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Amtsgericht Werl·3 Ds-450 Js 1054/19-495/19·06.05.2020

Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Buprenorphin in JVA – Freiheitsstrafe 1 Monat

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafzumessungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen des Besitzes von 0,01 g Buprenorphin (Subutex) in der Justizvollzugsanstalt verurteilt. Er gestand die Tat in der Hauptverhandlung; die Tat bestand trotz geringer Menge ohne Erlaubnis nach §29 Abs.1 Nr.3 BtMG. Das Amtsgericht verhängte eine Freiheitsstrafe von einem Monat ohne Aussetzung zur Bewährung unter Betonung generalpräventiver Gründe und der Tatbegehung im Vollzug. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.

Ausgang: Anklage wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln als begründet; Angeklagter zu 1 Monat Freiheitsstrafe verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln verwirklicht den Tatbestand des § 29 Abs. 1 BtMG auch bei geringen Mengen, wenn keine Erlaubnis des BfArM vorliegt.

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Ein in der Hauptverhandlung glaubhaftes Geständnis kann als tragender Beweis für die Täterschaft dienen, wenn es mit dem übrigen Sachverhalt vereinbar ist.

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Bei der Strafzumessung sind Vorstrafen, Tatbegehung innerhalb einer Justizvollzugsanstalt sowie generalpräventive Erwägungen zu berücksichtigen und können eine Freiheitsstrafe trotz geringer Menge rechtfertigen.

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Ein Absehen von Strafe nach § 29 Abs. 5 BtMG kommt nicht in Betracht, wenn die Tat in einer JVA begangen wurde und dadurch die Zwecksetzung des Strafvollzugs (Ordnung, Prävention) beeinträchtigt wird.

Relevante Normen
§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG§ 17 Abs. 2 BZRG§ 29 Abs. 1 BtMG§ 47 Abs. 1 StGB§ 29 Abs. 5 BtMG§ 465 Abs. 1 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Vorschriften:

§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG, § 17 Abs. 2 BZRG.

Gründe

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I.

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Der 35 Jahre alte, ledige Angeklagte befindet sich nach Zuführung durch die JVA Hamm seit dem 12.08.2019 in der JVA Werl. Strafende ist am 29.12.2020.

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Der Angeklagte ist langjährig betäubungsmittelabhängig. Er hat erstmals mit 14 Jahren mit dem Konsum von Cannabisprodukten begonnen. Nach eigenen Angaben hat er annähernd sämtliche Drogen ausprobiert und konsumiert.

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Der Angeklagte ist erheblich vorbestraft. Der Auszug aus dem Bundeszentralregister weist insgesamt 17 Eintragungen auf, die nach Einlassung des Angeklagten weitestgehend der Beschaffungskriminalität zuzuordnen sind.

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Zuletzt wurde der Angeklagte wie folgt verurteilt:

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Das Amtsgericht Gronau verurteilte den Angeklagten am 04.07.2014 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (Marihuana) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Es wurde festgestellt, dass die Tat aufgrund Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde. Die Vollstreckung des Strafrests wurde durch Entscheidung vom 29.01.2016 zurückgestellt und zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde einmal verlängert und schließlich widerrufen. Die Strafvollstreckung ist erledig seit dem 26.01.2019.

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Am 13.02.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Ahaus wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in einem minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten. Es wurde erneut festgestellt, dass die Tat aufgrund Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde. Die Vollstreckung des Strafrests wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafaussetzung wurde schließlich widerrufen.

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Durch Entscheidung des Amtsgerichts Rheine wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Marihuana) und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Die Bewährung wurde widerrufen.

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II.

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In der Sache hat das Gericht die folgenden Feststellungen getroffen:

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Obwohl der Angeklagte nicht im Besitz der erforderlichen Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte war, bewahrte er am 02.09.2019 wissentlich und willentlich in der Justizvollzugsanstalt Werl 0,01 Gramm (netto) einer Subutex-Tablette mit dem Wirkstoff Buprenorphin zum Eigenkonsum auf. Das Betäubungsmittel wurde im Rahmen einer Haftraumkontrolle in einem Feuerzeugetui aufgefunden.

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III.

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Die Feststellungen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 07.05.2020. Das Geständnis ist glaubhaft und tragfähig. Es lässt sich zwanglos mit dem übrigen Akteninhalt in Einklang bringen. Der Angeklagte hat bereits unmittelbar nach dem Drogenfund eingeräumt, dass es sich um seine Drogen gehandelt hat.

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IV.

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Der Angeklagte hat sich des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG schuldig gemacht.

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V.

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Ausgehend vom Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, war zunächst strafmildernd das Geständnis des Angeklagten zu berücksichtigen. Zu Gunsten des Angeklagten ist auch bedacht worden, dass es sich um eine äußerst geringe Menge gehandelt hat. Mangels qualitativer Bestimmung wird zudem von einer schlechten Qualität des Betäubungsmittels ausgegangen. Die Betäubungsmittel waren allein zum Eigenkonsum des Angeklagten bestimmt aufgrund des bestehenden Suchtdrucks.

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Gegen den Angeklagten sprach andererseits, dass er massiv und bereits einschlägig in Erscheinung getreten ist. Besonders schwer wiegt, dass er die Tat während des Vollzugs einer einschlägigen Haftstrafe innerhalb der JVA begangen hat. Auch wenn der Angeklagte unter einem Suchtdruck gehandelt hat, ist daraus zu schließen, dass der bisherige Vollzug ihn nicht nachhaltig beeindrucken konnte.

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Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte konnte auf eine kurze Freiheitsstrafe nicht verzichtet werden. Diese ist unerlässlich im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB. Hierfür sprechen neben den aufgezeigten Strafzumessungserwägungen insbesondere auch generalpräventive Gesichtspunkte. Die Vielzahl der vergleichbaren Strafverfahren am Amtsgericht Werl lässt vermuten, dass von einer beachtlichen Verbreitung von Betäubungsmitteln innerhalb der JVA auszugehen ist. Dem gehen in der Regel zahlreiche strafbare Handlungen innerhalb und außerhalb der JVA voraus. Einhergehend werden subkulturelle Betätigungen der Insassen und der Drogenmarkt in der JVA begünstigt, Abhängigkeitsverhältnisse entstehen oder werden gefördert, auch Außenstehende werden u.U. in die Drogenbeschaffung eingebunden. Da der Großteil der Insassen eine Drogenproblematik aufweist, besteht eine erhebliche Nachahmungs- und Wiederholungsgefahr.

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Unter Berücksichtigung dieser Aspekte erschien die Verhängung einer Freiheitsstrafe von

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einem Monat

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tat- und schuldangemessen.

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Diese konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte verbüßt noch eine Haftstrafe bis Dezember 2020. Eine günstige Sozialprognose kann gegenwärtig nicht gestellt werden.

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Ein Absehen von Strafe gemäß § 29 Abs. 5 BtMG kam nicht in Betracht, da die Tat in einer Justizvollzugsanstalt begangen wurde. Auch wenn es sich um den Besitz einer geringen Menge zum Eigenkonsum gehandelt hat, wird gerade durch die zwangsläufig kriminalitätsfördernden Aktivitäten das soziale Gefüge innerhalb der JVA nachhaltig beeinträchtigt. Die Anwendung der Vorschrift lässt sich vorliegend nicht mit dem Ziel und Zweck des Strafvollzugs vereinbaren.

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VI.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.