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Amtsgericht Werl·10 F 272/23·06.02.2024

Erinnerung gegen Kostenentscheidung in Unterhaltssache — Gebührenermäßigung bestätigt

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

In einer Unterhaltssache richtete sich die Erinnerung gegen eine Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme. Streitpunkt war, ob die Gebührenermäßigung nach Ziffer 1221 KV‑FamGKG trotz § 243 FamFG anwendbar ist. Das Gericht wies die Erinnerung ab und bestätigte die Gebührenermäßigung, weil das Ermessen durch die zurückgenommene, erfolglos gestellte Antragslage faktisch auf null reduziert war.

Ausgang: Erinnerung gegen die Kostenentscheidung als unbegründet abgewiesen; Gebührenermäßigung nach Ziffer 1221 KV‑FamGKG bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 243 FamFG führt zwar zu einer Ermessensentscheidung in Unterhaltssachen, schließt aber die Anwendung einschlägiger Gebührenvorschriften (z. B. KV‑FamGKG) nicht generell aus.

2

Bei Rücknahme eines Antrags ohne Erfolgsaussicht kann sich das Ermessen für die Kostenentscheidung derart reduzieren, dass die Entscheidung inhaltlich einer Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO entspricht.

3

Die Ermäßigung der Verfahrensgebühr nach Ziffer 1221 Nr. 1 KV‑FamGKG ist nur für eine streitige Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ausgeschlossen, nicht jedoch, wenn das Ermessen durch Antragsrücknahme zugunsten der Antragstellerin auf null fällt.

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Eine Erinnerung ist abzuweisen, wenn die Vorinstanz die gebührenrechtlichen Vorschriften zutreffend angewandt und ihr Ermessen rechtlich einwandfrei ausgeübt hat.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 243 FamFG§ 269 ZPO§ Ziffer 1221 KV-FamGKG

Tenor

Die Erinnerung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Gründe

2

Die Erinnerung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

3

Nach Antragsrücknahme hat das Gericht mit Beschluss vom 04.12.2023 eine Kostenentscheidung getroffen und diese auf § 243 FamFG gestützt. Dies hat seinen Grund bereits darin, dass § 243 FamFG für Unterhaltssachen - wie vorliegend - die Anwendung von Kostenvorschriften und damit auch diejenigen, die in § 269 ZPO geregelt sind, ausschließt. Das Gericht hat daher von Gesetzes wegen in Unterhaltssachen stets eine Ermessensentscheidung zu treffen. Dies führte jedoch nicht dazu, dass in Unterhaltssachen eine Anwendbarkeit der Gebührenermäßigung nach Ziffer 1221 KV-FamGKG ausgeschlossen ist. Vielmehr hat das Gericht mit der Kostenentscheidung vom 04.12.2023 zutreffend darauf abgestellt, dass die Antragstellerin ihren Antrag, der keine Erfolgsaussicht besaß, zurückgenommen hat. Damit hat sich vorliegend das Ermessen für die zu treffende Kostenentscheidung auf null reduziert, weshalb kein mit § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO vergleichbarer Sachverhalt vorliegt. Nur für eine (streitige) Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO sieht Ziffer 1221 Nr. 1 KV-FamGKG die Verfahrensgebührenermäßigung nicht vor. Die vorliegende Kostenentscheidung unterscheidet sich daher inhaltlich nicht von einer Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wonach der „Kläger“ verpflichtet ist, die Kosten „des Rechtsstreits“ zu tragen (so auch iE Schneider in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl.

4

2017, KV-FamGKG Nr. 1221 Rn. 44). Infolgedessen ist vorliegend die Gebührenermäßigung nach Ziffer 1221 KV-FamGKG der Antragstellerin zu gewähren.

5

Rechtsbehelfsbelehrung:

6

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.

7

Sie ist schriftlich bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Werl, Soester Str. 51, 59457 Werl oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts innerhalb von einem Monat ab Zustellung einzulegen.