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Amtsgericht Werl·4 C 733/04·12.01.2005

Klage wegen negativer Online-Bewertung abgewiesen – keine Unterlassungspflicht

ZivilrechtDeliktsrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, eine Onlinehändlerin, verlangte Unterlassung und Schadensersatz wegen einer Onlinebewertung, die ihr verkauften Artikel als „nicht original“ und „Plagiat“ bezeichnete. Das Gericht wies die Klage ab. Es verneinte eine vertragliche Unterlassungspflicht (AGB binden Nutzer nicht untereinander) und qualifizierte die Äußerung als zulässige geschäftsbezogene Meinungsäußerung (§193 StGB), nicht als Beleidigung oder deliktische Haftung.

Ausgang: Klage der Verkäuferin wegen rufschädigender Online-Bewertung abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Kaufvertrag begründet grundsätzlich keine Nebenpflicht des Käufers, sich jeglicher Äußerung über die verkaufte Ware oder den Verkäufer zu enthalten, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen des Plattformbetreibers regeln das Rechtsverhältnis zwischen Anbieter und Plattform, nicht aber die Rechtsbeziehungen der einzelnen Nutzer untereinander; daraus lässt sich keine Unterlassungspflicht gegenüber Mitnutzern ableiten.

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Äußerungen, die eine verkaufte Ware kritisieren, fallen als Bewertungen gewerblicher Leistungen regelmäßig unter den Schutz des §193 StGB; daraus folgt, dass eine zivilrechtliche Haftung nach §823 Abs.2 BGB i.V.m. §186 StGB nicht ohne Weiteres begründet ist.

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Bei Nutzung eines öffentlich zugänglichen Internetauktionshauses ist mit volkstümlich geprägter und emotional gefärbter Kritik zu rechnen; solche Äußerungen sind hinzunehmen, solange sie nicht persönlich ehrverletzend oder herabsetzend gegenüber der Person des Verkäufers gerichtet sind.

Relevante Normen
§ 247 BGB§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 186 StGB§ 193 StGB§ 91 ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 3 S 22/05 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin betreibt einen Einzelhandel und bietet über das Internet Auktionshaus F1 Bekleidungsgegenstände an. Auf diesem Weg kaufte der Beklagte bei ihr am 17. Oktober 2004 eine gebrauchte Cordhose der Marke F2 zum Preise von 5,50 €, die an ihn ausgeliefert wurde. Er bewertete die Lieferung im Internet am 24. Oktober 2004 mit den Worten „Mit Sicherheit nicht original! Made in Turkey und nicht F2, PLAKIAT.“.

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Die Klägerin behauptet, es handele sich um Originalware. Sie beantragt,

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                            1. Der Beklagte wird verurteilt, nachfolgende im Internetauktionshaus

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                                F1 am 23. Oktober 2004 um 10.35 h aufgestellte Behauptung

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                                zu widerrufen und zu entfernen:                         a) „Mit Sicherheit nicht Original!“

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                                b) „Nicht F2“

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                                c) „Plagiat“

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                            2. Der Beklagte wird des Weiteren verpflichtet, das Aufstellen dieser

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                                Behauptung wörtlich oder sinngemäß gegenüber der Klägerin oder

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                                Dritten zu unterlassen.

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                            3. Dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwider-

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                                handlung gegen die in Ziffer 1) und 2) ausgesprochenen Ver-

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    pfllichtungen ein Zwangsgeld bis zu 25.000,00 € und für den Fall,

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    dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft bis zu

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    sechs Monaten festgesetzt werden kann.

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                            4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 95,00 € nebst Zinsen

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                                in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem.

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                                § 247 BGB ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

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Auf den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Zwischen den Parteien ist zwar ein Kaufvertrag geschlossen worden, dieser enthält entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts Erlangen vom 26.05.2004 (NJW 2004, 3721) jedoch keine Nebenpflicht des Beklagten, sich irgendwelchen Äußerungen über die Klägerin oder die von ihr verkaufte Waren zu enthalten. Insbesondere läßt sich eine solche Verpflichtung nicht aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen herleiten, da diese nur die Rechtsbeziehungen zwischen dem Internetauktionshaus F1 und den einzelnen Vertragspartnern regeln nicht aber die Rechtsbeziehungen zwischen den einzelnen Nutzern untereinander.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keine Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung.

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Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegt nicht vor, da es an der Zielgerichtetheit eines Angriffs fehlt. Erkennbar richtete sich die Bemerkung des Beklagten allein auf die speziell an ihn ausgelieferte Ware nicht jedoch gegen das von der Klägerin betriebene Unternehmen an sich.

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Auch § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 186 StGB bietet keine Anspruchsgrundlage für das mit der Klage verfolgte Begehren. Es handelt sich bei der Äußerung des Beklagten nämlich um ein Urteil über eine gewerbliche Leistung der Klägerin im Sinne des § 193 StGB, wobei es entscheidend nicht darauf ankommt, ob eine Tatsache behauptet wird oder eine reine Meinungsäußerung vorliegt (Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch § 193 Rd-Nr. 3).

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Eine Beleidigung geht weder aus der Form der Äußerung noch aus den Umständen unter welchen sie geschah hervor.

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Was die Form angeht, ist zu berücksichtigen, daß sich das Internetauktionshaus F1 an jedermann richtet, und daß so zugleich von jedermann Beurteilungen der gekauften Waren erwartet werden. Das bedeutet, daß ausgesprochene Kritik in volkstümlicher Form und in einem gewissen Rahmen auch emotional gefärbt zu erwarten ist. Damit ist auch verbunden, daß die Nutzer dieses Mediums nicht streng zwischen Tatsachenbehauptungen und reinen Meinungsäußerungen unterscheiden. Dies ist hinzunehmen, solange die Äußerungen nicht persönlich ehrverletzend sind oder sonst herabsetzenden Charakter haben. Im vorliegenden Fall wird erkennbar allein die im konkreten Fall von der Klägerin verkaufte Ware kritisiert. Ein persönlicher Angriff auf die Klägerin selbst läßt sich daraus nur indirekt herleiten, zumal die Aussage nicht einmal den Vorwurf an die Klägerin enthält, diese habe vorsätzlich gehandelt.

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Auch die Umstände, unter denen die Äußerung gemacht worden ist, führen nicht zur Annahme einer Beleidigung oder üblen Nachrede, auch wenn die Klägerin vorträgt, daß die Äußerung über das Internet verbreitet wurde und damit weltweit abrufbar ist. Der Beklagte bedient sich hier nämlich nur des Mediums, in welchem die Klägerin ihre Leistungen angeboten hatte in Kenntnis der Tatsache, daß etwaige Kritik auch auf diesem Wege verbreitet würde. In dem die Klägerin selbst auf diesem Wege ihre Waren anpreist und auch die weltweit abrufbaren Zusprüche erwartet, muß sie sich eben damit abfinden, daß etwaige Kritik ebenfalls weltweit abrufbar ist.

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Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 91, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff. 11 ZPO.