Schadensersatzklage nach Verkehrsunfall: Schmerzensgeld ausreichend, nur Zinsen zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt nach einem Verkehrsunfall weitergehendes Schmerzensgeld und Zinsen; die Beklagte zahlte bereits 1.200 DM Schmerzensgeld und 840 DM für Haushaltshilfe erst nach Mahnung. Das Gericht hält die Verletzung für bagatellhaft und sieht den gezahlten Ersatz als ausreichend an. Es werden lediglich Verzugszinsen für den Verzug vom 16.03.96 bis 13.05.96 zugesprochen; die übrige Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Verzugszinsen aus 2.349,78 DM zugesprochen, sonstige Ansprüche abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verzug des Schuldners sind Verzugszinsen für den Zeitraum des Verzugs zuzusprechen.
Bei Bagatellverletzungen kann bereits gezahltes Schmerzensgeld zusammen mit Ersatz für eine Haushaltshilfe einen vollständigen Ausgleich darstellen, sodass weitergehende Schmerzensgeldansprüche abzuweisen sind.
Wenn die Klage nur geringfügig obsiegt, unterbleibt eine Kostenteilung, sofern der Abweisungsantrag der Gegenseite geringfügig ist und keine besonderen Kosten verursacht hat.
Über die vorläufige Vollstreckbarkeit kann bei Teilurteilen entsprechend § 708 Ziff. II ZPO entschieden werden.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4 % Zinsen aus 2 349,78 DM (i. B.: zweitausenddreihundertneunundvierzig 78/100 Deutsche Mark) für die Zeit vom 16.03.96 bis 13.05.96 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte schuldet nach einem Verkehrsunfall der Klägerin vollen Schadensersatz und leistete diesen einschließlich 1 200,00 DM Schmerzensgeld und 840,00 DM Kosten für eine Haushaltshilfe, in Höhe von 2 379,78 DM erst am 13.05.96, nachdem am 16.03.96 gemahnt worden war.
Die Klägerin hatte bei dem Unfall ein HWS-Schleudertrauma erlitten. Sie ist rechtsschutzversichert und verlangt ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt
3 000,00 DM.
Sie beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1 800,20 DM nebst 4 % Zinsen aus
4 149,78 DM betreffend den Zeitraum vom 16.03.96 bis 13.05.96 sowie 4 % Zinsen aus 1 820,00 DM ab dem 14.05.96 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Auf den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Ihre unbegründete Klage erhebt die Klägerin offensichtlich allein vor dem Hintergrund, dass die hinter ihr stehende Rechtsschutzversicherung auch für eine abwegige Klage das Kostenrisiko trägt. Die Klägerin hat bei dem Unfall eine Bagatellverletzung erlitten, die mit dem gezahlten Schmerzensgeld voll ausgeglichen ist, wobei außerdem zu berücksichtigen ist, dass daneben noch voller Ersatz für die Haushaltshilfe gezahlt worden ist. Das Schmerzensgeld selbst soll nämlich auch Ausgleich bieten für Beeinträchtigungen bei der Tätigkeit im häuslichen Bereich. Wenn diese Position also gesondert ausgeglichen wird, kann das gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 1 200,00 DM nur als großzügig bezeichnet werden. Die von der Klägerin geäußerte Befürchtung, Dauerschäden seien nicht auszuschließen, wird widerlegt durch das von ihr selbst vorgelegte Zeugnis der Ärztin B.
Zinsen waren zuzusprechen für den Zeitraum, in welchem sich die Beklagte im Verzug befand.
Die Kosten des Rechtsstreits waren der Klägerin aufzuerlegen, soweit sie geringfügig obsiegt hat erfolgt keine Kostenteilung, da insoweit der Abweisungsantrag geringfügig ist und keine besonderen Kosten verursacht hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf § 708 Ziff. II ZPO.