Antrag der Großeltern auf Umgangsrecht wegen Kindeswohls abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Großeltern beantragten beim AG Warendorf ein einmal monatliches Umgangsrecht mit ihren Enkeln; die Eltern lehnten Kontakt ab. Das Gericht folgte der Empfehlung des Jugendamts und verwarf den Antrag, weil der Umgang dem Kindeswohl derzeit nicht dient und Loyalitätskonflikte drohen. Die Antragsteller trugen den erforderlichen Nachweis nicht vor; die Kosten wurden ihnen auferlegt.
Ausgang: Antrag der Großeltern auf Gewährung eines Umgangsrechts mit den Enkeln mangels Kindeswohlgründen abgewiesen; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Umgangsrecht Dritter nach § 1685 Abs. 1 BGB ist stets vorrangig aus dem Blickwinkel des Kindeswohls zu prüfen und darf nicht zugestanden werden, wenn es dem Wohl der Kinder nicht dient.
Die Annahme, dass Umgang mit Großeltern generell kindeswohlfördernd ist, darf nicht ohne konkreten Nachweis getroffen werden; die Darlegungs- und Feststellungslast liegt beim Umgangsberechtigten.
Besteht wegen einer zerrütteten Beziehung zwischen Eltern und Umgangsberechtigten die konkrete Gefahr erheblicher Loyalitätskonflikte, kann ein Umgangsrecht zum Schutz des Kindeswohls abgelehnt werden.
Kosten eines Verfahrens können den Antragstellern auferlegt werden, wenn der Antrag offensichtlich unbegründet war (vgl. §§ 94 Abs. 3 KostO, 13a FGG).
Tenor
wird der Antrag der Antragsteller vom 28.01.2004 auf Gewährung eines Umgangsrechts auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert beträgt 3.000,00
Gründe
Die Antragsteller sind die Großeltern mütterlicherseits der Kinder der Antragsgegner, U, geb. am ##.##.19##, und O, geb. am ##.##.19##.
Die Antragsgegner lehnen seit Jahren jeglichen Kontakt zu den Antragstellern ab. Sie begründen ihre ablehnende Einstellung im wesentlichen mit angeblichen Alkoholproblemen der Antragsteller, die diese mit Nachdruck bestreiten. Die Antragsteller vermuten, dass die Antragsgegner einer Sekte, Psychogruppe oder einer anderen religiösen und weltanschaulichen Bewegung angehören, in der Alkoholgenuss besonders verpönt ist.
Die Antragsteller beantragen,
ihnen das Recht zuzusprechen, die Kinder einmal im Monat zu sehen und den Kindern Glückwunschkarten und Päckchen zu besonderen Anlässen zu schicken.
Die Antragsgegner beantragen,
diesen Antrag zurückzuweisen.
Das Gericht hat die Parteien und die Kinder angehört. Das Kreisjugendamt Warendorf hat Stellung genommen.
Den Antragstellern kann zur Zeit kein Umgangsrecht gem. § 1685 Abs. 1 BGB mit ihren Enkelkindern eingeräumt werden. Es lässt sich nämlich nicht feststellen, dass der Umgang der Antragsteller mit den Kindern dem Wohl der Kinder dient. Zwar wird grundsätzlich die Entwicklung von Kindern gefördert, wenn sie mit möglichst vielen Bezugspersonen unterschiedlichen Alters, also auch mit ihren Großeltern, umgehen. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die Vorschrift des § 1685 BGB, auch wenn sie den in ihr genannten Personen ein subjektives Recht verleiht, ganz aus dem Blickwinkel des Kindes und seines Wohls gesehen werden muss. Es wird deswegen nicht von vornherein vermutet, dass der Umgang der Kinder mit den in § 1685 BGB aufgeführten Personen ihrem Wohl diene. Dies ist vielmehr positiv nachzuweisen, wobei derjenige, der das Umgangsrecht begehrt, letztlich die Feststellungslast trägt (OLG Koblenz, FamRZ 2000, Seite 111 mwN). Diesen Nachweis haben die Antragsteller für die gegenwärtige Situation der Kinder nicht geführt. Nach der Stellungnahme des Kreisjugendamtes Warendorf vom 07.04.2000 ist ein Umgangsrecht der Antragsteller mit den Kindern derzeit mit dem Wohl der Kinder nicht in Einklang zu bringen, insbesondere deswegen nicht, weil die Kinder wegen der Konfliktsituation zwischen den Parteien bei Ausübung des Umgangsrechts durch die Antragsteller in einen massiven Loyalitätskonflikt geraten würden. Das Gericht schließt sich dieser Auffassung an. Die Zerrüttung der Beziehungen zwischen den Parteien erlaubt zur Zeit nicht, den Antragstellern ein Umgangsrecht zu gewähren. Dabei kann dahingestellt bleiben, wer diese Zerrüttung zu vertreten hat. Die Parteien sind aufgerufen, zunächst ihre persönlichen Verhältnisse zueinander zu ordnen. Erst danach kommt ein Besuchsrecht der Antragsteller mit ihren Enkelkindern in Betracht (vgl. auch OLG Hamm, FamRZ 2000, Seite 1110 f.). Im übrigen müssen die Antragsteller den Erziehungsvorrang der Antragsgegner respektieren und ihr eigenes Verhalten daran orientieren (OLG Hamm, NJW 2000, Seite 2684).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 94 Abs. 3 KostO, 13 a FGG. Es entspricht billigem Ermessen, den Antragstellern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da ihr Antrag auf Einräumung eines Umgangsrechts von Anfang an offensichtlich nicht begründet war.