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Amtsgericht Warendorf·9 F 338/13·14.01.2014

Zugewinnausgleich nach Tod: Auskunft über Nachlass, Teilzahlung abgelehnt

ZivilrechtFamilienrechtErbrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Ehefrau des verstorbenen Erblassers verlangt im Stufenverfahren Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 2 BGB und umfassende Auskunft zum Endvermögen/Nachlass. Das Gericht verpflichtet die Alleinerbin zur Vorlage eines geordneten Nachlassverzeichnisses mit Belegen, da weiteres Vermögen behauptet wurde. Ein Teilzahlungsantrag auf Zugewinnausgleich wird mangels Entscheidungsreife abgelehnt, weil insbesondere das Anfangsvermögen des Erblassers streitig ist. Verzichtserklärungen der Ehefrau stehen dem Auskunftsanspruch nicht entgegen, da sie formunwirksam sind; die Treu-und-Glauben-Frage ist der Leistungsstufe vorbehalten.

Ausgang: Auskunfts- und Belegvorlageanspruch gegen die Alleinerbin zugesprochen, Teilzahlungsbegehren abgelehnt; Hilfswiderklage zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Auskunftsanspruch im Zugewinnausgleich nach dem Tod eines Ehegatten folgt bei Geltendmachung nach § 1371 Abs. 2 BGB aus § 1379 BGB und umfasst die Erstellung eines geordneten Vermögensverzeichnisses zum Endvermögen/Nachlass.

2

Verzichtserklärungen auf güterrechtliche Ausgleichsansprüche bedürfen der gesetzlich vorgeschriebenen Form; formnichtige Verzichtserklärungen schließen den Auskunftsanspruch nicht aus.

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Ob die Geltendmachung von Zugewinnausgleich ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstößt, ist regelmäßig erst in der Leistungsstufe unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

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Ein Teilbeschluss über einen (Teil‑)Zugewinnausgleich kommt nur bei hinreichender Entscheidungsreife in Betracht; besteht die nicht fernliegende Möglichkeit abweichender Feststellungen, insbesondere zum umstrittenen Anfangsvermögen, ist der Teilzahlungsantrag zurückzuweisen.

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Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung kann die Vorlage geeigneter Belege zur Überprüfung von Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu jeder einzelnen Vermögensposition umfassen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 1371 Abs. 2 BGB§ 1371 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1379 BGB§ 1378 Abs. 3 Satz 3 BGB§ 2348 BGB§ 116 Abs. 3 FamFG

Tenor

Teilbeschluss

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet,

1.   Auskunft über den Bestand des Endvermögens/Nachlasses des am 15.07.2012 verstorbenen G zu erteilen und zwar durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, das im Einzelnen folgende Vermögenspositionen enthält

- Bargeld

- Bankgirokonten, Sparkonten, Festgeldkonten, sonstige Konten

- Sparbriefe, Obligationen, Schuldverschreibungen usw.

- Genossenschaftsanteile, Beteiligungen/Unterbeteiligungen aller Art

- eine freiberufliche Praxis oder ein Anteil daran

- ein Gewerbebetrieb oder Gesellschaftsanteil daran, auch stille Gesellschaft

- Anteil an inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften

- Anteile an nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaften

- Pflichtteilsansprüche/Erbersatzansprüche

- Eigentum oder Miteigentum an Immobilien aller Art, also bebaute und unbebaute Grundstücke, Erbbaurechte, Eigentumswohnungen, sonstige  dingliche oder schuldrechtliche Nutzungsrechte und Wohnrechte

- Anteile an Immobilienfonds und dergleichen

- Investmentanteile/Fonds aller Art

- private und sonstige Darlehensforderungen, ob fällig oder nicht

- Steuererstattungsansprüche in allen Steuerarten

- Schadenersatzforderung, Ausgleichsforderung, sonstige Forderungen

- Gewinnbezugsrechte im weitesten Sinn

- Patentrechte, Urheberrechte und entsprechendes

- Edelmetalle (z.B. Gold/Silber/Platin), Edelsteine, Kunstgegenstände,  Sammlungsgegenstände usw.

- Fahrzeuge, auch Motorräder, auch Wohnwagen, Anhänger usw.

- wirtschaftlicher Wert von Kapitallebensversicherungen; zur Orientierung  mögen ggfls. zunächst die genauen Vertragsdaten und der  Rückkaufswert mit gesondertem Ausweis der Dividenden; Überschussbeteiligungen und dergleichen mitgeteilt und belegt werden

- Anwartschaftsrechte aller Art, auch an Immobilien.

2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit der unter Ziffer 1. Verlangten Auskunft in jeder einzelnen Vermögensposition durch geeignete Belege nachzuweisen.

3. Die Hilfswiderklage wird zurückgewiesen.

4. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

5. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

2

I.

3

Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage auf Zugewinnausgleich über den Umfang der von den Parteien zu erteilenden Auskunft über den Bestand des Endvermögens des Erblassers einerseits sowie über den Bestand des Endvermögens, des Trennungs- und Anfangsvermögens der Antragstellerin andererseits.

4

Die Antragstellerin war die Ehefrau des am 15.07.2012 verstorbenen G. Aus der Ehe sind keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen. Die Eheschließung erfolgte am 29.12.1986. Seit dem 12.12.1994 lebten die Antragstellerin und der verstorbene G getrennt. Im Jahr 2005 war vor dem Amtsgericht Mettmann ein Ehescheidungsverfahren anhängig. Mit Schriftsatz vom 28.03.2005 teilte die Antragstellerin (dortige Antragsgegnerin) mit, dass sie keine finanziellen Ansprüche an ihren Mann stelle, zumal er sich bereit erklärt habe, die Prozesskosten zu übernehmen. Insoweit wird Bezug genommen auf die beigezogene Akte des Amtsgerichts Mettmann 42 F 18/05. Am 17.11.2005 gab die Antragstellerin eine Verzichtserklärung ab. Darin erklärte sie, dass sie gegen ihren Mann G keinerlei finanzielle Forderungen geltend mache. Dies beziehe sich auch nach seinem Ableben auf das Pflichterbe. Insoweit wird auf Blatt 15 der Akten Bezug genommen. Die Antragsgegnerin ist eine Tochter des Erblassers aus einer anderen Beziehung. Mit Testament vom 30.07.2002 setzte der Erblasser die Antragsgegnerin zu seiner Alleinerbin ein und bestimmte ausdrücklich, dass die Antragstellerin nach seinem Ableben lediglich den gesetzlichen Pflichtteil erhalten soll. Vorprozessual erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin Auskunft über die Kontostände der Konten bei der E-bank, der Q-bank  und der J-bank. Insgesamt beläuft sich das Barvermögen des Erblassers insoweit auf 528.034,87 €.

5

Die Antragstellerin macht in dem vorliegenden Verfahren Ansprüche gemäß § 1371 Abs. 2 BGB geltend. Sie ist der Auffassung, die Antragsgegnerin habe noch nicht vollständig Auskunft erteilt. Sie behauptet, neben dem Geldvermögen seien umfangreiche, weitere Nachlassgegenstände vorhanden, und nimmt insoweit Bezug auf ihr Schreiben vom 19.11.2012 (Blatt 28 der Akten). Neben der Auskunft begehrt die Antragstellerin zudem bereits zum jetzigen Zeitpunkt die Zahlung eines Teilbetrages von 256.276,74 € und beantragt insoweit den Erlass eines Teilbeschlusses. Die Antragstellerin ist insoweit der Auffassung, dass jedenfalls in dieser Höhe der Antrag bereits entscheidungsreif sei.

6

Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege des Stufenantrages zu verpflichten,

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1.   Auskunft über den Bestand des Endvermögens/Nachlasses des am 15.07.2012 verstorbenen G zu erteilen und zwar durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, das im Einzelnen folgende Vermögenspositionen enthält:

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- Bargeld

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- Bankgirokonten, Sparkonten, Festgeldkonten, sonstige Konten

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- Sparbriefe, Obligationen, Schuldverschreibungen usw.

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- Genossenschaftsanteile, Beteiligungen/Unterbeteiligungen aller Art

12

- eine freiberufliche Praxis oder ein Anteil daran

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- ein Gewerbebetrieb oder Gesellschaftsanteil daran, auch stille Gesellschaft

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- Anteil an inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften

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- Anteile an nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaften

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- Pflichtteilsansprüche/Erbersatzansprüche

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- Eigentum oder Miteigentum an Immobilien aller Art, also bebaute und  unbebaute Grundstücke, Erbbaurechte, Eigentumswohnungen, sonstige  dingliche oder schuldrechtliche Nutzungsrechte und Wohnrechte

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- Anteile an Immobilienfonds und dergleichen

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- Investmentanteile/Fonds aller Art

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- private und sonstige Darlehensforderungen, ob fällig oder nicht

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- Steuererstattungsansprüche in allen Steuerarten

22

- Schadenersatzforderung, Ausgleichsforderung, sonstige Forderungen

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- Gewinnbezugsrechte im weitesten Sinn

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- Patentrechte, Urheberrechte und entsprechendes

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- Edelmetalle (z.B. Gold/Silber/Platin), Edelsteine, Kunstgegenstände,  Sammlungsgegenstände usw.

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- Fahrzeuge, auch Motorräder, auch Wohnwagen, Anhänger usw.

27

- wirtschaftlicher Wert von Kapitallebensversicherungen; zur Orientierung  mögen ggfls. zunächst die genauen Vertragsdaten und der  Rückkaufswert mit gesondertem Ausweis der Dividenden; Überschussbeteiligungen und dergleichen mitgeteilt und belegt werden- Anwartschaftsrechte aller Art, auch an Immobilien.

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2.  a) Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit der unter Ziffer 1. verlangten Auskunft in jeder einzelnen Vermögensposition durch geeignete Belege nachzuweisen.

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    b) Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, für den Fall, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt errichtet worden sein sollte, zu Protokoll des Gerichts an Eides statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen den Bestand des Vermögens des am 15.07.2012 verstorbenen G so vollständig angegeben hat, als sie dazu imstande ist.

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 3.   die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin einen güterrechtlichen Ausgleichsbetrag zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5      Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtskraft der Entscheidung zu Ziffer 1. zu bezahlen, der nach der Erteilung der Auskunft gemäß Ziffer 1. dieses Stufenantrages beziffert wird.

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II. Teilantrag/Beantragung eines Teilbeschlusses

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 1.   die Antragsgegnerin zu verpflichten, an die Antragstellerin im Wege des Teilantrages 256.276,74 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent-       punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.05.2013 zu zahlen.

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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              die Anträge zurückzuweisen.

35

Hilfsweise beantragt die Antragsgegnerin widerklagend, die Antragstellerin zu verpflichten,

36

              Auskunft über den Bestand ihres Anfangsvermögens bei der Eheschließung zwischen der Antragstellerin und dem Vater der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Eheschließung, dem 29.12.1986, zu erteilen,

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              Auskunft über den Bestand ihres Trennungsvermögens zum Zeitpunkt der Trennung der Antragstellerin von dem Vater der Antragsgegnerin, dem 12.12.1994, zu erteilen,

38

              Auskunft über den Bestand ihren Endvermögens zum Todeszeitpunkt des Vaters der Antragsgegnerin und Ehemanns der Antragstellerin am               15.07.2012 zu erteilen,

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              die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskunft zu jeder Vermögensposition durch geeignete Belege nachzuweisen, die               Antragstellerin zu verpflichten, für den Fall, dass das Verzeichnis nicht mit der Erforderlichen Sorgfalt errichtet worden sein sollte, zu Protokoll des               Gerichts an Eides statt zu versichern, dass sie nach bestem Wissen den Bestand ihres Vermögens zu folgenden Daten 29.12.1986, 12.12.1994 und 15.07.2012 so vollständig angegeben hat, als sie dazu imstande ist.

40

Die Antragstellerin beantragt,

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              die im Wege der Hilfswiderklage geltend gemachten Anträge zurückzuweisen.

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Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die Antragstellerin könne keinerlei Ansprüche bezüglich Zugewinnausgleich als auch bezüglich des erbrechtlichen Pflichtteils geltend machen, da jedenfalls die Antragstellerin wegen der Verzichtserklärungen nach Treu und Glauben daran gehindert sei. Im Übrigen sei von einem erheblichen Anfangsvermögen des Erblassers auszugehen. Die Antragstellerin sei zudem aufgrund ihrer Nähe zum Erblasser verpflichtet, an der Aufklärung der Vermögensverhältnisse insoweit mitzuwirken. Auch sei davon auszugehen, dass ein erheblicher Teil des Nachlasses von dem Erblasser nach erfolgter Trennung angespart worden sei.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

44

Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört. Insoweit wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 15.11.2013 (Blatt 162 der Akten).

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II.

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Der Auskunftsanspruch der Antragstellerin ergibt sich aus § 1371 Abs. 2 in Verbindung mit § 1379 BGB.

47

Der Auskunftsanspruch ist auch nicht aufgrund der Verzichtserklärungen der Antragstellerin ausgeschlossen. Diese sind gemäß den §§ 1378 Abs. 3 Satz 3, 2348 BGB unwirksam. Ob die Geltendmachung des güterrechtlichen Zugewinnausgleiches gegen Treu und Glauben verstößt, ist letztlich in der Leistungsstufe zu klären, da insoweit sämtliche Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch die Höhe der Ausgleichsforderung, zu berücksichtigen ist. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung auch berücksichtigt, dass zu den Konten des Erblassers bei der Q-bank, der E-bank und der J-bank bereits die Kontostände zum Endvermögen mitgeteilt und belegt worden sind. Von der Antragstellerin ist jedoch noch weiteres Vermögen behauptet worden, insbesondere ein PKW, Seidenteppiche und wertvoller Goldschmuck. Ferner steht eine mögliche Kontoverbindung zur „R-Bank“ im Raum. Insoweit ist die Antragsgegnerin gehalten, ein vollständiges Vermögensverzeichnis einzureichen.

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Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war hingegen nicht bereits zu diesem Zeitpunkt im Wege des Teilbeschlusses ein Teil des Zugewinns zuzusprechen. Abgesehen davon, dass der insoweit beantragte Betrag von 256.276,74 € bereits in etwa den nach ihrem Vortrag ihr zustehenden Maximalbetrag darstellt, war maßgeblich zu berücksichtigen, dass das Anfangsvermögen des Erblassers umstritten ist. Zwar ist der bisherige Vortrag der Antragsgegnerin hierzu pauschal und damit unerheblich. Es besteht jedoch die nicht fernliegende Möglichkeit, dass im Laufe des Prozesses insoweit noch Beweismittel (Urkunden oder Zeugen) benannt werden können. Damit besteht die Gefahr, dass im Laufe des Prozesses die Höhe des der Antragstellerin zustehenden Zugewinnausgleiches anders beurteilt wird, als zum jetzigen Zeitpunkt.

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Hinsichtlich des Auskunftsantrages der Antragsgegnerin geht das Gericht davon aus, dass dieser mittlerweile erledigt ist. Bezüglich des Anfangsvermögens ist unter Beifügung entsprechender Bankbelege nachgewiesen, dass sich die Kontostände nicht mehr reproduzieren lassen. Hinsichtlich des Trennungsvermögens ist der Kontostand bei der Q-bank mit 7.965,14 Euro nachgewiesen (Schriftsatz vom 16.12.2013). Bezüglich der E-bank liegt eine Negativbescheinigung vor (Schriftsatz vom 10.12.2013). Hinsichtlich des Endvermögens ist auch der Kontostand des Kontos bei der Q-bank mit 2.560,29 Euro mitgeteilt worden (Schriftsatz vom 28.11.2013). Im Übrigen hat die Antragstellerin mitgeteilt über kein weiteres Vermögen zu verfügen.

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Der Antragstellerin ist insoweit noch Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sodass nicht bereits jetzt über den Hilfswiederantrag zu entscheiden war.

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Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit wird gemäß § 116 Abs. 3 FamFG angeordnet.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Warendorf, Dr. Leve-Str. 22, 48231 Warendorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes eingelegt werden.

54

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Warendorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes eingelegt wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Unterschrift