Ehevertrag: Ausschluss von Zugewinn und Unterhalt wirksam – Auskunftsklage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Im Scheidungsverbund verlangte die Ehefrau Auskunft zum Endvermögen sowie zu Einkünften für Zugewinnausgleich und (Scheidungs-/nachehelichen) Unterhalt und griff einen vor Eheschluss geschlossenen Ehevertrag wegen Täuschung/Sittenwidrigkeit an. Das Amtsgericht schied die Ehe und wies die Auskunftsklage ab. Der Ausschluss von Zugewinn und nachehelichem Unterhalt sei wirksam; eine einseitige Lastenverteilung oder ausgenutzte Verhandlungsunterlegenheit (u.a. Schwangerschaft, Altersunterschied) sei nicht feststellbar. Auf den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich hatten die Parteien wirksam verzichtet.
Ausgang: Auskunftsklage zu Zugewinn und Unterhalt wegen wirksamen Ehevertrags abgewiesen; Ehe geschieden.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB bzw. § 1580 BGB besteht nicht, wenn der zugrunde liegende Anspruch auf Zugewinnausgleich bzw. nachehelichen Unterhalt durch wirksamen Ehevertrag ausgeschlossen ist.
Die Wirksamkeit ehevertraglicher Regelungen unterliegt einer Inhaltskontrolle anhand der Generalklauseln, wenn der Vertrag auf ungleichen Verhandlungspositionen beruht und zu einer besonders einseitigen Lastenverteilung führt.
Ein Ausschluss von Zugewinnausgleich (§ 1408 BGB) und nachehelichem Unterhalt (§ 1585c BGB) ist grundsätzlich zulässig und nicht schon deshalb sittenwidrig, weil er sich im Scheidungsfall faktisch nur zugunsten eines Ehegatten auswirkt.
Allein die Schwangerschaft sowie ein Alters- und Erfahrungsgefälle begründen für sich genommen noch keine unwirksame Ausnutzung einer schwächeren Verhandlungsposition; erforderlich sind feststellbare Umstände einer einseitigen Dominanz oder Drucksituation bei Vertragsschluss.
Bei der Prüfung einer Übervorteilung ist auch zu berücksichtigen, ob der benachteiligte Ehegatte nach Eheschluss rechtlich schlechter steht als ohne Eheschließung und ob er die Tragweite der Vereinbarung erfassen konnte.
Tenor
I. Die am 00.00.0000 vor dem Standesbeamten des Standesamtes N 2 zu
Heiratseintrag-Nr. 0 geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Ehescheidung
- Ehescheidung
Die Parteien haben 00.00.0000 die im Tenor näher bezeichnete Ehe geschlossen. Sie leben seit Januar 2000 getrennt. Damals ist die Antragsgegnerin aus der Ehewohnung ausgezogen.
Der Antragsteller beantragt,
die am 00.00.0000 vor dem Standesbeamten des Standesamts N 3 zu Heiratseintrag-Nr. 0 geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die am 00.00.0000 vor dem Standesbeamten des Standesamts N 4 zu Heiratseintrag-Nr. 0 geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
Die Scheidung war gem. § 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB zu scheiden. Da die Ehegatten - wie beide bei ihrer persönlichen Anhörung glaubhaft versicherten - seit mehr als einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen, wird ihre Zerrüttung unwiderleglich vermutet.
II. Versorgungsausgleich:
Auf die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs haben die Parteien durch familiengerichtlich genehmigten Vergleich vom 0 verzichtet.
III. Auskunftsklage Zugewinn/Scheidungsunterhalt
Die Antragsgegnerin siedelte im Jahre 0 von Polen nach Deutschland über. Dort setzte sie ihre Schulausbildung fort. Im Jahre 0 lernte sie im Rahmen eines Praktikums der Fachoberschule den Antragsteller in dem von ihm betriebenen Künstlerbedarfladen kennen. Bereits im Herbst 0 zogen die beiden zusammen. Ebenfalls Ende 0 nahm die Antragsgegnerin ihr Fachhochschulstudium im Bereich der Innenarchitektur auf.
Da die Antragsgegnerin schwanger wurde, beschlossen die Parteien, zu heiraten. Auf Veranlassung des Antragsgegners schlossen sie jedoch am 00.00.0000 einen Ehevertrag, bevor die Ehe am 00.00.0000 geschlossen wurde.
In dem Vertrag wurde der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen und ein Ausschluss des nachehelichen Unterhalts vereinbart, über den Versorgungsausgleich wurde keine Vereinbarung getroffen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den notarielle beglaubigten Vertrag (UR.-Nr. 0 des Notars B) Bl. 98 f. d. A. Bezug genommen. Am 00.00.0000 wurde dann die gemeinsame Tochter der Parteien K W geboren. Zu dieser Zeit lebte in dem gemeinsamen Haushalt auch die 0 geborene Tochter U 2 des Beklagten aus erster Ehe. In der Zeit um die Geburt Ihrer eigenen Tochter herum hatte die Antragsgegnerin ihr Studium für etwa ein halbes Jahr unterbrochen und anschließend fortgesetzt.
In den Jahren 0 bis 0 absolvierte die Antragsgegnerin eine Schreinerlehre, die sie mit der Gesellenprüfung abschloss.
Die Antragsgegnerin behauptet, der Antragsteller habe sie zur Unterzeichnung des für sie nachteiligen Ehevertrages durch Täuschung bestimmt. Sie ist der Ansicht, der Vertrag sei sittenwidrig mit der Folge, dass sich der Antragsteller nicht auf ihn berufen könne. Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs und des Scheidungsunterhalts seien daher unbeachtlich und der Antragsteller zur Auskunft verpflichtet.
Die Antragsgegnerin beantragt,
Der Antragsteller wird verurteilt, zum Stichtag
- Der Antragsteller wird verurteilt, zum Stichtag
00.00.0000 Auskunft zu erteilen über sein Endvermögen mit Ausnahme der gemeinsamen Gegenstände durch Vorlage eines vollständigen und geordneten Bestandsverzeichnisses über die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen aktiven und passiven Vermögenswerte,
die Auskunft zu belegen durch
- die Auskunft zu belegen durch
a) Kontoauszüge zum Stichtag zum Beleg der zu diesem
Zeitpunkt bestehenden Haben- und Sollsalden,
b) Vorlage der Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrech-
nung seines Geschäftes,
c) Vorlage der Rückkaufwertbescheinigungen und Ge-
winnbeteiligungen bei den Lebensversicherungen,
der Antragsteller wird verurteilt, der Antrags-
- der Antragsteller wird verurteilt, der Antrags-
gegnerin
a) Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer geordne-
ten Zusammenstellung über
aa) seine sämtlichen Bruttoeinkünfte einschließ-
lich Sonderzuwendungen und Trennungsentschädigungen aus unselbständiger Tätigkeit in der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 und die in diesem Zeitraum vorgenommenen gesetzlichen Abzüge,
bb) seine Einkünfte aus Kapitalvermögen in den
Jahren 2001, 2000 und 1999,
b) die erteilten Auskünfte zu belegen
aa) durch Vorlage der von seinem Arbeitgeber
ausgestellten und sämtlichen Bruttoeinkünfte und gesetzlichen Abzüge nach Art und Höhe enthaltenen Verdienstbescheinigung für die Zeit vom 01. April 2001 bis 31. März 2002,
bb) durch Vorlage entsprechender Bankbescheini-
gungen für 2001, 2000 und 1999.
Daneben wird der Antragsteller verurteilt, die letzte
Einkommenssteuererklärung und den Steuerbescheid vorzulegen.
Der Antragsteller wird verurteilt, der Antrags-
- Der Antragsteller wird verurteilt, der Antrags-
gegnerin über seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit für die Kalenderjahre 2001, 2000 und 1999 Auskunft zu erteilen durch:
a) eine systematische Aufstellung der Einkünfte, ge-
trennt für die Kalenderjahre 2001, 2000 und 1999,
Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die Ka-
- Vorlage der Einkommensteuerbescheide für die Ka-
lenderjahre 2001, 2000 und 1999 nebst den Einkommensteuerbescheiden zugrundeliegenden Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2001, 2000 und 1999 und
aa) Anlage KSO (Kapitaleinkünfte) für die Kalen-
derjahre 2001, 2000 und 1999
bb) Anlage N (Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit) für die Kalenderjahre 2001, 2000 und 1999,
cc) Anlage GSE (Gewerbetreibende und Selbständi-
ge) für die Kalenderjahre 2001, 2000 und 1999 nebst den zugrundeliegenden Einnahmeüberschussrechnungen für die Kalenderjahre 2001, 2000 und 1999 (für den Fall, dass der Beklagte § 4 Abs. III EStG-Rechner ist) oder Jahresabschlüsse, bestehend aus Bilanz, nebst Gewinn- und Verlustrechnung und Bilanzerläuterung für die Kalenderjahre 2001, 2000 und 1999 nebst
(1) der der Einnahmeüberschußrechnung oder Bi-
lanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung zugrundeliegenden Summen- und Saldenlisten für die Kalenderjahre 2001, 2000 und 1999,
(2) Vorlage eines Auszuges über das Sachkonto
- Bewirtungskosten
- Reisekosten
- Raummiete
- Löhne/Gehälter
für die Kalenderjahre 2001, 2000 und 1999.
der Antragsteller beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, der Ehevertrag sei im frei erklärten Einverständnis der Antragsgegnerin zustande gekommen. Er habe keineswegs versucht, sie zu übervorteilen oder zu beeinflussen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze verwiesen, insbesondere jedoch auf die mündliche Anhörung der Parteien in der Sitzungsniederschrift vom 00.00.0000.
Die Klage ist unbegründet.
Zwar steht der Antragsgegnerin nach dem Gesetz zunächst ein Auskunftsanspruch zu (§ 1379 BGB - Zugewinn, § 1580 BGB - Unterhalt). Die Auskunftspflicht besteht in diesem Falle aber nicht, da ein Anspruch auf Zugewinnausgleich und Unterhalt durch den Ehevertrag vom 00.00.0000 wirksam ausgeschlossen wurde.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Ehevertrag nicht nichtig und bedarf auch keiner Korrektur.
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 4 GG gebieten für Eheverträge, dass bei einer besonders einseitigen Aufbürdung von vertraglichen Lasten und einer erheblichen ungleichen Verhandlungsposition der Vertragspartner es zur Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragsparteien aus Art. 2 Abs. 1 GG Aufgabe der Gerichte ist, durch vertragliche Inhaltskontrolle und ggf. durch Korrektur mit Hilfe der zivilrechtlichen Generalklauseln zu verhindern, dass sie für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdstimmung verkehrt. Eheverträgen sind dort Grenzen zu setzen, wo jene nicht Ausdruck und Ergebnis gleichberechtigter Lebenspartnerschaft sind, sondern eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehepartners wiederspiegeln. Die Eheschließungsfreiheit rechtfertigt keine einseitige ehevertragliche Lastenverteilung. Ist ein Ehevertrag von der Ehe und im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft geschlossen worden, gebietet es auch Art. 4 GG, die Schwangere davor zu schützen, dass sie durch ihre Situation zu Vereinbarungen gedrängt wird, die ihren Interessen massiv zu wider laufen. (BVerfG, FamRZ 2001, 343 ff.; BVerfG, FamRZ 2001, 985)
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der zwischen den Parteien geschlossene Ehevertrag der Antragsgegnerin einseitig vertragliche Lasten aufbürdet und auf einer zu ihren Lasten ungleichen Verhandlungsposition beruht.
Durch den Vertrag wurde zwischen den Eheleuten in rechtliche zulässiger Weise ein Zugewinnausgleich und der nacheheliche Unterhalt ausgeschlossen (§ 1408 BGB - Zugewinn; § 1585 c BGB - Unterhalt). Dieser Ausschluss wirkt zu Gunsten und zu Lasten beider Vertragsparteien, so dass auch die Antragsgegnerin dem Antragsteller diese Vereinbarung entgegen halten könnte. Zwar wird in diesem Falle lediglich der Antragsteller geschützt. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Vertrag nur geschlossen wurde, um den Antragsteller zu begünstigen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses studierte die Antragsgegnerin Innenarchitektur an der Fachhochschule, später schloss sie eine Schreinerlehre ab. Das bedeutet, dass es für sie zumindest im Bereich des Möglichen lag, einmal eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen. Da der Antragsteller durch den Betrieb seines Künstlerbedarfsladens ebenfalls selbständig ist, lag also eine Zukunft der Eheleute, die durch gemeinsame Selbständigkeit geprägt war, durchaus im Bereich des Möglichen. Die Vereinbarung von Gütertrennung und Unterhaltsausschluss ist zwischen Selbständigen aber keineswegs ungewöhnlich und kann nicht als einseitig belastend oder vorteilhaft angesehen werden.
Ferner konnte nicht festgestellt werden, dass der Inhalt des Vertrages das Ergebnis von ungleichen Verhandlungspositionen bzw. der einseitigen Dominanz des Antragstellers war.
Es spricht für eine Überlegenheit des Antragstellers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, dass die Antragsgegnerin noch recht jung war (19 Jahre) und 14 Jahre jünger als der Antragsteller. Darüber hinaus verfügte letzterer aus seiner Scheidung von seiner ersten Frau, die ebenfalls selbständig war, über einen gewissen Wissensvorsprung, was rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten angeht. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses schwanger war.
Es ist jedoch nicht erkennbar, dass der Antragsteller diese Situation zu seinem eigenen Vorteil ausgenutzt hat. Schon nach dem Vortrag der Antragsgegnerin hat der Antragsteller die Eheschließung nicht ausdrücklich von einem vorherigen Abschluss des Ehevertrages abhängig gemacht. Es ist auch nicht bewiesen, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin durch subtiles kaum merkliches Verhalten zum Vertragsschluss bestimmt hat. Demgegenüber hat der Antragsteller nämlich vorgetragen, es habe mehrere Gespräche zu diesem Thema gegeben. Seine Motivation, den Ehevertrag zu schließen, habe auf den Erfahrungen mit seiner ersten Scheidung beruht. Auch sei es ihm darum gegangen, Klarheit für den Fall zu schaffen, dass sich die Parteien einmal zu einem Zeitpunkt trennten, zu dem sie beide selbständig sind. Dies sei auch zum Schutz der Antragsgegnerin so gedacht gewesen. Auch habe er ihr seine Motivation in mehreren Gesprächen dargelegt. Dies habe sie eingesehen und der Regelung aus freien Stücken zugestimmt. Eine einseitige Ausnutzung seitens des Antragstellers kann die Antragsgegnerin somit nicht beweisen. Sie liegt auch nicht nahe, denn die Antragstellerin war nach dem Erwerb der Fachhochschulreife und der Aufnahme eines Innenarchitekturstudiums intellektuell sicherlich in der Lage, die Tragweite derartiger Vereinbarungen zu erfassen. Auch bei der persönlichen Anhörung hinterließen die Parteien nicht den Eindruck, als sei der Antragsteller der deutlich dominantere der beiden gewesen, dem es immer gelungen sei, seiner Ehefrau seinen Willen aufzuzwingen. Alleine die Schwangerschaft reicht nicht aus, um eine schwächere Verhandlungsposition der Frau zu begründen, (siehe auf BVerfG, FamRZ 2001, 985). Dies gilt insbesondere in diesem Falle, da die Antragstellerin nach Abschluss des Ehevertrages rechtlich gar nicht schlechter steht als sie ohne Eheschließung stünde (BGH, NJW 1997, 193).
IV. Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a Abs. 1 ZPO. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst, im Hinblick auf die Scheidung wegen § 704 Abs. 2 ZPO, im Hinblick auf die Entscheidung über die Auskunftsklage, weil keine Seite wegen der Kostenaufhebung vollstrecken kann.