Scheidung und Versorgungsausgleich mit interner Teilung; Bagatellausschluss
KI-Zusammenfassung
Die Ehe der Beteiligten wird im gegenseitigen Einvernehmen geschieden; eine Begründung des Scheidungsbeschlusses entfällt gemäß § 38 Abs.4 Nr.2 FamFG. Der Versorgungsausgleich wird überwiegend durch interne Teilung nach § 10 Abs.1 VersAusglG durchgeführt; ein geringfügiges Anrecht bleibt wegen Überschreitung der Bagatellgrenze unberücksichtigt. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Ausgang: Scheidung und Versorgungsausgleich überwiegend angeordnet; ein geringfügiges Anrecht nach §18 VersAusglG ausgeschlossen; Kosten gegeneinander aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einvernehmlicher Ehescheidung genügt der erklärte Wille beider Ehegatten; eine weitere inhaltliche Begründung des Scheidungsbeschlusses ist nach § 38 Abs.4 Nr.2 FamFG nicht erforderlich.
Der Versorgungsausgleich ist nach § 10 Abs.1 VersAusglG grundsätzlich durch interne Teilung der während der Ehezeit erworbenen Anrechte vorzunehmen.
Versorgungsträger haben nach § 5 Abs.3 VersAusglG Vorschläge zur Bestimmung der Ausgleichswerte vorzulegen; diese können in Entgeltpunkten und korrespondierenden Kapitalwerten ausgedrückt werden.
Anrechte mit einem Kapitalwert unterhalb der in § 18 Abs.3 VersAusglG genannten Bagatellgrenze bleiben gemäß § 18 Abs.2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgenommen.
Die Kostenentscheidung in Familiensachen richtet sich nach § 150 FamFG; das Gericht kann die Kosten gegeneinander aufheben.
Tenor
1.
Die am ##.##.1990 vor dem Standesamt Ostbevern unter der Heiratsregisternummer ##/1990 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
2.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. 58 080368 R ###) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 10,4260 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 11 080465 J ### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 08. 2013, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Westsfälischen Provinzial Versicherung AG (Vers. Nr. L 10437####) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4.247,60 Euro , bezogen auf den 31. 08. 2013, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. 11 080465 J ###) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 7,6227 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 58 080368 R ### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 08. 2013, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Westfälischen Provinzial Versicherung AG (Vers. Nr. L 619####) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 5.574,00 Euro , bezogen auf den 31. 08. 2013, übertragen.
Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Westfälischen Provinzial Versicherung AG (Vers. Nr. L 155####) findet nicht statt.
3.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Ehescheidung
Einer Begründung bedarf es nicht, da die Ehescheidung dem erklärten Willen beider Ehegatten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.
Versorgungsausgleich
Anfang der Ehezeit: ##. ##. 1990
Ende der Ehezeit: 31. 08. 2013
Ausgleichspflichtige Anrechte
In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
Die Antragstellerin:
Gesetzliche Rentenversicherung
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 20,8519 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 10,4260 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 67.137,38 Euro.
Betriebliche Altersversorgung
2. Bei der Westfälischen Provinzial Versicherung AG hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.306,03 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 553,02 Euro zu bestimmen.
Privater Altersvorsorgevertrag
3. Bei der Westsfälischen Provinzial Versicherung AG hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 8.695,19 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 4.247,60 Euro zu bestimmen.
Der Antragsgegner:
Gesetzliche Rentenversicherung
4. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 15,2453 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 7,6227 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 49.085,76 Euro.
Betriebliche Altersversorgung
5. Bei der Westfälischen Provinzial Versicherung AG hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 11.375,00 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 5.574,00 Euro zu bestimmen.
Übersicht:
Antragstellerin
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 67.137,38 Euro
Ausgleichswert: 10,426 Entgeltpunkte
Die Westfälische Provinzial Versicherung AG
Ausgleichswert (Kapital): 553,02 Euro
Die Westsfälische Provinzial Versicherung AG
Ausgleichswert (Kapital): 4.247,60 Euro
Antragsgegner
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 49.085,76 Euro
Ausgleichswert: 7,6227 Entgeltpunkte
Die Westfälische Provinzial Versicherung AG
Ausgleichswert (Kapital): 5.574,00 Euro
Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 17.278,24 Euro zu Lasten der Antragstellerin zu erfolgen.
Ausgleich:
Bagatellprüfung:
Das Anrecht der Antragstellerin bei der Westfälischen Provinzial Versicherung AG mit einem Kapitalwert von 553,02 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.234,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
Die einzelnen Anrechte:
Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 10,4260 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
Zu 2.: Für das Anrecht der Antragstellerin bei der Westfälischen Provinzial Versicherung AG (Vers. Nr. L 155####) mit dem Ausgleichswert von 553,02 Euro unterbleibt der Ausgleich.
Zu 3.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Westsfälischen Provinzial Versicherung AG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 4.247,60 Euro zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.
Zu 4.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 7,6227 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
Zu 5.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Westfälischen Provinzial Versicherung AG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 5.574,00 Euro zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Warendorf, Dr. Leve-Str. 22, 48231 Warendorf schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Warendorf eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.