Themis
Anmelden
Amtsgericht Werl·4 C 362/13·19.08.2013

Versäumnisurteil: Räumung und Herausgabe einer Wohnung

ZivilrechtMietrechtRäumungsklageStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Räumung und Herausgabe der von der Beklagten bewohnten Erdgeschosswohnung nebst Nebenräumen. Das Urteil erging als Versäumnisurteil ohne Tatbestand gemäß § 313b Abs. 1 ZPO. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Räumung und Herausgabe sowie zur Tragung der Kosten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung im Versäumnisurteil vollumfänglich stattgegeben; Beklagte zur Zahlung der Kosten und vorläufigen Vollstreckbarkeit verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ergeht gegen eine Partei ein Versäumnisurteil, kann das Gericht dem Kläger die begehrte Räumung und Herausgabe der Wohnung zusprechen.

2

Die Kosten des Rechtsstreits werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt.

3

Ein Urteil kann vom Gericht vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wodurch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ermöglicht werden.

4

Ein Versäumnisurteil kann gemäß § 313b Abs. 1 ZPO ohne gesonderten Tatbestand verkündet werden.

Relevante Normen
§ 313 b Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr bewohnte Wohnung im Hause C-Straße 0, X, gelegen im Erdgeschoss, bestehend aus drei Zimmern (Wohn- / Esszimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer), Küche, Bad nebst dazugehörenden Nebenräumen wie Keller, Garage, Einstellplatz, zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand (gemäß § 313 b Abs. 1 ZPO).

2

Streitwert: 5.400,00 Euro.