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Amtsgericht Wesel·17 F 135/12·02.11.2017

Nachehelicher Unterhalt: Verwirkung rückständiger Ansprüche und Befristung bis Juni 2014

ZivilrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte nachehelichen Ehegattenunterhalt rückwirkend ab September 2010 sowie laufenden Unterhalt ab Januar 2017. Das Gericht bejahte Zustellung und Rechtshängigkeit sowie eine Hemmung der Verjährung durch das VKH-Gesuch. Rückständige Ansprüche bis einschließlich Juni 2014 seien jedoch wegen Verwirkung ausgeschlossen, weil das Verfahren über Jahre nicht gefördert wurde und der Antragsgegner auf Nichtweiterverfolgung vertrauen durfte. Über Juni 2014 hinaus bestehe wegen angemessener Befristung nach § 1578b BGB kein Unterhaltsanspruch.

Ausgang: Antrag auf rückständigen und laufenden nachehelichen Ehegattenunterhalt zurückgewiesen (Verwirkung und Befristung).

Abstrakte Rechtssätze

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Die Übersendung einer beglaubigten Antragsschrift gegen Empfangsbekenntnis kann als Zustellung zu verstehen sein, wenn sie nach dem bisherigen Verfahrensablauf erkennbar der beantragten förmlichen Zustellung dient; damit tritt Rechtshängigkeit ein.

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Die Einreichung eines Verfahrenskostenhilfeantrags kann die Verjährung eines Unterhaltsanspruchs hemmen; die Hemmung endet nicht allein deshalb, weil das Verfahren nach gerichtlicher Verfügung in Stillstand gerät, wenn die weitere Förderung maßgeblich dem Gericht obliegt.

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Rückständiger Ehegattenunterhalt kann verwirkt sein, wenn der Berechtigte den Anspruch trotz Möglichkeit über längere Zeit nicht weiterverfolgt und der Verpflichtete aufgrund des Gesamtverhaltens darauf vertrauen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden.

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Die Verwirkung rückständiger Unterhaltsansprüche kann auch dann eintreten, wenn der Anspruch zuvor rechtshängig gemacht wurde, der Berechtigte das Verfahren aber über einen erheblichen Zeitraum nicht betreibt.

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Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch ist nach § 1578b BGB zu befristen, wenn ehebedingte Nachteile nicht feststellbar sind und ein zeitlich unbegrenzter Unterhalt nach umfassender Billigkeitsabwägung unbillig wäre.

Relevante Normen
§ 204 Nr. 14 ZPO§ 195, 199 BGB§ 204 Abs. 2 BGB§ 204 BGB§ 1585b Abs. 3, 1613 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit §§ 1360a Abs. 3, 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB§ 1579 Nr. 2 BGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, II-8 UF 217/17 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Verfahrenswert: 12.144,29 € (3.204,29 € rückständiger Unterhalt; 12 x 745 = 8.940 € laufender Unterhalt)

Gründe

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I.

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Die am 03.03.1989 geschlossene Ehe der Beteiligten ist seit dem 25.08.2010 rechtskräftig geschieden. Die Antragstellerin begehrt nachehelichen Ehegattenunterhalt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.08.2010 wurde der Antragsgegner zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von 1.093 € aufgefordert.

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Der Antragsgegner zahlte laufenden Trennungsunterhalt von zunächst 800 €, ab Februar 2010 in Höhe von 643 € und für August 2010 einen Betrag von 523 €. Ab September 2010 zahlte er keinen Unterhalt mehr.

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Am 27.08.2011 stellte die Antragstellerin gerichtlich einen Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts verbunden mit einem Antrag auf Zahlung rückständigen Trennungsunterhalts und beantragte Verfahrenskostenhilfe sowie die sofortige Zustellung.  Das Verfahren wurde zunächst unter dem Az. 17 F 272/ 11 geführt. Mit Schriftsatz vom 13.09.2011 nahm der Antragsgegner im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren Stellung. Nachdem die Antragstellerin mehrfach um Zustellung des Antrags gebeten hatte, übersandte das Gericht mit Verfügung vom 15.12.2011 die beglaubigte Abschrift der Antragsschrift an den Antragsgegnervertreter, der am 22.12.2011 das Empfangsbekenntnis vollzog.

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Mit Verfügung vom 23.04.2012 trennte das Gericht den Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts ab und teilte das neue Az. des Verfahrens mit. Mit Verfügung vom 08.05.2012 gab das Gericht das Datum der Zustellung der Antragsschrift bekannt und bat um Aktualisierung der Anträge.

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Mit Schriftsatz vom 09.02.2015 bat die Antragstellerin um Sachstandsnachricht und Terminierung und aktualisierte mit Schriftsatz vom 03.06.2015 die Anträge.

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Die Antragstellerin ist geringfügig beschäftigt und bezieht ergänzende Sozialhilfeleistungen.

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Sie beantragt,

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den Antragsgegner zu verpflichten, an sie rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.09.2010 bis 30.06.2015 in Höhe von 55.130 € zu zahlen, wovon 29.647,83 e an die Antragstellerin zu zahlen sind und 25.482,17 € an das Jobcenter E

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sowie

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den Antragsgegner zu verpflichten, an sie ab dem 01.01.2017 eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 745 € zu zahlen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag zurückweisen.

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Der Antragsgegner rügt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts, weil er seit 2013 nicht mehr im Bezirk des Amtsgerichts Wesel wohnt.

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Er ist der Auffassung, dass keine Zustellung erfolgt und der Anspruch nicht rechtshängig sei.

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Er erhebt die Einrede der Verjährung. Darüber hinaus hält er die Ansprüche für verwirkt und zwar zum einen wegen des Zeitablaufs und zum anderen wegen des Bestehens einer verfestigten Lebensgemeinschaft. Hierzu behauptet er, dass die Antragstellerin bereits seit 2013 mit Herrn K zusammen lebe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen K. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.09.2017, Bl. 457 f GA Bezug genommen.

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II.

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Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

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Das Amtsgericht Wesel ist örtlich zuständig, weil der Antragsgegner im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags noch im hiesigen Gerichtsbezirk gewohnt hat. Der Antrag ist am 22.11.2012 förmlich zugestellt worden. Mit der Zustellung war zwar keine verfahrensleitende Verfügung verbunden. Wegen des bis dahin gewechselten Schriftverkehrs im VKH-Prüfungsverfahren, in dem der Antragstellervertreter wiederholt um sofortige Zustellung des Antrags auch ohne die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gebeten hatte, konnte und musste die Übersendung der beglaubigten Antragsschrift gegen EB als Zustellung verstanden werden. Rechtshängigkeit ist damit eingetreten.

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Der Unterhaltsanspruch ist nicht verjährt.

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Die Verjährung der Ansprüche ist durch die Einreichung des VKH-Gesuchs nach           § 204 Nr. 14 ZPO gehemmt. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags am 31.08.2011 war die Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB noch nicht abgelaufen.  Die letzte Verfügung des Gerichts datiert vom 08.05.2012, danach geriet das Verfahren in Stillstand.  Eine Beendigung der Hemmung nach § 204 Abs. 2 BGB hatte das aber nicht zur Folge, denn die Förderung des Verfahrens war Sache des Gerichts. Es hätte eine VKH-Entscheidung getroffen werden können. Ein Nichtbetreiben im Sinne des § 204 BGB liegt nicht vor.

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Der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche für die Zeit von September 2010 bis einschließlich Juni 2014 steht aber der Einwand der Verwirkung entgegen.

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Eine Verwirkung kommt nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGH, FamRZ 2007, 453 ff) muss von einem Unterhaltsgläubiger, der auf laufende Unterhaltsleistungen angewiesen ist, eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. Nach dem Rechtsgedanken der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1585 b Abs. 3, 1613 Abs. 2 Nr. 1 i.V. mit §§ 1360 a Abs. 3, 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB verdient der Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes bei mindestens ein Jahr zurückliegenden Unterhaltsrückständen besondere Beachtung, dem in der Weise Rechnung getragen werden kann, dass das Verstreichenlassen einer Frist von mehr als einem Jahr für die Verwirkung früherer Unterhaltsansprüche ausreichen kann (BGH FamRZ 1988, 370, 372 , FamRZ 2002, 1698).

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Neben dem Zeitmoment kommt es für die Verwirkung auf das so genannte Umstandsmoment an. Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

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Die Antragstellerin hat zwar mit Antrag vom 27.08.2011 ein Unterhaltsverfahren eingeleitet. Dieses geriet im Mai 2012 faktisch in Stillstand. Das Gericht hat nicht terminiert.  Die Antragstellerin hat das nicht beanstandet. Sie hat das Verfahren auch nicht aktiv gefördert, indem sie z.B. nach der Abtrennung des nachehelichen Unterhalts einen nur auf diesen bezogenen aktualisierten Antrag einreichte. Erst mit Schriftsatz vom 03.06.2015 reichte sie einen solchen Antrag ein.

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Die Antragstellerin hat ihren Anspruch auf nachehelichen Unterhalt damit erst fast fünf Jahre nach der Rechtskraft der Ehescheidung und zweieinhalb Jahre nach Zustellung der Antragsschrift weiter verfolgt.

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Der Antragsgegner durfte die Untätigkeit der Antragstellerin so verstehen, dass sie an der Durchführung des Verfahrens kein Interesse mehr hatte. Das durfte er neben des Zeitablaufs auch deswegen, weil der Antrag erst ein Jahr nach der rechtskräftigen Ehescheidung gestellt worden war, obwohl keine Zahlungen geleistet wurden. Das Verhalten der Antragstellerin hat so den Eindruck erweckt, sie sei nicht weiter bedürftig, indem sie über einen langen Zeitraum hinweg trotz behaupteten Bedarfs und Ausbleibens von Unterhaltsleistungen nach der Rechtskraft der Ehescheidung untätig blieb.

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Der Antragsgegner ist in seinem Vertrauen auch schutzbedürftig, weil nach den wirtschaftlichen Verhältnissen davon ausgegangen werden kann, dass er nicht auf Rücklagen zurückgreifen kann und die nun unerwarteten Forderungen nicht ohne weiteres erfüllen könnte (vgl. BGH FamRZ 1988, aaO).

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Der Eintritt der Verwirkungsfolgen ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil der geltend gemachte Unterhaltsanspruch bereits rechtshängig gemacht worden war (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Oktober 1988 – 5 UF 71/88 –, juris).

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Im Zeitpunkt der Weiterverfolgung des nachehelichen Ehegattenunterhalts durch den Eingang der aktualisierten Antragsschrift vom 03.06.2015 lag der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin bis Juni 2014 ein Jahr lang zurück, so dass das Zeitmoment der Verwirkung erfüllt und dieser Anspruch verwirkt ist.

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Eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 2 BGB war nicht festzustellen. Die Beweisaufnahme war insoweit nicht ergiebig.

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Es bestehen aber keine über Juni 2014 hinausgehenden Unterhaltsansprüche mehr, weil eine Befristung, § 1578 b BGB, angemessen ist. Nach der vorzunehmenden umfassenden Billigkeitsabwägung hält das Gericht eine Befristung bis Juni 2014 für gerechtfertigt.

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Ein Unterhaltsanspruch ist gem. § 1578b Abs. 2 BGB zu befristen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsabwägung sind unter anderem die Lebensleistung der Berechtigten, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten sowie Dauer und Höhe des bereits gezahlten Unterhalts zu berücksichtigen (BGH, NJW 2012, 74; NJW 2011, 1285). Dabei kommt es insbesondere auch auf die Frage an, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen (BGH, NJW 2012, 3434, 3437).

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Solche Nachteile bestehen nicht. Die Antragstellerin war nicht aus Gründen der Ehe der Beteiligten an einer Erwerbstätigkeit gehindert. Allerdings kommt der Dauer der Ehe (20 Jahre) besondere Bedeutung zu, so dass unter Abwägung der beiderseitigen Interessen und im Hinblick auf die nacheheliche Solidarität eine mit fünf Jahren bemessene Befristungsdauer gerechtfertigt erscheint. Ein Unterhaltsanspruch bestand demnach von Mai 2009 bis Juni 2014.  Ein  hierüber hinausgehender Unterhaltsanspruch wäre unbillig im Sinne des § 1578 b BGB.

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Die Antragstellerin kann daher keinen Unterhalt mehr verlangen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 S. 1, S. 2 Nr. 1 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Wesel, Herzogenring 33, 46483 Wesel schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

42

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Wesel eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

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Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein.

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Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.