Antrag auf Aufhebung der Testamentsvollstreckung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Erben beantragten die Aufhebung der Testamentsvollstreckung. Das Amtsgericht prüfte, ob die Vollstreckung vorzeitig beendet werden kann. Es wies den Antrag kostenpflichtig zurück, weil die Vollstreckung ausdrücklich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der Erbin angeordnet ist und erst am 28.12.2020 endet. Gegen den Beschluss ist ggf. Beschwerde möglich.
Ausgang: Antrag der Erben auf Aufhebung der Testamentsvollstreckung kostenpflichtig zurückgewiesen; Vollstreckung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres angeordnet (Ende 28.12.2020).
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Testamentsvollstreckung bis zur Vollendung eines bestimmten Lebensalters der Erbin angeordnet, endet die Vollstreckung mit Ablauf des Tages, an dem dieses Alter vollendet wird.
Ein Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Testamentsvollstreckung ist zurückzuweisen, soweit die angeordnete Vollstreckungsdauer noch nicht verstrichen ist und keine besonderen, die Aufhebung rechtfertigenden Gründe vorgetragen werden.
Die Zurückweisung eines Antrags auf Aufhebung der Testamentsvollstreckung kann mit einer Kostenentscheidung verbunden werden; in der Regel sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen.
Gegen Beschlüsse des Nachlassgerichts über die Testamentsvollstreckung steht den Betroffenen Beschwerde zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes die gesetzliche Grenze (600 Euro) übersteigt; Form und Frist der Beschwerde richten sich nach den einschlägigen Vorschriften.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 44/20 [NACHINSTANZ]
Tenor
wird der Antrag der Erben auf Aufhebung der Testamentsvollstreckung kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Die Testamentsvollstreckung ist bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der Erbin F angeordnet und endet demnach erst am 28.12.2020.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Wesel, Herzogenring 33, 46483 Wesel schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht – Nachlassgericht- Wesel eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.