahl eher förderlich war. Versorgungsrechtlich ist die Zeit des Antragstellers als Beamter im gehobenen Dienst sogar Voraussetzung für die jetzige Unverfallbarkeit dieser Anwartschaft. Daher sind die Wahl und die damit verbundenen Versorgungsanwartschaften aber im Wesentlichen in der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers während der Ehezeit angelegt, so dass ein Ausschluss dieser Anwartschaft eher unbillig erschiene als umgekehrt die Einbeziehung in den Ausgleich.
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Wesel, Herzogenring 33, 46483 Wesel schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Wesel eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein.