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Amtsgericht Warendorf·9 F 774/15·26.06.2016

Befristung nachehelichen Unterhalts bis Renteneintritt der Berechtigten (Dezember 2019)

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Unterhaltspflichtige begehrte die Abänderung eines seit 1993 titulierten nachehelichen Unterhalts bis auf null. Das Gericht bejahte dem Grunde nach weiter Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB) und verneinte derzeit eine Befristung nach § 1578b Abs. 2 BGB wegen schutzwürdigen Vertrauens und erheblicher ehebedingter Nachteile. Eine Verwirkung nach § 1579 BGB wegen vereitelten Umgangs wurde mangels erneuter Durchschlagskraft abgelehnt, da der Umstand bereits 1996 berücksichtigt worden war. Der Titel wurde jedoch bis Dezember 2019 befristet, weil mit Rentenbeginn der Berechtigten durch Versorgungsausgleich und Rentenbezug sowie wegen zweckwidrigen Verbrauchs von Altersvorsorgeunterhalt weitere Zahlungen unbillig seien.

Ausgang: Abänderungsantrag teilweise erfolgreich: Unterhaltsverpflichtung bis Dezember 2019 befristet, im Übrigen (Herabsetzung auf null ab 12/2015) zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Abänderungsantrag zu tituliertem nachehelichem Unterhalt ist nach § 238 FamFG zulässig, wenn sich durch die Unterhaltsrechtsreform eine maßgebliche Änderung der Gesetzeslage ergibt.

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Nachehelicher Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB) kommt in Betracht, wenn dem Unterhaltsberechtigten aufgrund Alters, fehlender Ausbildung und fehlender Erwerbsbiografie eine angemessene Erwerbstätigkeit tatsächlich nicht zugänglich ist.

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Eine Befristung nach § 1578b Abs. 2 BGB erfordert eine umfassende Billigkeitsabwägung, in der insbesondere Ehedauer, Rollenverteilung, Lebensleistung, ehebedingte Nachteile sowie das schutzwürdige Vertrauen in den Fortbestand des Unterhalts zu berücksichtigen sind.

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Ein bereits in einem früheren Verfahren berücksichtigter Verwirkungsgrund (§ 1579 BGB) kann einer erneuten Prüfung im späteren Abänderungsverfahren entgegenstehen, wenn dem Fehlverhalten durch die damalige Entscheidung und die Entwicklung der Unterhaltslast bereits hinreichend Rechnung getragen wurde.

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Mit Eintritt in die Regelaltersrente des Unterhaltsberechtigten kann eine Befristung gerechtfertigt sein, wenn ehebedingte Nachteile durch Versorgungsausgleich und Rentenbezug teilweise kompensiert werden und weitere Unterhaltszahlungen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände unbillig wären.

Relevante Normen
§ 1579 Nr. 6 BGB§ 238 FamFG§ 1573 Abs. 1 BGB§ 1578 b Abs. 2 BGB§ 36 EGZPO§ 1579 BGB

Tenor

Die in dem Teilanerkenntnis-und Schlussurteil des Amtsgerichts Warendorf vom 01.03.1993 (Az. 9 F ###/ 91) titulierte Unterhaltsverpflichtung wird befristet bis Dezember 2019.

Im Übrigen wird der Abänderungsantrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

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I.

3

Die Parteien streiten über die Befristung nachehelichen Unterhalts. Die Parteien heirateten am ##.07.1973. Aus der Ehe sind drei Kinder geboren am ##.08.1973, ##.09.1975 und ##.04.1989 hervorgegangen. Die Trennung erfolgte im Jahr 1990. Am 21.01.1992 wurde der Scheidungsantrag zugestellt. Seit dem ##.04.1993 sind die Parteien rechtskräftig geschieden. Mit dem Teilanerkenntnis-und Schlussurteil vom 01.03.1993 wurde der Antragsteller zugleich verpflichtet, monatlichen Nachscheidungsunterhalt i.H.v. 1026,92 DM (Elementarunterhalt) und 261,85 DM (Altersvorsorgeunterhalt) zu zahlen. In einem weiteren Unterhaltsverfahren (9 F ###/95) strebte die Antragsgegnerin unter anderem eine Erhöhung des zu zahlenden Nachscheidungsunterhaltes an. Mit Teilanerkenntnis-und Schlussurteil vom 25.03.1996 wurde die Klage insoweit zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass eine Unterhaltserhöhung gemäß § 1579 Nr. 6 BGB ausgeschlossen sei, da die Antragsgegnerin außerordentlich hartnäckig und ohne vernünftigen Grund jeden Umgang des Antragstellers mit dem jüngsten Kind hintertrieben habe. In dem Verfahren 9 F ###/01 versuchte nunmehr der Antragsteller seinerseits die Unterhaltstitulierung herabsetzen zu lassen. Die Klage wurde mit Urteil vom 27.06.2003 zurückgewiesen, nachdem in einem Sachverständigengutachten festgestellt wurde, dass die Antragsgegnerin an einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung leide und infolgedessen erwerbsunfähig sei. In dem Verfahren 9 F ##/15 begehrte die Antragsgegnerin wiederum eine Erhöhung des an sie zu zahlenden Unterhalts. Die Antragsgegnerin nahm letztlich den Antrag zurück. Nunmehr begehrt der Antragsteller in dem vorliegenden Verfahren eine Herabsetzung des titulierten Unterhaltes auf null. Der Antragsteller ist als Angestellter bei der Stadt X beschäftigt. Er erzielt dort ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnung für Dezember 2015 (Bl.47 d.A.) ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2609,33 €. Der Antragsteller wird voraussichtlich im April 2018 in Rente gehen und laut Auskunft der Deutschen Rentenversicherung vom 29.1.2014 bei Renteneintritt am 01.11.2018  eine Regelaltersrente in Höhe von 1.518,00 € Rentenzahlungen beziehen. Die Antragsgegnerin begann nach Absolvierung des Abiturs ein Lehramtsstudium. Mit ihrer ersten Schwangerschaft und der Eheschließung mit dem Antragsteller gab sie das Studium nach dem ersten Semester auf und widmete sich seit dieser Zeit dem Haushalt und der Kinderbetreuung. Die Antragsgegnerin hat in der Folgezeit keine Berufsausbildung begonnen und ist zu keiner Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die Antragsgegnerin wird voraussichtlich im Dezember 2019 in Rente gehen. Den von dem Antragssteller gezahlten Altersvorsorgeunterhalt hat die Antragsgegnerin nicht entsprechend eingesetzt, sondern zweckwidrig verbraucht.

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Der Antragsgegner begehrt eine Unterhaltsherabsetzung auf null mit Wirkung zum 01.12.2015. Er ist der Auffassung, dass es für ihn unbillig sei, weiterhin Unterhalt zu zahlen, nachdem er mehr als 20 Jahre Unterhalt an die Antragsgegnerin gezahlt habe. Während der Ehezeit habe sich die Antragsgegnerin geweigert, einen Teilzeitjob oder Minijob aufzunehmen, obwohl er sie mehrfach dazu aufgefordert habe. Auch nach der Ehezeit habe sie nicht die geringsten Anstalten unternommen, nachdem der jüngste Sohn DC älter geworden war, sich wenigstens um eine Teilzeitstelle zu bemühen. Darüber hinaus beruft sich der Antragsgegner auf Verwirkung aufgrund des Umstandes, dass die Antragsgegnerin den Altersvorsorgeunterhalt nicht zweckgerichtet eingesetzt habe. Darüber macht der Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller jedweden Kontakt zu dem jüngsten Sohn DC verwehrt habe und damit eine Vater-Sohn-Beziehung von vornherein zunichte gemacht habe. Bis heute habe er keinen Kontakt zu seinem jüngsten Sohn. Da das jüngste Kind mittlerweile aus der mütterlichen Haushalt ausgezogen sei, dürfte der damalige Verwirkungseinwand noch stärker wirken, da durch eine Herabsetzung der Unterhaltsleistung das Kind nicht mehr betroffen sei.

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              Der Antragsteller beantragt,

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das Teilanerkenntnis-und Schlussurteil des Amtsgerichts Warendorf vom 01.03.1993 (Az. 9 F ###/91) mit Wirkung zum 01.12.2015 aufzuheben.

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              Die Antragsgegnerin beantragt,

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                            den Antrag zurückzuweisen.

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Sie bestreitet den Vortrag des Antragsgegners und ist der Auffassung, dass eine Befristung im vorliegenden Fall nicht in Betracht komme. Die Antragsgegnerin sei bedürftig, weil sie seit Eheschließung ausschließlich für Haushalt und Kinder zuständig sein sollte. Die 62-jährige Antragsgegnerin habe sich auf die Unterhaltszahlungen eingestellt und könne redlicherweise erwarten, den Unterhalt als Ausdruck nachehelicher Solidarität weiter zu erhalten.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

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Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört. Insoweit wird Bezug genommen auf die Sitzungsprotokolle vom 13.01.2016 (Bl. 19 ff. d.A.) und vom 01.06.2016 (Bl. 46 d. A.).

12

II.

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Der vorliegende Abänderungsantrag ist gemäß § 238 FamFG zulässig. Allein die durch die Unterhaltsrechtsreform vom 01.01.2008 bewirkte Änderung der Gesetzeslage rechtfertigt ein Abänderungsverlangen.

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Der Abänderungsantrag ist jedoch nur teilweise begründet. Die Antragsgegnerin hat-unabhängig von der Frage, ob sie nach wie vor erwerbsunfähig ist - jedenfalls gegenüber dem Antragsteller einen Anspruch auf Nachscheidungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 1 BGB wegen Erwerbslosigkeit. Es ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag. Das Gericht ist insoweit der Auffassung, dass es für die 62-jährige Antragsgegnerin, die keine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen kann und Zeit ihres Lebens keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ausgeschlossen ist, eine Arbeitsstelle zu finden.

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Eine Herabsetzung oder Befristung dieses Unterhaltsanspruches nach § 1578 b Abs. 2 BGB ist allerdings derzeit nicht möglich. Die Befristung des nachehelichen Unterhalts wegen Unbilligkeit nach § 1578 b Abs.2 BGB ist dann vorzunehmen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Maßgeblich kommt es im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsabwägung dann darauf an, welches Vertrauen der unterhaltsbedürftige angesichts des Verlaufs der Ehe auf den Fortbestand des Unterhalts haben durfte. Wesentliche Aspekte sind die Ehedauer, die Rollenverteilung während der Ehe wie auch die vom Unterhaltsberechtigten während der Ehe erbrachte Lebensleistung (vergleiche dazu BGH NJW 2010,2953) Zu berücksichtigen ist dabei auch, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Im vorliegenden Fall war zu berücksichtigen, dass es der Antragsgegnerin aufgrund ihres Alters und ihrer mangelnden Berufserfahrung und -ausbildung unmöglich ist, den Wegfall des zuerkannten Unterhalts durch eigene Anstrengungen wieder auszugleichen. In diesem Fall ist das Vertrauen des Unterhaltsberechtigten in Bestand in den Bestand des Titels in besonderem Maße schutzwürdig. Hinzu kommt, dass auf Seiten der Antragsgegnerin erhebliche ehebedingte Nachteile bestehen. Die Antragsgegnerin hat sich während der Ehezeit ganz der Haushaltsführung und der Betreuung der Kinder gewidmete und dabei ihre eigene Berufsausbildung hintangestellt. Aufgrund welcher Motivation dies letztlich erfolgt ist, ist unerheblich. Maßgeblich ist, dass dieser Lebenszuschnitt die Ehe der Parteien geprägt hat. Hätte die Antragsgegnerin nicht geheiratet und keine Kinder bekommen, ist davon auszugehen, dass sie ihr Lehramtsstudium erfolgreich beendet hätte und als Lehrerin für ihren Lebensunterhalt alleine sorgen könnte. Demgegenüber bliebe der Antragsgegnerin, die über kein Vermögen verfügt, ohne den Unterhalt nur die Möglichkeit, Sozialhilfe zu beziehen. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller nunmehr länger Unterhaltsleistungen erbringt, als die Ehe tatsächlich gedauert hat, ist damit das Vertrauen der Antragsgegnerin in den Unterhaltstitel gemäß § 36 EGZPO  schützenswert. Die weitere Unterhaltszahlung des Antragstellers ist damit nicht unbillig.

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Auch eine Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1579 BGB aufgrund des Umstandes, dass die Antragsgegnerin den Umgang des Antragstellers mit dem jüngsten gemeinsamen Kind verhindert hat, kommt nicht in Betracht. Dieser Umstand ist bereits in der Entscheidung vom 25.03.1996 in dem Verfahren 9 F ###/95 berücksichtigt worden und führte dazu, dass die Antragsgegnerin eine Erhöhung des Unterhalts nicht verlangen konnte. Seit der Ausgangsentscheidung vom 01.03.1993 blieb der titulierte Betrag unverändert trotz gestiegener Lebenshaltungskosten, gestiegener Gehälter und Wegfall der Kindesunterhaltszahlungen. Aus Sicht des Gerichts ist damit dem oben genannten Umstand ausreichend Rechnung getragen.

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Der Renteneintritt des Antragstellers voraussichtlich im April 2018 rechtfertigt ebenfalls nicht eine Befristung des Unterhaltsanspruchs. Möglicherweise wird der Unterhaltstitel der Antragsgegnerin dann abzuändern sein, da sich das Einkommen des Antragstellers zu diesem Zeitpunkt erheblich verringert. Andererseits könnte der Antragsgegner dann gemäß § 33 VersAusglG die  Kürzung der laufenden Versorgung möglicherweise aussetzen lassen. Dies kann zu dem jetzigen Zeitpunkt noch nicht hinreichend sicher beurteilt werden.

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Etwas anderes gilt allerdings für den Zeitpunkt des Renteneintritts der Antragsgegnerin. Hier tritt eine durchgreifende Änderung der Verhältnisse der Parteien ein. Ehebedingte Nachteile im Erwerbsleben der Antragsgegnerin werden dann - jedenfalls teilweise - durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs und dem Bezug der darauf basierenden Rente ausgeglichen. Zudem ist zu diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin zweckwidrig den Altersvorsorgeunterhalt verbraucht hat. Unter Berücksichtigung der Ehedauer, die vom ##.07.1973 bis zum ein ##.01.1992 (Zustellung des Scheidungsantrages) gedauert hat, der Dauer der Unterhaltszahlungen dann von mehr als 26 Jahren und dem Umstand, dass bereits mit Rentenbeginn des Antragstellers voraussichtlich im April 2018 dessen Einkommen erheblich gesunken ist, wären dann weitere Unterhaltszahlungen des Antragstellers auch unter Berücksichtigung der ehebedingten Erwerbsbiografie der Antragsgegnerin unbillig.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit folgt aus § 116 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Warendorf, Dr. Leve-Str. 22, 48231 Warendorf schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

22

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Warendorf eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

24

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.

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Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.