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Amtsgericht Warendorf·9 F 414/02·27.06.2002

Wohnungszuweisung an Ehefrau wegen drohender Obdachlosigkeit; weitergehender Antrag abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtZuweisung der EhewohnungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt die Zuweisung der Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens und die Umgestaltung bzw. Übernahme des Mietverhältnisses. Das Gericht weist die Wohnung nach § 1361b BGB zu, um eine schwere Härte (drohende Obdachlosigkeit durch fristlose Kündigung und fehlende Mieterstellung) zu vermeiden. Der weitergehende Antrag nach § 5 Abs. 2 HausrVO wird zurückgewiesen, da eine endgültige Änderung des Mietverhältnisses gegen den Vermieterwillen nicht vorläufig angeordnet werden kann.

Ausgang: Antrag auf Wohnungszuweisung für die Dauer des Getrenntlebens stattgegeben; weitergehender Antrag nach § 5 Abs. 2 HausrVO zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die gerichtliche Zuweisung der Ehewohnung nach § 1361b BGB ist gerechtfertigt, wenn sie erforderlich ist, um eine schwere Härte für den zuweisungsbedürftigen Ehegatten zu vermeiden (z.B. drohende Obdachlosigkeit wegen Kündigung oder fehlender Mieterstellung).

2

Ein Einvernehmen der Ehegatten über die Nutzung der Ehewohnung schließt das Bedürfnis richterlichen Rechtsschutzes nicht aus, wenn Drittinteressen oder Leistungsgewährungen (z.B. Sozialhilfeträger) eine förmliche Zuweisung erfordern.

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Eine Umgestaltung des Mietverhältnisses durch Anordnung, die einer endgültigen Übertragung des Mietverhältnisses gleichkommt, kommt als vorläufige Maßnahme nicht in Betracht, soweit sie dem Willen des Vermieters widerspricht (§ 5 Abs. 2 HausrVO ist insoweit unbeachtlich).

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Die Verweisungsregelung des § 18a HausrVO bezieht sich auf Verfahrensvorschriften der §§ 11 ff. HausrVO und regelt nicht die materiellen Anspruchsgrundlagen zur Wohnungszuweisung.

Relevante Normen
§ 5 Abs. 2 HausrVO§ 1361 b BGB§ 18a HausrVO§ 11 ff. HausrVO§ 13a FGG

Tenor

Der Antragstellerin wird für die Dauer des Getrenntlebens der Parteien die Wohnung U3weg 10, 00000 X6, zur alleinigen Benutzung zugewiesen.

Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens werden zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner hälftig geteilt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsan-wältin X1 aus U1 zu den Bedingungen einer gerichtsortsansässigen Rechtsanwältin bewilligt.

Gründe

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I.

3

Die Parteien sind Eheleute, die seit April 2002 getrennt voneinander leben. Auf entsprechende Aufforderung ist der Antragsgegner aus der Ehewohnung ausgezogen und zu der im selben Haus wohnenden Mutter verzogen. Die Parteien sind sich darin einig, dass die Antragstellerin die Ehewohnung nutzen soll. Da der Antragsgegner arbeitslos ist und sein Einkommen nicht ausreicht, den vollen Bedarf der Antragstellerin und der Kinder sicherzustellen, hat diese bei der Stadt Warendorf Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt. Im Hinblick auf die Miete wurde ein Zuschuss seitens der Stadt Warendorf verweigert mit der Begründung, die Antragstellerin sei nicht Mieterin der Wohnung, da sie den Mietvertrag nicht unterzeichnet habe. Über den Widerspruch der Antragstellerin hiergegen ist noch nicht entschieden worden. Da die Antragstellerin nicht Partei des schriftlichen Mietvertrages ist, hatte auch ein Wohngeldantrag bis jetzt keinen Erfolg. Mit Schreiben der Bevollmächtigten des Vermieters vom 00.00.0000 wurde der Antragstellerin das Mietverhältnis fristlos gekündigt. Ohne förmliche Wohnungszuweisung besteht deshalb die Gefahr, dass die Antragstellerin obdachlos wird, da sie nicht in der Lage ist, die Mietkosten aus eigenen Mitteln zu tragen.

4

Die Antragstellerin beantragt,

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ihr für die Dauer des Getrenntlebens der Parteien die Wohnung U4weg 10, 00000 X7, zur alleinigen Benutzung zuzuweisen

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und dass das Gericht bestimmt, dass die Antragstellerin, soweit das

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Mietverhältnis von beiden Ehegatten eingegangen worden ist, dieses

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Mietverhältnis allein fortsetzt bzw. dass, soweit das Mietverhältnis nur

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von dem Antragsgegner eingegangen worden ist, die Antragstellerin

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anstelle des Antragsgegners in das Mietverhältnis eintritt.

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Der Antragsgegner und der Vermieter haben sich an dem Verfahren nicht beteiligt und keinen Antrag gestellt.

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II.

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Der Wohnungszuweisungsantrag ist zulässig und begründet, während der weitergehende Antrag nach § 5 Abs. 2 HausrVO unbegründet ist.

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Trotz des Einvernehmens der Parteien über die Wohnungsnutzung durch die Antragstellerin besteht vorliegend ein Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Wohnungszuweisung (vergleiche zu einem ähnlich gelagerten Fall OLG Köln, FamRZ 1999, Seite 672 f.).

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In der Sache ist die Wohnungszuweisung an die Antragstellerin aus § 1361 b BGB ab dem Zeitpunkt des Getrenntlebens der Parteien gerechtfertigt, da dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden. Zwar ist der Antragsgegner mit der Wohnungsnutzung durch die Antragstellerin einverstanden. Die unbillige Härte, die vermieden wird, liegt vorliegend jedoch darin, dass die Antragstellerin befürchten müßte, die Wohnung zu verlassen und obdachlos zu werden, wenn keine gerichtliche Entscheidung zur Wohnungszuweisung ergeht. Der Antragstellerin ist die Wohnung bereits fristlos gekündigt worden wegen der bestehenden Mietzinsrückstände. Es ist damit zu rechnen, dass der Vermieter eine Räumungsklage bereits anhängig gemacht hat oder in Kürze anhängig machen wird. Das Sozialamt der Stadt Warendorf ist nur bereit, die Mietkosten zu übernehmen und eine entsprechende Erklärung über die zukünftige Übernahme der Mietkosten abzugeben, wenn die Antragstellerin tatsächlich Mieterin und Nutzerin der Wohnung ist und dies durch den gerichtlichen Beschluss dokumentiert ist. Nur durch die förmliche Wohnungszuweisung hat die Antragstellerin mithin die Möglichkeit, trotz der fristlosen Kündigung die Mietwohnung noch halten zu können.

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Demgegenüber kommt die beantragte Umgestaltung des Mietverhältnisses mit dem Vermieter nach § 5 Abs. 2 HausrVO nicht in Betracht, und zwar auch nicht bei Zustimmung des anderen Ehegatten, da dies einer endgültigen Wohnungszuweisung gleich- kommt und eine vorläufige Regelung entgegen dem Vermieterwillen nicht möglich ist (vergleiche OLG Hamm, FamRZ 2000, Seite 1102). Die Verweisungsregelung in §

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18 a HausrVO bezieht sich nicht auf die materiell rechtlichen Anspruchsgrundlagen, sondern allein auf die Verfahrensvorschriften der §§ 11 ff. HausrVO.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG.