Versäumnisurteil: Räumung und Herausgabe einer Wohnung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Räumung und Herausgabe der von der Beklagten bewohnten Erdgeschosswohnung nebst Nebenräumen. Das Urteil erging als Versäumnisurteil ohne Tatbestand gemäß § 313b Abs. 1 ZPO. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Räumung und Herausgabe sowie zur Tragung der Kosten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung im Versäumnisurteil vollumfänglich stattgegeben; Beklagte zur Zahlung der Kosten und vorläufigen Vollstreckbarkeit verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Ergeht gegen eine Partei ein Versäumnisurteil, kann das Gericht dem Kläger die begehrte Räumung und Herausgabe der Wohnung zusprechen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt.
Ein Urteil kann vom Gericht vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wodurch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ermöglicht werden.
Ein Versäumnisurteil kann gemäß § 313b Abs. 1 ZPO ohne gesonderten Tatbestand verkündet werden.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr bewohnte Wohnung im Hause C-Straße 0, X, gelegen im Erdgeschoss, bestehend aus drei Zimmern (Wohn- / Esszimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer), Küche, Bad nebst dazugehörenden Nebenräumen wie Keller, Garage, Einstellplatz, zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand (gemäß § 313 b Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 5.400,00 Euro.