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Amtsgericht Werl·5a Lw 25/99·25.05.2000

Erbschein und Hoffolgezeugnis: Hofeigenschaft bejaht, Feststellungsantrag zurückgewiesen

ZivilrechtErbrechtSachenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte zu 1 beantragt Erteilung von Erbschein und Hoffolgezeugnis; die Beteiligte zu 2 verlangt Feststellung, die im Grundbuch eingetragene Besitzung sei kein Hof i.S.d. Höfeordnung. Das Gericht stellt fest, dass die Besitzung eine zum selbständigen und dauernden Betrieb geeignete Wirtschaftseinheit mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und technischen Einrichtungen ist. Erbschein und Hoffolgezeugnis werden erteilt; der Feststellungsantrag wird zurückgewiesen.

Ausgang: Erteilung von Erbschein und Hoffolgezeugnis an die Beteiligte zu 1 stattgegeben; Feststellungsantrag, dass die Besitzung kein Hof sei, zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Besitzung ist Hof im Sinne der Höfeordnung, wenn sie eine zum selbständigen und dauernden Betrieb der Landwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit darstellt und mit den erforderlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen ist.

2

Für die Annahme der Hofeigenschaft genügt, dass die Erbin und ihre Haushaltsgemeinschaft in der Lage und erkennbar willens sind, den Betrieb als Voll- oder Nebenerwerb fortzuführen; die sofortige wirtschaftliche Rentabilität als Vollerwerbsbetrieb ist nicht erforderlich.

3

Vorhandene technische Einrichtungen, bereits getätigte Investitionen und eine realistische Aussicht auf Wiederaufnahme oder Fortführung der Bewirtschaftung sprechen für die Geeignetheit der Besitzung als Hof.

4

Ein testamentarischer Wille in Verbindung mit einem früheren Ehe- und Erbvertrag kann die Hofesfolge regeln; ist die Bedachte wirtschaftsfähig, sind Erbschein und Hoffolgezeugnis zu erteilen.

Tenor

Der Antrag der Beteiligten B. I. auf Feststellung, dass die im Grundbuch des Amtsgerichts X für F Blatt 0315 kein Hof im Sinne der Höfeordnung ist, wird zurückgewiesen.

Der am 11. August 1922 in M, jetzt D geborene J. C. T, verstorben am 21. Febr. 1999 in X, ist bezüglich des hoffreien Vermögens beerbt worden von seiner Tochter S. T geb. K. und bezüglich des im Grundbuch des Amtsgerichts X für F Blatt 0315 eingetragenen Hofes gemäß der Höfeordnung von S. T geb. T-K..

Die Kosten des Verfahrens tragen beide Beteiligten je zur Hälfte.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe

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Nach den getroffenen Feststellungen handelt es sich bei der genannten Besitzung um einen Hof im Sinne der Höfeordnung, denn es handelt sich um eine zum selbständigen und dauernden Betrieb der Landwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit,  die mit den nötigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen ist. Dass die Besitzung als Wirtschaftseinheit betrieben werden kann beweist sich daraus, dass der Ehemann der Beteiligten zu 1. seit bereits zwei Jahren vor dem Tode des Erblassers die Bewirtschaftung durchführt. Zu diesem Zweck hat dieser bereits wesentliche Investitionen in die im Übrigen in gutem baulichem Zustand befindlichen Gebäude getätigt. Auch die für die Fortsetzung des Betriebes erforderlichen technischen Voraussetzungen wie Stalleinrichtung, moderne Entlüftungsanlage und Futtermisch- und Mahlwerk sind vorhanden und können in Betrieb gesetzt werden. Zwar wird auf der Hofstelle im Augenblick kein Vieh gehalten. Der Ehemann der Beteiligten zu 1. hat jedoch glaubhaft ausgeführt, dass beabsichtigt ist, die vorhandenen technischen Einrichtungen zu nutzen und auszubauen, um eine Qualitätsschweinemast mit Direktvermarktung zu betreiben. Den Ansatz, dieser landwirtschaftlichen Reaktivierung der Hofstelle hat der Erblasser noch mitbekommen und offensichtlich gutgeheißen, so dass der ohnehin recht zweifelhaften Aussage der Zeugin L. B. G. keine besondere Bedeutung zukommt, da diese nur den Inhalt von Überlegungen wiedergibt, die der Erblasser bis 1990 angestellt haben soll. Zwar kann dahinstehen, ob unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine Wiederaufnahme der Eigenbewirtschaftung jetzt möglich ist. Entscheidend ist, dass die Beteiligte zu 1. und ihr Ehemann mit dem in Y gelegenen Hof im Rücken in der Lage und offensichtlich auch willens sind, den in F gelegenen Betrieb aus dessen eigenen Mitteln wieder einer Bewirtschaftung zuzuführen. Deshalb brauchte das Gericht dem von der Beteiligten zu 2. gestellten Beweisantrag auch nicht weiter nachzugehen. Insbesondere kann dahinstehen, ob der Betrieb ohne Einsatz betriebsfremder Mittel von heute auf morgen als Vollerwerbsbetrieb geführt werden kann. Es reicht nämlich aus, dass die Beteiligte zu 1. neben ihrem in Y gelegenen Betrieb die Besitzung im Nebenerwerb bewirtschaften, wobei der Beteiligten zu 1. zugute kommt, dass sie Maschinen und Arbeitskräfte, die in Y zur Verfügung stehen, auch auf dieser Besitzung einsetzen kann. Es besteht die realistische Aussicht, dass die Beteiligte zu 1., wenn sie nach Erteilung dieses Hoffolgezeugnisses die ausreichende Rechtssicherheit hat, die bereits in Ansätzen erkennbaren Investitionsanstrengungen fortsetzen und verstärken wird mit dem Ziel, auf der Grundlage des vorhandenen Bestandes die Ertragskraft des Hofes zu stärken.

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Die Beteiligte zu 1. ist durch den Erblasser testamentarisch zur Hofeserbin bestimmt worden, wie die Eltern dies zuvor in ihrem Ehe- und Erbvertrag bereits festgelegt hatten.

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Die Beteiligte zu 1. ist auch wirtschaftsfähig, denn sie arbeitet auf dem Hof ihres Mannes mit und  im Übrigen wird die Wirtschaftsfähigkeit auch von niemandem in Abrede gestellt.

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Hoffolgezeugnis und Erbschein waren damit antragsgemäß zu erteilen. Der Antrag auf Feststellung war als unbegründet zurückzuweisen.

22

Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins und Hoffolgezeugnisses einerseits und der Feststellungsantrag andererseits sind wirtschaftlich etwa gleichhoch zu bewerten, so dass angemessen erscheint, die Gerichtskosten zu teilen. Im Übrigen entspricht es der Billigkeit, von der Erstattung außergerichtlichen Auslagen abzusehen.

Gründe

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Die Beteiligten sind die Abkömmlinge des im Beschlusstenor näher bezeichneten Erblassers, welcher als Eigentümer eingetragen war bezüglich des im Grundbuch des Amtsgerichts X für F Blatt 0315 eingetragenen Grundbesitzes, für welchen ein Hofvermerk eingetragen ist.

3

Die vorverstorbene Ehefrau hatte den Hof mit Ehe- und Erbvertrag vom 05.01.1968 in die damit begründete Gütergemeinschaft eingebracht. In diesem Vertrag hatten die Eheleute die Fortsetzung der Gütergemeinschaft mit ihren gemeinschaftlichen Abkömmlingen ausgeschlossen, zum Hofesfolger des Letztlebenden die Beteiligte zu 1. bestimmt und dem Letztlebenden die Berechtigung eingeräumt, hinsichtlich der Hofesfolge unter den gemeinschaftlichen ehelichen Kindern eine andere Bestimmung zu treffen.

4

Die Ehefrau des Erblassers verstarb am 27. Juni 1979. Nach Erteilung eines Hoffolgezeugnisses durch das Amtsgericht X wurde der Erblasser dann am 22. Januar 1981 als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen.

5

Am 21.12.1989 errichtete der Erblasser dann ein privatschriftliches Testament, welches sich in Fotokopie auf Blatt 18/19 der Akten 5 IV 99/99 (Amtsgericht X) befindet.

6

Zu dem Hof gehören 12.00.16 Hektar Wald und 21.79.55 Hektar teils Wiesen, teils Ackerland. Außerdem ist eine Hofstelle vorhanden.

7

Von 1986 bis 1997 war das Ackerland an den Ehemann der Beteiligten zu 2. verpachtet, der in G-N einen landwirtschaftlichen Betrieb betreibt. Seit 1997 ist es samt den Betriebsgebäuden an den Ehemann der Beteiligten zu 1. verpachtet. Dieser betreibt in 11 Kilometer Entfernung in Y einen landwirtschaftlichen Betrieb und bewirtschaftet die von dem Erblasser angepachtete Fläche und Gebäude.

8

Auf der Besitzung in Y hatte der Erblasser auch zuletzt gelebt und ist dort verstorben.

9

Die Beteiligte zu 1. beantragt die Erteilung eines Erbscheins und eines Hoffolgezeugnisses, durch welches sie als Hofeserbin des im Grundbuch des Amtsgerichts X für F Blatt 0315 eingetragenen Hofes gemäß der Höfeördnung ausgewiesen wird.

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Bezüglich des Antrages auf Erteilung des Erbscheins erhebt die Beteiligte zu 2. keine Einwendungen. Sie beantragt jedoch, den Antrag der Beteiligten zu 1. auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses zurückzuweisen.

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Sie beantragt weiter, festzustellen, dass die im Grundbuch des Amtsgerichts X für F Blatt 0315 eingetragene Besitzung kein Hof im Sinne der Höfeordnung ist.

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Sie begründet diesen Antrag damit, der Erblasser habe bereits im Jahre 1988 die landwirtschaftliche Bewirtschaftung des Besitzes endgültig aufgegeben und eine Wiederaufnahme der Bewirtschaftung durch die Beteiligte zu 1. sei wirtschaftlich aus den Mitteln des Hofes nicht möglich.

13

In der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2000 hat sie folgenden Beweisantrag gestellt:

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„Es soll Beweis darüber erhoben werden durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, dass unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten eine Wiederaufnahme der Eigenbewirtschaftung wegen zu hoher Aufwendungen unrentabel im Sinne der BGH-Rechtsprechung ist.“

15

Die Beteiligte zu 1. beantragt den Feststellungsantrag zurückzuweisen.

16

Das Gericht hat über die Frage der endgültigen Aufgabeabsicht des Erblassers die Zeugin L. B. G. vernommen. Das Gericht hat darüber hinaus die Hofesstelle besichtigt. Der Vertreter der Landwirtschaftskammer Herr Dr. O. hat seine Sachverständigenbeurteilung abgegeben. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme sowie dem übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.