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Amtsgericht Wesel·11 XVII 154/20·16.07.2020

Beschluss: Einrichtung einer Betreuung abgelehnt wegen Willensfähigkeit und Vorsorgevollmacht

ZivilrechtFamilienrechtBetreuungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht stellt fest, dass die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung derzeit nicht vorliegen. Zentrale Frage ist, ob eine Betreuung erforderlich ist und ob der Betroffene willensfähig ist. Das Gericht verneint beides: Der Betroffene kann seine Angelegenheiten selbst besorgen, lehnt die Betreuung ab und hat eine Vorsorgevollmacht. Die Entscheidung ist sofort wirksam; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Antrag auf Einrichtung einer Betreuung als unbegründet abgewiesen; Voraussetzungen nicht gegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Eine gesetzliche Betreuung darf nicht bestellt werden, wenn die Erforderlichkeit der Betreuung nach § 1896 Abs. 2 BGB fehlt.

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Nach § 1896 Abs. 1a BGB darf ein Betreuer nicht bestellt werden, wenn der Betroffene über freien Willen verfügt und der Bestellung widerspricht.

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Die Fähigkeit, die eigenen Angelegenheiten selbst zu besorgen sowie das Vorliegen einer wirksamen Vorsorgevollmacht sprechen gegen die Einrichtung einer Betreuung.

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Berichte der Betreuungsstelle und die gerichtliche Anhörung des Betroffenen sind geeignete Ermittlungsgrundlagen zur Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für eine Betreuung.

Relevante Normen
§ BGB §1896§ 1896 Abs. 2 S. 1 BGB§ 1896 Abs. 1a BGB§ 287 Abs. 2 FamFG§ 303 Abs. 1 FamFG

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung derzeit nicht vorliegen.

Es wird von einer Erhebung der Kosten abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe

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Die Betreuung ist nicht erforderlich und darf aus diesem Grund gemäß § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB nicht eingerichtet werden. Der Betroffene lehnt die Einrichtung einer Betreuung ab. Weil er insoweit über einen freien Willen verfügt, darf ein Betreuer gemäß § 1896 Abs. 1a BGB nicht bestellt werden.

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Der Betroffene kann seine Angelegenheiten selbst besorgen.

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Im Übrigen hat er eine Vorsorgevollmacht erteilt.

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Dies folgt aus den Ermittlungen des Gerichts, insbesondere dem Bericht der Betreuungsstelle und

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der Anhörung des Betroffenen durch das Gericht.

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Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

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Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst.

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Ferner sind im eigenen Namen beschwerdeberechtigt der Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.

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Schließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.

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Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Wesel, Herzogenring 33, 46483 Wesel schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Wesel eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.