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Amtsgericht Warendorf·9 F 649/05·27.04.2006

Aufhebung der Ehe wegen Verschweigens früherer Heiratszeremonie (§ 1314 Abs.2 Nr.3 BGB)

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt die Aufhebung der am 20.06.2002 geschlossenen Ehe, weil der Antragsgegner zuvor eine Heiratszeremonie mit einer anderen Frau verschwiegen habe. Es ist zu klären, welches Recht anzuwenden ist und ob ein Aufhebungsgrund nach § 1314 Abs.2 Nr.3 BGB vorliegt. Das Gericht wendet deutsches Recht (Art.13, Art.5 Abs.5 EGBGB) an und gibt dem Antrag statt. Der Versorgungsausgleich wird ausgeschlossen; die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Antrag auf Aufhebung der Ehe wegen Verschweigens einer eheähnlichen Beziehung und früherer Heiratszeremonie nach § 1314 Abs.2 Nr.3 BGB stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten der Verlobten bestimmt Art.13 Abs.1 EGBGB das Heimatrecht jedes Verlobten; bei Mehrstaatigkeit ist nach Art.5 Abs.5 EGBGB das Recht des Staates mit der engsten Verbindung, insbesondere dem gewöhnlichen Aufenthalt, anzuwenden.

2

§ 1314 Abs.2 Nr.3 BGB berechtigt zur Aufhebung der Ehe, wenn ein Ehegatte dem anderen zumutbarerweise schützenswerte Umstände über das Wesen der Ehe verschweigt, die bei offener Offenbarung die Entscheidung zur Ehe verhindert hätten.

3

Die Antragsfrist des § 1317 BGB beginnt erst mit Kenntnis des Aufhebungsgrundes; ist der Aufhebungsgrund dem Antragsteller unbekannt, bleibt die Frist gewahrt.

4

Der Versorgungsausgleich kann ausgeschlossen werden, wenn die Parteien nachweislich während der Ehezeit nicht rentenversicherungspflichtig tätig waren.

Relevante Normen
§ Art. 13 Abs. 1 EGBGB§ Art. 5 Abs. 5 EGBGB§ 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB§ 1317 BGB§ 93a ZPO

Tenor

I.

Die am 20.06.2002 vor dem Heiratsbeamten Richter T, K-Gericht des südlichen Vororts C geschlossene Ehe der Parteien wird aufgehoben.

II.

Der Versorgungsausgleich wird ausgeschlossen.

III.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand

2

Die Antragstellerin hat die libanesische und seit dem 02.04.2001 auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Antragsgegner ist libanesischer Staatsangehöriger.

3

Die Parteien heirateten erstmals am 24.06.1978 in C. Das Amtsgericht Warendorf hat diese Ehe der Parteien durch Urteil vom 12.01.2000 geschieden. Die Parteien heirateten am 20.06.2002 erneut in C, als die Antragstellerin dort Urlaub machte. Vor dieser Heirat war der Antragsgegner mit einer anderen Frau bei einem Mullah im M. In Anwesenheit des Mullahs fragte er diese Frau, ob sie ihn heiraten wollte. Sie antwortete, dass sie ihn heiraten wollte. Zeugen waren nicht anwesend. Diese Zeremonie wurde aber in einem Dokument festgehalten. Der Antragsgegner informierte die Antragstellerin vor der Heirat vom 20.06.2002 nicht über diese Zeremonie. Diese Zeremonie war der Antragstellerin bis zum Verhandlungstermin vom 28.04.2006 nicht bekannt.

4

Beide Parteien halten sich seit längerer Zeit in Deutschland auf.

5

Die Antragstellerin beantragt,

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                            die am 20.06.2002 vor dem Heiratsbeamten Richter T,

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K-Gericht des südlichen              Vororts C geschlossene Ehe der Parteien aufzuheben.

8

Der Antragsgegner beantragt,

9

                            diesen Antrag zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

Der Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung der Ehe ist begründet.

12

Die Ehe der Parteien ist in Anwendung deutschen Rechts aufzuheben. Gemäß Artikel 13 Abs. 1 EGBGB unterliegen die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. Nach dem Heimatrecht jedes Verlobten beurteilt sich auch, ob die Ehe aufhebbar oder anfechtbar ist (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, § 13 EGBGB, Randnummer 11 m.w.N.). Sofern die Parteien, wie hier, verschiedene Staatsangehörigkeiten besitzen, entscheidet das „ärgere Recht“ (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2004, 950 f.). Maßgeblich ist danach das deutsche Recht. Dieses Recht ist anzuwenden, da die Antragstellerin seit dem 02.04.2001, also bereits vor der Heirat vom 20.06.2002, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Unerheblich ist, dass sie eventuell noch die libanesische Staatsangehörigkeit hat. Nach Artikel 5 Abs. 5 EGBGB ist bei Personen, die mehreren Staaten angehören, das Recht desjenigen dieser Staaten anzuwenden, mit dem die Person am engsten verbunden ist, insbesondere durch ihren gewöhnlichen Aufenthalt. Die Antragstellerin hat unstreitig seit mehreren Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

13

Die Ehe der Parteien ist gemäß § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB aufzuheben. Der Antragsgegner hätte nämlich der Antragstellerin bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe offenbaren müssen, dass er zwischenzeitlich eine andere Frau „geheiratet“ habe. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsgegner von der Wirksamkeit dieser „Heirat“ ausgegangen ist. Jedenfalls bestand zwischen ihm und der anderen Frau eine besonders enge Beziehung, aus der dann später auch ein Kind hervorgegangen ist. Offensichtlich hat der Antragsgegner dieser Beziehung eine eheähnliche Bedeutung beigemessen, und zwar von Anfang an. Immerhin pflegte er dieser Beziehung mit der anderen Frau auch noch nach der erneuten Heirat der Parteien.

14

Die für die Antragstellerin geltende Antragsfrist des § 1317 BGB ist noch nicht abgelaufen. Die Antragstellerin hat im Verhandlungstermin vom 28. April 2006 unwidersprochen vorgetragen, dass sie von der „Heiratszeremonie“ keine Kenntnis hatte.

15

Auf die Person des Antragsgegners ist libanesisches Recht anzuwenden. Es kann dahingestellt bleiben, ob das libanesische Recht überhaupt Aufhebungsgründe im Sinne des § 1314 BGB kennt. Selbst wenn dies nicht der Fall ist, ist das deutsche Recht als das „ärgere Recht“ anzuwenden. Dies gilt auch, wenn das libanesische Recht dem Antragsgegner gestattet, gleichzeitig mit zwei Frauen verheiratet zu sein.

16

Der Versorgungsausgleich ist auszuschließen, da beide Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2006 dargelegt haben, dass sie während der Ehezeit nicht rentenversicherungspflichtig gearbeitet hätten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 93 a ZPO.