Verfahrenskostenhilfe in Ehesache bewilligt und Ratenzahlung angeordnet
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erhielt Verfahrenskostenhilfe in einer Ehesache nebst Beiordnung einer Rechtsanwältin; monatliche Raten von 15,00 € ab 01.11.2013 wurden für maximal 48 Monate angeordnet. Das Gericht setzte den vorläufigen Verfahrenswert für Ehesache und Versorgungsausgleich fest und erläuterte die Einkommens- und Abzugsberechnung zugrunde liegend §115 ZPO i.V.m. FamFG. Gegen die Entscheidung steht die sofortige Beschwerde offen.
Ausgang: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe in der Ehesache unter Beiordnung einer Rechtsanwältin bewilligt; Ratenzahlung angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrenskostenhilfe kann in Familiensachen bewilligt und zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts angeordnet werden.
Bei Anordnung von Ratenzahlungen ist §115 Abs. 2 ZPO i.V.m. §76 Abs. 1 FamFG / §113 Abs. 1 S. 2 FamFG anzuwenden; die Höhe der Raten richtet sich nach dem nach Abzug der gesetzlichen Freibeträge verbleibenden Betrag und der Tabelle zu §115 Abs. 2 ZPO.
Zur Ermittlung des anrechenbaren Einkommens sind monatliche Einkünfte einschließlich Rente und Kindergeld heranzuziehen; abzugsfähig sind die in §115 Abs. 1 ZPO genannten Freibeträge, Unterkunftskosten und nachgewiesene Kreditzahlungen.
Kosten für ein Kfz sind nur abzugsfähig, wenn das Fahrzeug berufsbedingt benötigt wird; regelmäßig sind Stromkosten dem Selbstbehalt zuzurechnen.
Die sofortige Beschwerde gegen eine Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist als Rechtsmittel gesondert zu belehren und richtet sich nach den frist- und formstrengen Vorgaben der FamFG/ZPO.
Tenor
Der Antragstellerin wird ab Antragstellung unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin A Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
Der Antragstellerin wird aufgegeben, in Anwendung der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 76 Abs. 1 FamFG / i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG monatliche Raten in Höhe von 15,00 EUR ab dem 01.11.2013 zu zahlen.
Die Zahlungsverpflichtung ist auf höchstens 48 Monate beschränkt.
Der Verfahrenswert wird vorläufig wie folgt festgesetzt:
Ehesache 6.090,00 Euro
Versorgungsausgleich 1.600,00 Euro
Gründe
Die Zahlungsverpflichtung ergibt sich aus folgender Berechnung:
Das Gericht geht von einem monatlichen Nettoeinkommen von 903,00 € Rente sowie 558,00 € Kindergeld, insgesamt 1.461,00 € aus.
Gemäß § 115 Abs. 1 ZPO sind folgende Beträge abzuziehen:
Grundfreibetrag Antragstellerin: 442,00 €
Grundfreibetrag K3
(338,00 € abzgl. 50,00 €Unterhalt): 288,00 €
Kosten für Unterkunft: 561,29 €
Kredite: 139,50 €
Ein Grundfreibetrag für Jennifer ist nicht zu berücksichtigen, da ihre Einkünfte von 360,00 € den Freibetrag von 354,00 € übersteigen.
Belastungen für die Kfz–Haftpflichtversicherung können nicht berücksichtigt werden, da ein Kfz nicht berufsbedingt benötigt wird. Kosten für Strom sind aus dem Selbstbehalt zu tragen.
Es verbleibt für die Anwendung der Tabelle ein Betrag von 30,21 €, bei dem die angeordneten Raten zu zahlen sind.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Warendorf, Dr. Leve-Str. 22, 48231 Warendorf oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Warendorf oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.