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Amtsgericht Wesel·16 VI 403/12·16.04.2013

Erbschein: Testierfähigkeit trotz Pflegebedürftigkeit bejaht, Erteilung ausgesetzt

ZivilrechtErbrechtNachlassverfahrenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gerhard und Christa E Stiftung beantragt einen Erbschein aufgrund eines notariellen Ehegattentestaments, gegen das die Schwestern Testierunfähigkeit geltend machen. Das Gericht sieht keine belastbaren Anhaltspunkte für Testierunfähigkeit und hält die Errichtung des Testaments für vom Willen der Erblasserin getragen. Es stellt die zur Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen fest, setzt dessen sofortige Wirkung jedoch bis zur Rechtskraft des Beschlusses aus.

Ausgang: Feststellung der für den Erbschein maßgeblichen Tatsachen zugunsten der Stiftung; Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Testierfähigkeit setzt voraus, dass der Testierende die Errichtung eines Testaments und die Tragweite seiner letztwilligen Verfügungen erkennt und auf dieser Grundlage selbstbestimmt handelt.

2

Alleinige Hinweise auf Alter, Pflegebedürftigkeit oder allgemein vorgetragene Befürchtungen über Demenz sind für sich genommen kein ausreichender Beleg für Testierunfähigkeit; erforderlich sind konkrete, belastbare Anhaltspunkte.

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Die Einschätzung und die Angaben des beurkundenden Notars über die Erkennbarkeit des Testierenden und sein Verständnis des Inhalts sind bei der Prüfung der Testierfähigkeit gewichtige Indizien.

4

Wer die Nichtigkeitsfolge eines Testaments wegen Testierunfähigkeit behauptet, muss substantiiert Tatsachen darlegen (z.B. ärztliche Befunde, konkrete Verhaltensstörungen), die Zweifel an der Testierfähigkeit begründen.

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Langfristig verfolgte gemeinsame Verfügungsabsichten der Ehegatten und eine aktive geschäftliche Tätigkeit der Erblasserin können das Vorliegen der Testierfähigkeit stützen.

Tenor

Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Antragstellerin Gerhard und Christa E Stiftung erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.

Die sofortige Wirkung des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.

Gründe

2

Die am 00.00.0000 geborene Erblasserin verstarb am 00.00.0000 in X. Die Erblasserin war verwitwet. Ihr Ehemann, Gerhard E, verstarb am 00.00.0000. Die Erblasserin war kinderlos.

3

Mit notariellem Ehegattentestament des Notars T vom 04. Mai 2011, UR 537/2011, setzte die Erblasserin die Gerhard und Christa E Stiftung zur Alleinerbin ein (Bl. 3 ff der Akte 16 IV 127/11).

4

Die Stiftung beantragt die Erteilung eines auf sie lautenden Erbscheins.

5

Die Beteiligten zu 1) und 2), die Schwestern der Erblasserin halten das notarielle Testament für unwirksam, weil die Erblasserin testierunfähig gewesen sei.

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Sie habe in den letzten 20 Jahren drei Aneurysmen gehabt, sei gut 2 Jahre ein Pflegefall im Altenheim gewesen und in die Demenz abgedriftet. Zudem habe sie unter schwerer Skoliose gelitten.

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Das Gericht beabsichtigt, den von der Stiftung beantragten Erbschein zu erteilen.

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Zweifel an der Wirksamkeit des notariellen Testaments bestehen nicht. Das Gericht ist von der Testierfähigkeit der Erblasserin überzeugt. Belastbare Anhaltspunkte für die von den Beteiligten zu 1) und 2) vermutete Testierunfähigkeit sind nicht zu erkennen.

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Die Testierfähigkeit setzt die Vorstellung des Testierenden voraus, dass er ein Testament errichtet und welchen Inhalt die darin enthaltenen letztwilligen Verfügungen aufweisen. Er muss in der Lage sein, sich ein klares Urteil darüber zu bilden, welche Tragweite seine Anordnungen haben, insbesondere welche Wirkungen aus auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen ausüben. Das umfasst auch die Gründe, welche für und gegen die Anordnungen sprechen. Nach seinem so gebildeten Urteil muss der Testierende grundsätzlich frei von Einflüssen Dritter handeln können. Das schließt nicht aus, dass er Anregungen Dritter aufnimmt und sie kraft eigenen Entschlusses in seiner letztwilligen Verfügung umsetzt.

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Aus der Stellungnahme des beurkundenden Notars vom 07.01.2013 ergibt sich, dass die Beurkundung im Büro ehemaligen Büro der Firma E stattgefunden habe. Die Erblasserin habe im Rollstuhl gesessen. Sie habe sich seit einigen Monaten im benachbarten Pflegeheim befunden. Die Erblasserin sei zwar altersbedingt beeinträchtigt gewesen, habe den Notar aber sofort erkannt. Die Erläuterung des Urkundentextes habe ergeben, dass die Erblasserin über den Sachverhalt informiert gewesen sei, insbesondere was die Errichtung der Stiftung anging. Die Errichtung der Stiftung sei von beiden Eheleuten bereits seit Jahren gemeinsam betrieben worden. Die Erblasserin habe begriffen, dass das gesamte Vermögen der Eheleute E der Stiftung und damit einem gemeinnützigen Zweck zu fließen sollte.

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Danach gibt das notarielle Testament den Willen der Erblasserin wieder. Sie war sich im Klaren darüber, dass sie ein Testament errichtet und wusste um die Tragweite der darin enthaltenen Regelung. Die Stiftung war bereits seit Jahren das gemeinsame Ziel der Eheleute E. Dass spricht dafür, dass die Alleinerbenschaft der Stiftung dem Willen der Erblasserin entsprach, um die Arbeit der Stiftung sicherzustellen. Zudem war die Erblasserin noch zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung Geschäftsführerin der E GmbH und somit erfahren in geschäftlichen Angelegenheiten. Dies untermauert ebenfalls, dass sie die Tragweite des Testaments – trotz bestehender altersbedingter Gebrechen – erfassen konnte.

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Weitere Ermittlungen zur Testierfähigkeit sind nicht veranlasst.

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Die Beteiligten zu 1) und 2) haben trotz Aufforderung des Gerichts mit Schreiben vom 14.01.2013 weder die behandelnden Ärzte mitgeteilt, noch sonstige Anhaltspunkte für die behauptete Testierunfähigkeit dargelegt. Allein der Hinweis auf das Alter und die Pflegebedürftigkeit der Erblasserin sowie der allgemein gehaltene, nicht durch Tatsachen gestützte, Hinweis auf ein Abdriften in die Demenz reichen hierfür nicht aus.

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Die Vorfälle um die Öffnung des Tresors im Januar 2012 spielen für die Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin keine Rolle.

15

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

17

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

18

Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Wesel, Herzogenring 33, 46483 Wesel schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

19

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht – Nachlassgericht- Wesel eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.